Nationalrat, XXV.GPStenographisches Protokoll68. Sitzung / Seite 267

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brauch gerade in diesem System der Mindestsicherung ausgeschaltet wird. – Danke. (Beifall bei der FPÖ.)

20.45


Präsident Ing. Norbert Hofer: Der Entschließungsantrag ist ausreichend unterstützt, ordnungsgemäß eingebracht und steht daher mit in Verhandlung.

Der Antrag hat folgenden Gesamtwortlaut:

Entschließungsantrag

der Abgeordneten Dr. Belakowitsch-Jenewein, Mag. Hauser, Zanger und weiterer Abgeordneterbetreffend Herkunftslandprinzip bei der Mindestsicherung

eingebracht im Zuge der Debatte über den Tagesordnungspunkt 22. Bericht des Rechnungshofausschusses betreffend den Bericht des Rechnungshofes, Reihe Bund 2014/9 (III-81/517 d.B.): in der 68. Sitzung des Nationalrates, XXV. GP, am 22. April 2015

Nach Artikel 4 Bundesweite Bedarfsorientierte Mindestsicherung und Artikel 15a B-VG der Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern über die bundesweite Bedarfs­orientierte Mindestsicherung ist der anspruchsberechtigte Personenkreis folgender­maßen umschrieben:

Artikel 4

Personenkreis

(1) Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung sind vorbehaltlich des Abs. 3 für alle Personen für die Dauer ihres gewöhnlichen Aufenthaltes im Inland vorzusehen, die nicht in der Lage sind, die in Art. 3 genannten Bedarfsbereiche zu decken.

(2) Volljährigen Personen stehen ein eigenes Antragsrecht und eine Parteistellung im Verfahren zu. Diese Rechte dürfen nicht eingeschränkt werden, es sei denn, die Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung werden nur als Annex zu einer sozialversicherungs- oder versorgungsrechtlichen Leistung erbracht, die einer anderen Person gebührt. Personen nach Abs. 1 dürfen dennoch Leistungen der Bedarfs­orientierten Mindestsicherung auch im Namen der mit ihnen im gemeinsamen Haushalt lebenden, ihnen gegenüber unterhaltsberechtigten oder mit ihnen in Lebensgemein­schaft lebenden Personen geltend machen.

(3) Rechtsansprüche auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung sind für alle Personen vorzusehen, die zu einem dauernden Aufenthalt im Inland berechtigt sind. Dazu gehören jedenfalls

1. österreichische Staatsangehörige einschließlich ihrer Familienangehörigen;

2. Asylberechtigte und subsidiär Schutzberechtigte;

3. EU-/EWR-BürgerInnen, Schweizer Staatsangehörige und deren Familienange­hörige, jeweils soweit sie durch den Bezug dieser Leistungen nicht ihr Aufenthaltsrecht verlieren würden;

4. Personen mit einem Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EG“ oder „Daueraufenthalt–Familienangehörige“;

5. Personen mit einem Niederlassungsnachweis oder einer unbefristeten Niederlas­sungsbewilligung.

 


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