Mit dem vorliegenden Fremdenrechtsänderungspaket werden wir bessere Regelungen für dieses wichtige Thema finden. Ich möchte noch einmal der Frau Bundesminister für ihren Einsatz danken. Gemeinsam werden wir auch diese Herausforderung meistern. – Danke. (Beifall bei der ÖVP sowie bei Abgeordneten des Teams Stronach.)
13.50
Präsident Ing. Norbert Hofer: Der Abänderungsantrag ist ordnungsgemäß eingebracht, ausreichend unterstützt und steht daher mit in Verhandlung.
Der Antrag hat folgenden Gesamtwortlaut:
Abänderungsantrag
der Abgeordneten Otto Pendl, Werner Amon, Kolleginnen und Kollegen
zur Regierungsvorlage 610 d.B. betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das BFA-Einrichtungsgesetz, das BFA-Verfahrensgesetz, das Asylgesetz 2005, das Fremdenpolizeigesetz 2005, das Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz und das Grundversorgungsgesetz–Bund 2005 geändert werden (Fremdenrechtsänderungsgesetz 2015 – FrÄG 2015), in der Fassung des Berichts des Ausschusses für innere Angelegenheiten AB 582 d.B.
Der Nationalrat wolle in 2. Lesung beschließen:
Die im Titel bezeichnete Regierungsvorlage wird wie folgt geändert:
1. In Art. 2 (BFA-VG) wird nach Z 17 folgende Z 17a eingefügt:
„17a. § 16 Abs. 1 lautet:
„(1) Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesamtes beträgt in den Fällen des § 3 Abs. 2 Z 1, 2, 4 und 7 zwei Wochen, sofern nichts anderes bestimmt ist. § 7 Abs. 4 erster Satz Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 ist, sofern es sich bei dem Fremden im Zeitpunkt der Bescheiderlassung nicht um einen unbegleiteten Minderjährigen handelt, diesfalls nicht anwendbar.““
2. In Art. 3 (AsylG 2005) wird nach Z 11 folgende Z 11a eingefügt:
„11a. In § 12a Abs. 1 wird in Z 2 das Wort „und“ durch einen Beistrich und in Z 3 der Punkt durch die Wendung „, und“ ersetzt sowie folgende Z 4 angefügt:
„4. eine Abschiebung unter Berücksichtigung des Art. 8 EMRK (§ 9 Abs. 1 bis 2 BFA-VG) weiterhin zulässig ist.““
3. In Art. 4 (FPG) Z 34 wird in § 76 Abs. 3 Z 2 die Wortfolge „eines aufrechten Einreiseverbotes, eines aufrechten Aufenthaltsverbots“ durch die Wortfolge „einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot“ ersetzt.
4. In Art. 6 (GVG-B 2005) Z 6 (§ 2 Abs. 7) wird folgender letzter Satz angefügt:
„Im Falle eines Verlustes des Anspruches auf Versorgung ist eine Versorgung des Fremden im Sinne des Art. 20 Abs. 5 letzter Satz der Richtlinie 2013/33/EU zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (Neufassung), ABl. Nr. L. 180 vom 29.06.2013 S. 96, bis zur Ausreise aus dem Bundesgebiet jedenfalls zu gewährleisten.“
Begründung
Zu Z 1 (Art. 2, BFA-VG, Z 17a):
Der VfGH leitete anlässlich eines Beschwerdeverfahrens gemäß Art. 140 Abs. 1 B-VG amtswegig ein Gesetzesprüfungsverfahren (VfGH vom 10.3.2015 - E 874/2014-19, VfGH
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