Ein Sonderurlaub bezüglich Todesfall wird im Kollektivvertrag geregelt.
Für Angestellte gilt § 8 Abs.3 AngG:
„(3) Der Angestellte behält ferner den Anspruch auf das Entgelt, wenn er durch andere wichtige, seine Person betreffende Gründe ohne sein Verschulden während einer verhältnismäßig kurzen Zeit an der Leistung seiner Dienste verhindert wird.“
Es gibt hier keine fixe Angabe, der Sonderurlaub wird hier verhältnismäßig gegeben.
Im Kollektivvertrag für Angestellte des Metallgewerbes (Quelle: Gewerkschaft der Privatangestellten, Druck, Journalismus, Papier) ist dies wie folgt geregelt:
„§ 8 Freizeit bei Dienstverhinderung
Bei angezeigtem und nachträglich nachgewiesenem Eintritt nachstehender Familienangelegenheiten ist jedem Angestellten eine Freizeit ohne Schmälerung seines monatlichen Entgeltes in folgendem Ausmaß zu gewähren:
Beim Tod des (der) Ehegatten (-gattin) oder des (der) eingetragenen Partners (Partnerin) 3 Arbeitstage
Beim Tode des Lebensgefährten (Lebensgefährtin), wenn er (sie) mit dem Angestellten im gemeinsamen Haushalt lebte 3 Arbeitstage
Beim Tode eines Elternteiles 3 Arbeitstage
Beim Tode eines Kindes. Bei Stief- oder Adoptivkindern nur, sofern sie mit dem Angestellten im geimsamen Haushalt lebten 3 Arbeitstage
Beim Tode von Geschwistern, Schwiegereltern und Großeltern 1 Arbeitstag.“
Im Kollektivvertrag für die Handelsangestellten Österreichs ist dies wie folgt geregelt:
Bei angezeigtem und nachträglich nachgewiesenem Eintritt nachstehender Familienangelegenheiten besteht gemäß § 8 Abs. 3 Angestelltengesetz Anspruch auf Fortzahlung des Entgeltes z.B. in folgenden Fällen:
„() c) bei Tod des Ehegatten bzw. Lebensgefährten, wenn er (sie) mit dem Angestellten im gemeinsamen Haushalt lebte 2 Arbeitstage
() e) bei Tod der Eltern, Schwiegereltern oder der Kinder 1 Arbeitstag.“
Die unterfertigten Abgeordneten stellen nachstehenden
Entschließungsantrag
Der Nationalrat wolle beschließen:
„Die Bundesregierung wird aufgefordert, dem Nationalrat ehestmöglich eine Regierungsvorlage zuzuleiten, die eine einheitliche Regelung mit einer Gleichbehandlung aller Eltern im Falle des Todes eines Kindes vorsieht, egal aus welchem Arbeits- oder Versicherungsverhältnis die Finanzierung dafür letztendlich getragen wird.“
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Präsident Karlheinz Kopf: Nächster Redner: Herr Abgeordneter Obernosterer. – Bitte.
12.06
Abgeordneter Gabriel Obernosterer (ÖVP): Herr Präsident! Herr Bundesminister! Liebe Kolleginnen und Kollegen! Meine sehr verehrten Damen und Herren auf der Galerie und zu Hause vor den Fernsehgeräten! Zum Tagesordnungspunkt 6, Arbeitnehmerschutz-
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