Nationalrat, XXV.GPStenographisches Protokoll70. Sitzung / Seite 72

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Ein Sonderurlaub bezüglich Todesfall wird im Kollektivvertrag geregelt.

Für Angestellte gilt § 8 Abs.3 AngG:

„(3) Der Angestellte behält ferner den Anspruch auf das Entgelt, wenn er durch andere wichtige, seine Person betreffende Gründe ohne sein Verschulden während einer ver­hältnismäßig kurzen Zeit an der Leistung seiner Dienste verhindert wird.“

Es gibt hier keine fixe Angabe, der Sonderurlaub wird hier verhältnismäßig gegeben.

Im Kollektivvertrag für Angestellte des Metallgewerbes (Quelle: Gewerkschaft der Pri­vatangestellten, Druck, Journalismus, Papier) ist dies wie folgt geregelt:

㤠8 Freizeit bei Dienstverhinderung

Bei angezeigtem und nachträglich nachgewiesenem Eintritt nachstehender Familienan­gelegenheiten ist jedem Angestellten eine Freizeit ohne Schmälerung seines monatli­chen Entgeltes in folgendem Ausmaß zu gewähren:

Beim Tod des (der) Ehegatten (-gattin) oder des (der) eingetragenen Partners (Partne­rin) 3 Arbeitstage

Beim Tode des Lebensgefährten (Lebensgefährtin), wenn er (sie) mit dem Angestellten im gemeinsamen Haushalt lebte 3 Arbeitstage

Beim Tode eines Elternteiles 3 Arbeitstage

Beim Tode eines Kindes. Bei Stief- oder Adoptivkindern nur, sofern sie mit dem Ange­stellten im geimsamen Haushalt lebten 3 Arbeitstage

Beim Tode von Geschwistern, Schwiegereltern und Großeltern 1 Arbeitstag.“

Im Kollektivvertrag für die Handelsangestellten Österreichs ist dies wie folgt geregelt:

Bei angezeigtem und nachträglich nachgewiesenem Eintritt nachstehender Familienan­gelegenheiten besteht gemäß § 8 Abs. 3 Angestelltengesetz Anspruch auf Fortzahlung des Entgeltes z.B. in folgenden Fällen:

 „() c) bei Tod des Ehegatten bzw. Lebensgefährten, wenn er (sie) mit dem Ange­stellten im gemeinsamen Haushalt lebte 2 Arbeitstage

() e) bei Tod der Eltern, Schwiegereltern oder der Kinder 1 Arbeitstag.“

Die unterfertigten Abgeordneten stellen nachstehenden

Entschließungsantrag

Der Nationalrat wolle beschließen:

„Die Bundesregierung wird aufgefordert, dem Nationalrat ehestmöglich eine Regie­rungsvorlage zuzuleiten, die eine einheitliche Regelung mit einer Gleichbehandlung al­ler Eltern im Falle des Todes eines Kindes vorsieht, egal aus welchem Arbeits- oder Versicherungsverhältnis die Finanzierung dafür letztendlich getragen wird.“

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Präsident Karlheinz Kopf: Nächster Redner: Herr Abgeordneter Obernosterer. – Bitte.

 


12.06.23

Abgeordneter Gabriel Obernosterer (ÖVP): Herr Präsident! Herr Bundesminister! Lie­be Kolleginnen und Kollegen! Meine sehr verehrten Damen und Herren auf der Galerie und zu Hause vor den Fernsehgeräten! Zum Tagesordnungspunkt 6, Arbeitnehmer­schutz-


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