Nationalrat, XXV.GPStenographisches Protokoll70. Sitzung / Seite 71

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noch ungeborene Menschen, denen misst man unterschiedliche Wertigkeiten zu. Auch der Trauer und dem Umgang der Gesellschaft mit den trauernden Eltern misst man un­terschiedliche Wertigkeiten zu, die werden eingeteilt.

Daher werden wir dem Antrag zwar zustimmen, aber weitergehend einen Entschlie­ßungsantrag einbringen, der sich aus unserer Sicht dieser wirklich grundlegenden emotionalen Problematik globaler widmet:

Entschließungsantrag

der Abgeordneten Dr. Franz, Kolleginnen und Kollegen betreffend „Gleichbehandlung bei der Dienstfreistellung bei Tod eines Kindes“

Der Nationalrat wolle beschließen:

„Die Bundesregierung wird aufgefordert, dem Nationalrat ehestmöglich eine Regie­rungsvorlage zuzuleiten, die eine einheitliche Regelung mit einer Gleichbehandlung aller Eltern im Falle des Todes eines Kindes vorsieht, egal aus welchem Arbeits- oder Versicherungsverhältnis die Finanzierung dafür letztendlich getragen wird.“

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Danke schön. (Beifall beim Team Stronach.)

12.06


Präsident Karlheinz Kopf: Der von Herrn Abgeordnetem Dr. Franz soeben einge­brachte Entschließungsantrag ist ausreichend unterstützt und steht mit in Verhandlung.

Der Antrag hat folgenden Gesamtwortlaut:

Entschließungsantrag

der Abgeordneten Dr. Franz, Kolleginnen und Kollegen

betreffend „Gleichbehandlung bei der Dienstfreistellung bei Tod eines Kindes“

Eingebracht zu TOP 7: Bericht des Ausschusses für Arbeit und Soziales über den Antrag 1013/A(E) der Abgeordneten Mag. Gerald Loacker, Kolleginnen und Kollegen betreffend Sozial- und Arbeitsrechtliche Absicherung von Eltern im Falle von Fehl- und Totgeburten und Kindstod (570 d.B.)

Der Tod eines Kindes stellt eine Ausnahmesituation für die betroffenen Eltern dar und führt bei vielen Eltern arbeitsrechtlich zu einem Problem: Nach dem Tod eines Neuge­borenen verfällt für die Mutter der Karenzanspruch, sie ist somit gezwungen, sofort wieder zu arbeiten. Auch beim Tod eines Kleinkindes erlischt der Anspruch auf Kinder­betreuungsgeld. Einen Schutzzeitraum gibt es hier nicht!

Laut § 1154b Abs.5 und Abs. 6 ABGB gilt für Arbeiter folgendes:

„(5) Der Dienstnehmer behält ferner den Anspruch auf das Entgelt, wenn er durch an­dere wichtige, seine Person betreffende Gründe ohne sein Verschulden während einer verhältnismäßig kurzen Zeit an der Dienstleistung verhindert wird. (Quelle: (BGBl I 2000/44), https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/BgblPdf/2000_44_1/2000_44_1.pdf)

(6) Durch Kollektivvertrag können von Abs. 5 abweichende Regelungen getroffen wer­den, es sei denn, die Dienstverhinderung im Sinne des Abs. 5 besteht aufgrund per­sönlicher Betroffenheit des Dienstnehmers oder der Dienstnehmerin durch eine Ka­tastrophe. Bestehende Kollektivverträge gelten als abweichende Regelungen.“ (Quelle: (BGBl 2013/145), http://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/BgblAuth/BGBLA_2013_I_145/
BGBLA_2013_I_145.pdf)

 


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