noch ungeborene Menschen, denen misst man unterschiedliche Wertigkeiten zu. Auch der Trauer und dem Umgang der Gesellschaft mit den trauernden Eltern misst man unterschiedliche Wertigkeiten zu, die werden eingeteilt.
Daher werden wir dem Antrag zwar zustimmen, aber weitergehend einen Entschließungsantrag einbringen, der sich aus unserer Sicht dieser wirklich grundlegenden emotionalen Problematik globaler widmet:
Entschließungsantrag
der Abgeordneten Dr. Franz, Kolleginnen und Kollegen betreffend „Gleichbehandlung bei der Dienstfreistellung bei Tod eines Kindes“
Der Nationalrat wolle beschließen:
„Die Bundesregierung wird aufgefordert, dem Nationalrat ehestmöglich eine Regierungsvorlage zuzuleiten, die eine einheitliche Regelung mit einer Gleichbehandlung aller Eltern im Falle des Todes eines Kindes vorsieht, egal aus welchem Arbeits- oder Versicherungsverhältnis die Finanzierung dafür letztendlich getragen wird.“
*****
Danke schön. (Beifall beim Team Stronach.)
12.06
Präsident Karlheinz Kopf: Der von Herrn Abgeordnetem Dr. Franz soeben eingebrachte Entschließungsantrag ist ausreichend unterstützt und steht mit in Verhandlung.
Der Antrag hat folgenden Gesamtwortlaut:
Entschließungsantrag
der Abgeordneten Dr. Franz, Kolleginnen und Kollegen
betreffend „Gleichbehandlung bei der Dienstfreistellung bei Tod eines Kindes“
Eingebracht zu TOP 7: Bericht des Ausschusses für Arbeit und Soziales über den Antrag 1013/A(E) der Abgeordneten Mag. Gerald Loacker, Kolleginnen und Kollegen betreffend Sozial- und Arbeitsrechtliche Absicherung von Eltern im Falle von Fehl- und Totgeburten und Kindstod (570 d.B.)
Der Tod eines Kindes stellt eine Ausnahmesituation für die betroffenen Eltern dar und führt bei vielen Eltern arbeitsrechtlich zu einem Problem: Nach dem Tod eines Neugeborenen verfällt für die Mutter der Karenzanspruch, sie ist somit gezwungen, sofort wieder zu arbeiten. Auch beim Tod eines Kleinkindes erlischt der Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld. Einen Schutzzeitraum gibt es hier nicht!
Laut § 1154b Abs.5 und Abs. 6 ABGB gilt für Arbeiter folgendes:
„(5) Der Dienstnehmer behält ferner den Anspruch auf das Entgelt, wenn er durch andere wichtige, seine Person betreffende Gründe ohne sein Verschulden während einer verhältnismäßig kurzen Zeit an der Dienstleistung verhindert wird. (Quelle: (BGBl I 2000/44), https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/BgblPdf/2000_44_1/2000_44_1.pdf)
(6) Durch Kollektivvertrag können von
Abs. 5 abweichende Regelungen getroffen werden, es sei denn, die
Dienstverhinderung im Sinne des Abs. 5 besteht aufgrund persönlicher
Betroffenheit des Dienstnehmers oder der Dienstnehmerin durch eine Katastrophe.
Bestehende Kollektivverträge gelten als abweichende Regelungen.“ (Quelle: (BGBl 2013/145), http://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/BgblAuth/BGBLA_2013_I_145/
BGBLA_2013_I_145.pdf)
HomeSeite 1Vorherige SeiteNächste Seite