Aus ökonomischer Sicht ist das Herkunftslandprinzip für den Arbeitsmarkt und Sozialstaat das Äquivalent für das Ursprungslandprinzip für die Gütermärkte in der Europäischen Union. Das Herkunftslandprinzip sollte daher das bisher geltende Beschäftigungs- bzw. Wohnsitzlandprinzip ablösen. Man vollzieht also auf der Basis der gegenseitigen Anerkennung, dem Fundamentalprinzip für den grenzüberschreitenden Waren- und Dienstleistungsaustausch, dieses Herkunftslandprinzip beim Arbeitsmarkt und bei Sozialleistungen nach.
Wenn die Europäische Union das Ursprungslandprinzip für die Gütermärkte vorsieht, dann mündet dies geradezu im Herkunftslandprinzip auf den Arbeitsmärkten und im Sozialstaat: Importiere Güter und Dienstleistungen sind auf Basis der Arbeits- und Sozialbedingungen der jeweils exportierenden Länder produziert worden. Die dort hergestellten Waren und Dienstleistungen inkorporieren geradezu die Herkunftslandsbedingungen auf dem Arbeitsmarkt und in der sozialen Versorgung.
Daraus folgt, dass das Herkunftslandprinzip die EU-Rechtskonformität erfüllt.
Das Herkunftslandprinzip kann in zwei Varianten ausgestaltet werden: Das Herkunftsland gewährt den „Wanderarbeitnehmern“ die einschlägigen Sozialleistungen gemäß dem dort herrschenden Niveau oder das Beschäftigungs- und Aufenthaltsland gewährt die entsprechenden Leistungen gemäß dem Niveau des Herkunftslandes.
Um auf die dynamische Entwicklung auf den Arbeitsmärkten und im Sozialstaat zu reagieren, sollte weiters die Möglichkeit zeitlicher Befristungen bzw. Übergangsbestimmungen für einzelne Herkunftsländer geschaffen werden.
Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgenden
Entschließungsantrag
Der Nationalrat wolle beschließen:
„Die Bundesregierung wird aufgefordert, dem Nationalrat eine Regierungsvorlage zuzuleiten, die vorsieht, dass die bundeseinheitliche Mindestsicherung, derzeit geregelt in Art. 10 der Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Art. 15a B-VG über eine bundesweite Bedarfsorientierte Mindestsicherung, auf das Niveau der tatsächlichen Lebenshaltungskosten im jeweiligen Herkunftsland der Zuwanderer aus dem EU-/EWR-Raum bzw. aus Drittstaaten angepasst wird. Um auf die dynamische Entwicklung auf den Arbeitsmärkten und im Sozialstaat zu reagieren, sollte weiters die Möglichkeit zeitlicher Befristungen bzw. Übergangsbestimmungen für einzelne Herkunftsländer geschaffen werden.“
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Präsident Ing. Norbert Hofer: Nächste Rednerin: Frau Abgeordnete Mag. Greiner. – Bitte.
20.45
Abgeordnete Mag. Karin Greiner (SPÖ): Herr Präsident! Herr Präsident des Rechnungshofes! Liebe Kolleginnen und Kollegen! Beim vorliegenden Prüfbericht zur Bedarfsorientierten Mindestsicherung hat es sich schwierig gestaltet, vollständige Transparenz zu erlangen. Warum war das so? – Das liegt wohl darin begründet, dass in den einzelnen Bundesländern unterschiedliche Anlaufstellen damit befasst sind und dass auch unterschiedliche Regelungen gelten; somit ist dieses Thema sehr komplex und sehr vielschichtig.
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