Nationalrat, XXV.GPStenographisches Protokoll75. Sitzung / Seite 107

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vom 8.4.2015 - G 171/2015) zu der Frage ein, ob die bisher vorgesehene zweiwöchige Beschwerdefrist des § 16 Abs. 1 aufgrund der Abweichung von der generellen vier­wöchigen Beschwerdefrist gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG verfassungskonform ist.

Die verkürzte Beschwerdefrist galt bisher für sämtliche Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes und sah nur eine Ausnahme für unbegleitete Minderjährige vor. Da­her wird der VfGH insbesondere im Hinblick auf das verfassungsgesetzlich gewähr­leistete Recht auf eine wirksame Beschwerde (Art. 13 EMRK) und auf Gleichbehand­lung von Fremden untereinander (Art. I Abs. 1 BVG BGBl. 390/1973) prüfen, ob Art. 136 Abs. 2 B-VG verletzt sei. Art. 136 Abs. 2 B-VG ordnet die einheitliche Regelung des Verfahrens der Verwaltungsgerichte in einem besonderen Bundesgesetz (VwGVG) an und sieht vor, dass Abweichungen nur dann zulässig sind, wenn das VwGVG hiezu er­mächtigt oder dies zur Regelung des Gegenstands erforderlich („unerlässlich“) ist.

Im Lichte dieses Prüfungsbeschlusses des VfGH soll nun Abs. 1 dahingehend adap­tiert werden, dass nur jene Beschwerdeverfahren von der verkürzten Beschwerdefrist erfasst sind, in welchen eine verkürzte Beschwerdefrist unerlässlich ist. Jene Fälle wer­den durch Aufnahme der Tatbestände des § 3 Abs. 2 direkt genannt:

§ 3 Abs. 2 Z 1 und 4 betreffen die Zuerkennung und die Aberkennung des Status des Asylberechtigten und des subsidiär Schutzberechtigten gemäß dem AsylG 2005 sowie die Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen gemäß dem 8. Hauptstück des FPG. Eine verkürzte Beschwerdefrist ist hier unerlässlich, da in diesen Fällen über das Aufenthaltsrecht des Fremden entschieden wird und damit insbesondere aufenthalts­beendende oder andere Maßnahmen zur Außerlandesbringung unmittelbar einherge­hen. Aufgrund der verkürzten Entscheidungsfrist kommt es zu einer beschleunigten Ent­scheidung, die dem besonderen öffentlichen Interesse der Aufrechterhaltung des ge­ordneten Vollzugs im Asyl- und Fremdenwesen im Zusammenhang mit aufenthaltsbe­enden Maßnahmen, anderen Maßnahmen zur Außerlandesbringung oder sonstigen Rück­kehrentscheidungen gerecht wird. Das Fremden- und Asylverfahren zeichnet sich durch zahlreiche Sondervorschriften aus, gerade um dem Ziel der Erhöhung der Effek­tivität des Asylverfahrens und dessen Beschleunigung Rechnung zu tragen (siehe auch Halm-Forsthuber/Höhl/Nedwed, Besonderheiten im fremden- und asylrechtlichen Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht, ÖJZ 2014/50, 293 ff.). Aus diesem Grund kommt es auch nicht zu einer undifferenzierten Ungleichbehandlung von Fremden. Dementsprechend hielt der VfGH auch in seiner bisherigen Judikatur (siehe dazu VfGH vom 9.10.2010 - U 1046/10, vom 25.6.2009 - U 561/09, oder vom 3.9.2009 - U 556/09) fest, dass sich im Asylverfahren Besonderheiten ergeben, die Abweichungen vom Ver­fahrensrecht rechtfertigen würden (Anm.: im Zeitpunkt der damaligen Rechtslage han­delte es sich um Abweichungen vom AVG). Insbesondere in dem Erkenntnis vom 9.10.2010 (U 1046/10), worin die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes nach Folgeanträgen für verfassungskonform erachtet wurde, nahm der VfGH Bezug auf die Gesetzesmaterialen (zu RV 330 BlgNR 24. GP, AB 387 BlgNR 24. GP) und führte aus, dass im gegebenen Anlassfall Folgeanträge oft nicht dem berechtigten Vorbringen neuere Asylanträge dienen, sondern auf die Verhinderung aufenthaltsbeendender Maßnahmen abzielen würden. Aufgrund der „enormen Belastung“, die diese Vorge­hensweise für das Asylsystem darstelle, sei der geordnete Vollzug des Fremdenwe­sens gefährdet. Die Notwendigkeit einer verkürzten Beschwerdefrist besteht umso mehr bei fremdenpolizeilichen Entscheidungen zu aufenthaltsbeendenden Maßnah­men. Der Grund der Aufenthaltsbeendigung liegt hier im rechtswidrigen Verhalten des Beschwerdeführers, dem es an einem Aufenthaltsrecht grundsätzlich fehlt oder dessen Aufrechterhaltung auf Grund des vom Beschwerdeführer gesetzten Verhaltens nicht länger tragbar wäre. Auch im Erkenntnis vom 26.2.2014 (G 59/2013) anerkannte der VfGH ein öffentliches Interesse an der Raschheit und der Durchführung von Auswei­sungen.

 


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