Fehl- und Totgeburten
Nach einer Fehlgeburt (Geburtsgewicht unter 500 Gramm, kein Lebenszeichen) sieht das Mutterschutzgesetz keine Freistellung für betroffene Frauen vor. Betroffene Frauen werden aufgrund des medizinischen Eingriffes krank geschrieben, ein darüber hinausgehender Schutz ist trotz einer oft bereits monatelangen Schwangerschaft und Geburt nicht gegeben. Selbst wenn man in diesem Zusammenhang eine Krankschreibung als ausreichend erachtet, sollten hier die Umstände ins Auge gefasst werden, die auch eine Begründung des Mutterschutzes darstellen: der gesundheitliche und körperliche Schutz der Mutter. Aus diesem Grund scheint eine arbeits- und sozialrechtliche Absicherung durch einen Krankenstand nicht der Situation entsprechend.
Im Falle einer Totgeburt (Geburtsgewicht mindestens 500 Gramm und ohne Lebenszeichen) hat die betroffene Frau Anspruch auf vollen Mutterschutz, also 16 Wochen in Summe. Gerade in diesem Fall kommt eine quasi willkürlich festgelegte Grenze des Geburtsgewichtes zu tragen, die eine Ungleichbehandlung deutlich macht. Wiegt das Kind über 500 Gramm hat die Mutter Anspruch auf vollen Mutterschutz. Bei einigen Gramm darunter hat die Mutter keinerlei Ansprüche. Aus diesem Grund ist diese 500 Gramm-Grenze auch arbeits- und sozialrechtlich in Frage zu stellen. Insbesondere auch deswegen, weil ein geringfügiger Gewichtsunterschied nicht darüber Aufschluss geben kann, inwiefern die körperliche Verfassung der Mutter tatsächlich durch eine Schwangerschaft bzw. durch eine Fehl- bzw. Totgeburt angeschlagen ist.
Wesentlich sind in diesem Zusammenhang auch die Auswirkungen auf den Kündigungsschutz der betroffenen Mütter. Dieser endet bei einer Fehlgeburt sofort, bei einer Totgeburt endet der Kündigungsschutz je nach Zeitpunkt der Geburt vier Wochen nach Ablauf des Mutterschutzes. Zwar gäbe es Möglichkeiten einer Anfechtung oder von Schadenersatz bei einer Kündigung nach einer Fehlgeburt nach dem Gleichbehandlungsgesetz, aber auch hier zeigt sich, wie unterschiedlich die Folgen der Anwendung der 500 Gramm-Grenze für die Mütter sind. Eine entsprechende Angleichung sollte deshalb angedacht werden bzw. ein Überdenken der 500 Gramm-Grenze.
Kindstod
Im Falle eines Kindstodes muss der Zeitpunkt betrachtet werden, in dem dieser eintritt. Wenn der Tod des Kindes in die Zeit des Mutterschutzes fällt, ist jedenfalls eine soziale Absicherung bis zum Ende des Mutterschutzes gegeben (da der Mutterschutz nicht an das Kind, sondern an die Geburt geknüpft ist) – Der Kündigungsschutz endet vier Monate nach Ende des Mutterschutzes. Falls der Mutterschutz kurz nach dem Kindstod endet sollte angedacht werden, eine Verlängerung des Mutterschutzes bzw. eine automatische Dienstfreistellung zu ermöglichen. Ohne Kind ist nach Ablauf des Mutterschutzes kein Kinderbetreuungsgeld (und Karenz) vorgesehen. Verstirbt das Kind beispielsweise in der letzten Woche des Mutterschutzes, wäre jegliche sozialrechtliche Absicherung eine Woche später zu Ende.
Verstirbt das Kind während des Bezuges von Kinderbetreuungsgeld bzw. in der Karenz besteht ab dem Folgetag des Todes kein Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld. In diesem Fall müssen sich die betroffenen Frauen (Männer) schon am Folgetag beim Arbeitgeber melden. Dieser könnte die umgehende Arbeitsaufnahme fordern. Tut er dies, wird den betroffenen Eltern vorgeschlagen, in Krankenstand zu gehen. Durch die psychische Ausnahmesituation sind die betroffenen Eltern tatsächlich nicht arbeitsfähig, ein Krankenstand ist aber eine unzureichende Lösung, da dieser für die Eltern wieder mit Bürokratie und Hürden und Einschränkungen verbunden ist. Bei Aufforderung zum Dienstantritt ist auch zu beachten, dass in diesem Fall der Kündigungsschutz noch immer im Krankenstand, ist eine Kündigung leichter zu rechtfertigen. Erfolgt keine Aufforderung zum Dienstantritt, weil z.B. eine Karenzvertretung eingestellt wurde, müsste
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