dige Umsetzung ist. Die Verschlechterungen, Frau Kollegin Schatz, die Sie hier angeführt haben, sehe ich in dieser Massivität, ehrlich gesagt, nicht. Ich kann dem nicht ganz folgen.
Ich möchte aber auf den Antrag des Kollegen Loacker eingehen, nämlich auf die schwierige sozialrechtliche Absicherung für Eltern bei Problemen. Wir haben jetzt schon viel gehört, vor allem Ihre Stellungnahme im Ausschuss, Frau Kollegin Königsberger-Ludwig, und die des Kollegen Spindelberger.
Der ganz große Unterschied zwischen dem Mutterschutz und einem Krankenstand ist meiner Ansicht nach natürlich der Kündigungsschutz. – Ja, Frau Kollegin, Sie haben recht, manches Mal mag es, zumindest vermeintlich, besser sein, schnell wieder arbeiten zu gehen. Dem Argument kann ich wohl etwas abgewinnen, obwohl ich manchmal denke: Es ist vielleicht auch nur eine Verdrängung. – Aber das zu bewerten, steht mir jetzt gar nicht zu.
Die Frage, die sich allerdings stellt, ist: Müssen wir nicht doch eine Änderung überlegen, die man vielleicht auch flexibel gestalten kann? Es gibt den starren Mutterschutz. Das ist auch gut so. Ich möchte den auch nicht aufweichen, aber die Frage ist, ob es nicht sozusagen eine Verlängerung auf Antrag geben kann, die man genau definiert.
Ich glaube schon, dass ein verlängerter Mutterschutz in manchen Fällen sinnvoll wäre. Es gibt von der Volksanwaltschaft einige Fälle, die natürlich Extremfälle sind, aber genau die sind es, die vermutlich zu diesem Antrag geführt haben. Da gibt es das Beispiel der Frau N. Sie brachte ihr Kind in der 32. Schwangerschaftswoche zur Welt, und es war aufgrund eines Chromosomendefektes unter 500 Gramm schwer. Das heißt, die Frau musste rein theoretisch am Tag nach dieser Geburt wieder arbeiten gehen. Da gibt es null Absicherung, null Mutterschutz, und ich glaube, da müsste man natürlich einen Ansatz finden und manches Mal von diesem starren Gefüge der 500 Gramm weggehen, weil eben genau dieser Fall zeigt, dass es aufgrund von Erkrankungen auch in einer sehr späten Schwangerschaftswoche zu einem sehr geringen Geburtsgewicht kommen kann.
Ein anderer Fall, der hier von der Volksanwaltschaft beschrieben wurde, ist der plötzliche Kindstod im Zuge der Geburtsphase, das heißt, dieses Kind wurde still geboren, und daher hatte die Frau nur den achtwöchigen Mutterschutz und war damit letztlich überfordert.
Ich denke, dass man sich sehr wohl auch beim Mutterschutz neben dem bestehenden System einen variablen Mutterschutz für Extremfälle überlegen kann, der eben nicht verpflichtend ist. Sie sagen, dass es Mütter gibt, die nach acht Wochen arbeiten gehen wollen, da sie glauben, dass es ihnen hilft. Da möchte ich nicht diejenige sein, die sie bevormundet. Aber jenen, die es brauchen oder die sagen, sie würden gerne noch einige Zeit dieses Trauma verarbeiten, soll man auch die Möglichkeit geben, den Mutterschutz um vier Wochen zu verlängern.
Etwas ist mir noch aufgefallen, etwas, das der Kollege Loacker noch in seinem Antrag angesprochen hat, nämlich folgende Geschichte: Ist ein Kind in einem Brutkasten, in einem Inkubator und stirbt nach sieben Wochen, dann endet der Mutterschutz. In diesem Fall ist es natürlich schon ein bisschen schwieriger, aber auch da könnte man flexibel noch maximal vier Wochen anhängen, da gibt es sicher Möglichkeiten. Das sind allerdings spezielle Fälle.
Da ich jetzt schon darauf eingegangen bin, möchte ich ganz kurz zum Antrag des Kollegen Franz, den er betreffend den Tod eines Kindes allgemein einbringen wird, etwas sagen. Ich glaube, man sollte das nicht vermengen und vermischen. Ich denke, der
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