2012, wie einer Anfragebeantwortung des BMASK unter GZ: BMASK-10001/0344-I/A/4/2013 zu entnehmen ist, überaus stark an. Dies geht mit einer starken Erhöhung der Arbeitslosigkeit in Österreich, die derzeit rund 460.000 Personen umfasst und die 500.000 Personen-Grenze bald erreichen kann, einher.
Um die ungezügelte Einwanderung in den österreichischen Arbeitsmarkt und das österreichische Sozialsystem durch Einwohner aus EU-/EWR-Mitgliedsstaaten sowie Drittstaaten zu verhindern, sollte man bei den Transferleistungen aus der Mindestsicherung daher bundesweit auf das Herkunftslandprinzip abstellen. Dieses Herkunftslandprinzip sollte sich an der Höhe der in den jeweiligen Herkunftsländern durchschnittlichen Lebenshaltungskosten orientieren.
Die folgende Tabelle, in welcher die Preisniveaus des Endverbrauchs der privaten Haushalte in einzelnen Mitgliedstaaten im Jahr 2013 verglichen werden, veranschaulicht sehr deutlich die im Vergleich zu Österreich wesentlich niedrigeren Lebenshaltungskosten etwa in den potentiellen Zuwanderungsländern Bulgarien und Rumänien.
|
EU-28 |
100 |
|
Österreich |
107,2 |
|
Bulgarien |
49,0! |
|
Rumänien |
54,00! |
|
Slowakei |
69,4 |
|
Polen |
55,8 |
|
Slowenien |
83,1 |
Die europäische Sozialpolitik ist kompetenzrechtlich gemäß Art. 4 Abs. 2 Z. b des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) eine von der Union mit den Mitgliedstaaten geteilte Zuständigkeit hinsichtlich der im AEUV genannten Aspekte. Diese finden sich konkret im Titel X Sozialpolitik, Art. 151-161 AEUV.
Maßgeblich ist hier insbesondere Art. 153 AEUV, der die Zuständigkeiten der Union und der Mitgliedsstaaten darlegt.
Abs. 4 leg.cit. lautet: Die aufgrund dieses Artikels erlassenen Bestimmungen
berühren nicht die anerkannte Befugnis der Mitgliedstaaten, die Grundprinzipien ihres Systems der sozialen Sicherheit festzulegen, und dürfen das finanzielle Gleichgewicht dieser Systeme nicht erheblich beeinträchtigen;
hindern die Mitgliedstaaten nicht daran, strengere Schutzmaßnahmen beizubehalten oder zu treffen, die mit den Verträgen vereinbar sind.
Über die sozialpolitischen Regelungen im AEUV hinausgehend, kann die Union intergouvernemental gemäß Art. 5 Abs. 3 AEUV lediglich Initiativen zur Koordinierung der Sozialpolitik der Mitgliedstaaten ergreifen.
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