Nationalrat, XXV.GPStenographisches Protokoll70. Sitzung / Seite 151

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16.23.27

Abgeordnete Dr. Gabriela Moser (Grüne): Werte Frau Präsidentin! Herr Bundesmi­nister! Meine Damen und Herren hier und zu Hause! Zuerst eine Korrektur im Sinne des Kollegen Walser: Die zitierten FPÖ-Plakate waren bis auf eines original. Eines war sozusagen irgendwie nachgemacht, das ist korrekt.

Herr Kollege Pendl! Völlig unaufgeregt halten wir Tatsachen fest. Es ist unbestreitbar, der Herr Minister hat es heute auch schon gesagt: Er hat sich rechtlich genau erkun­digt, die Art und Weise sei rechtlich sogar so vorgesehen: mit dem Dienstwagen einen Freund in Frankreich zu besuchen, den Dienstwagen samt Chauffeur aus Wien zu be­ordern, mit Chauffeur nach Frankreich zu fahren, mit Chauffeur wieder nach Hause zu fahren.

Der Herr Minister hat, völlig unaufgeregt, auch festgestellt – ich wiederhole es unaufge­regt –: Das Ganze ist möglich um lockere 590,79 € pro Monat. In einem Jahr sind das – der Herr Minister hat es völlig unaufgeregt gesagt –, 7 000 €: Dafür bekomme ich ein ganzes Jahr lang einen Chauffeur, 24 Stunden täglich! – Interessant. So sieht der Herr Minister die Rechtslage.

Herr Minister, Sie haben § 9 des Bundesbezügegesetzes zitiert. Darf ich Sie jetzt fra­gen: Wie lautet § 9, Herr Minister? – (In Richtung Bundesminister Klug:) Keine Antwort!

Darf ich ihn Ihnen vorlesen, Herr Minister? – Keine Antwort!

Ich lese vor:

 „§ 9 (1) Dem Bundespräsidenten, den Mitgliedern der Bundesregierung, den Präsiden­ten des Nationalrates, dem Präsidenten des Bundesrates und dem Präsidenten des Rechnungshofes und den Staatssekretären gebührt ein Dienstwagen.

(2) Die Anspruchsberechtigten haben für die Benützung des Dienstwagens einen mo­natlichen Beitrag von 1,5% des Anschaffungspreises dieses Dienstwagens, höchstens aber von 7% des Ausgangsbetrages nach § 2 zu leisten.

(3) Mit Einverständnis des Präsidenten des Bundesrates ist dessen Dienstwagen auch seinen Stellvertretern für Dienstfahrten in der Bundeshauptstadt zur Verfügung zu stel­len.“ – Das sagt § 9 Bundesbezügegesetz.

Herr Minister, wo steht denn das, dass die Art und Weise, wie Sie Ihren Dienstwagen samt Chauffeur für die Fahrt nach Frankreich genutzt haben, rechtlich so vorgesehen ist? – In § 9 steht das nicht. Dort steht nichts von Nutzungsmöglichkeiten für Auslands­fahrten samt Chauffeur.

Sie haben uns – ich bin jetzt wirklich bemüht, absolut korrekt zu sein – auch § 17 ge­nannt. Herr Minister, was sagt § 17? Ich lese es Ihnen gerne wieder vor.

„§ 17. Auf das Verfahren nach diesem Bundesgesetz ist das Allgemeine Verwaltungs­verfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51, anzuwenden.“

Jetzt frage ich mich: Herr Minister, welche situationselastische Ausdeutung dieses § 17 und dieses § 9 haben Sie rechtlich zur Hand, sodass Sie uns hier erklären können, die Art und Weise ist rechtlich so vorgesehen, in der Sie in Frankreich einen Freund be­suchten. Ich möchte das gerne wissen. Ich möchte gerne wissen, wo sich diese Geset­zesgrundlage findet. Sie haben zitiert, ich habe Ihnen vorgelesen, was Sie uns ange­geben haben – dort steht nichts Derartiges drin! Ihre Erklärung ist höchst dürftig. Höchst dürftig, eigenartig! Wir werden nachforschen und mit Hilfe anderer Experten ans Werk gehen. Ihren Experten haben Sie uns ja nicht genannt.

Kommen wir zu einem anderen Aspekt, zu diesem Chauffeur-Aspekt, denn das ist der Hauptaspekt für uns. Es geht ja um die Dienstleistung, die erbracht worden ist, und um


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