Nationalrat, XXV.GPStenographisches Protokoll68. Sitzung / Seite 313

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Kontrollmechanismus vorsieht, durch den Gerichtsgutachten über den geistigen Zustand der Betroffenen von externen Expert_innen regelmäßig und stichprobenartig überprüft werden. Die Expert_innen übermitteln die Ergebnisse der Überprüfung in einem jährlichen Bericht an das Bundesministerium für Justiz, der Auskunft darüber geben soll, ob sich die Gutachten auf dem aktuellen Stand der Wissenschaft befinden und welche Qualitätsmängel bestehen."

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Entschließungsantrag

der Abgeordneten Mag. Beate Meinl-Reisinger und Kollegen betreffend die Einführung von Videoaufzeichnungen bei Einvernahmen im Strafverfahren

eingebracht im Zuge der Debatte über TOP 26 Bericht des Rechnungshofaus-schus­ses betreffend den Bericht des Rechnungshofes Reihe Bund 2014/5 (III-57/546 d.B.)

Die Aussage von Beschuldigten und Zeugen stellen im gerichtlichen Strafverfahren die wichtigsten Beweise dar. Das Prozedere ist dabei meistens so, dass die erste Einvernahme bei und durch die Polizei erfolgt. Über die Einvernahme wird ein Protokoll angefertigt, dass kein wörtliches Protokoll ist, sondern die zusammenfassende Dar­stellung der Aussage. Ebenso wird die Rechtsbelehrung vor Ort durch einen Polizei­beamten vorgenommen. Bei der mündlichen Verhandlung vor Gericht wird dieser ersten Einvernahme aufgrund der zeitlichen Nähe zum in Frage stehenden Sachverhalt große Bedeutung beigemessen. Die Befragung durch den Richter orientiert sich grundsätzlich auch an diesem Protokoll. Widersprüchliche Aussagen sind an der Tagesordnung und lassen sich meistens nicht aufklären, da beide Aussagen (schriftlich und mündlich) gleich zu gewichten sind.

Im Detail liegen die Gründe für die Widersprüche und Probleme an der Protokollierung durch die Polizeibeamten. Diese stehen bei der Einvernahme oft vor vielfältigen Problemen: mangelnde Deutschsprachkenntnisse, unverständliche Umgangssprache bzw Dialekt, widersprüchliche Gestik oder Verhalten, mangelndes Verständnis der Ernsthaftigkeit der Situation, Nervosität sind nachvollziehbare Hürden beim Verfassen eines möglichst genauen und repräsentativen Protokolls. Die Niederschrift der Polizeibeamten kann dadurch nicht immer einen wahrheitsgetreuen Eindruck vermit­teln: Aussagen werden nicht in den exakten Worten protokolliert werden und Gestik, Mimik und Verhalten wird subjektiv beurteilt. Gerade das gesamte Verhalten dieser Personen kurz nach dem zu prüfenden Sachverhalt ist sehr aussagekräftig, kann aber dem Richter aufgrund der Schriftlichkeit des Protokolls nicht vermittelt werden. Auch die Rechtsbelehrung obliegt den Polizeibeamten, kann aber aus den gleichen Gründen nicht sinnvoll durchgeführt werden. Es können dadurch Rechts­schutz-Defizite ent­stehen, wenn die Personen zB nicht wissen, dass sie als Beschuldigte nicht aussagen müssen. Die Betroffenen unterfertigen dann das Protokoll und die Rechtsbelehrung in einem und verstehen die Bedeutung dieser Unterschrift gar nicht im vollem Ausmaß (nämlich die weitere Rolle dieser einen Aussage im Gerichtsverfahren).

Die Einführung von Videoprotokollierung bietet im Gegensatz dazu eindeutige Vorteile. Die Beamten werden personell deutlich entlastet, dadurch dass sie lediglich die Datei der Videoaufzeichnung der Staatsanwaltschaft übermitteln müssen. Sie können sich während der Einvernahme auf die anwesende Personen konzentrieren und brauchen nicht gleichzeitig mitschreiben. Durch die Videoaufzeichnung kann der Staatsanwalt und der Richter sofort die Vernehmungssitutation nachvollziehen und relevante Sach­verhaltsdetails gehen nicht verloren. Dem Richter und dem Staatsanwalt wird überdies


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