gen wir, das sage ich gleich dazu, einen Abänderungsantrag ein, der eine abgestufte Grundversorgung vorsieht.
Der Antrag lautet:
Abänderungsantrag
der Abgeordneten Pendl, Amon, Kolleginnen und Kollegen zur Regierungsvorlage 610 d.B. betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das BFA-Einrichtungsgesetz, das BFA-Verfahrensgesetz, das Asylgesetz 2005, das Fremdenpolizeigesetz 2005, das Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz und das Grundversorgungsgesetz – Bund 2005 geändert werden
Der Nationalrat wolle in zweiter Lesung beschließen:
Die im Titel bezeichnete Regierungsvorlage wird wie folgt geändert:
1. In Art. 2 (BFA-VG) wird nach Z 17 folgende Z 17a eingefügt:
„17a. §16 Abs. 1 lautet:
,(1) Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesamtes beträgt in den Fällen des § 3 Abs. 2 Z 1, 2, 4 und 7 zwei Wochen, sofern nichts anderes bestimmt ist. § 7 Abs. 4 erster Satz Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte () ist, sofern es sich bei dem Fremden im Zeitpunkt der Bescheiderlassung nicht um einen unbegleiteten Minderjährigen handelt, diesfalls nicht anwendbar.‘“
2. In Art. 3 (AsylG 2005) wird nach Z 11 folgende Z 11a eingefügt:
„11a. In § 12a Abs. 1 wird in Z 2 das Wort ,und‘ durch einen Beistrich und in Z 3 der Punkt durch die Wendung ,und‘ ersetzt sowie folgende Z 4 angefügt:
,4. eine Abschiebung unter Berücksichtigung des Art. 8 EMRK () weiterhin zulässig ist.‘“
Präsident Ing. Norbert Hofer: Herr Abgeordneter, Sie müssen wirklich ganz genau so vorlesen, wie es hier steht, auch die Ausdrücke in der Klammer!
Abgeordneter Mag. Michael Hammer (fortsetzend): Ich gehe noch einmal zurück:
,4. eine Abschiebung unter Berücksichtigung des Art. 8 EMRK (§ 9 Abs. 1 bis 2 BFA-VG) weiterhin zulässig ist.‘“
3. In Art. 4 (FPG) Z 34 wird in § 76 Abs. 3 Z 2 die Wortfolge „eines aufrechten Einreiseverbotes, eines aufrechten Aufenthaltsverbots“ durch die Wortfolge „einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot“ ersetzt.
4. In Art. 6 (GVG-B 2005) Z 6 (§ 2 Abs. 7) wird folgender letzter Satz angefügt:
„Im Falle eines Verlustes des Anspruches auf Versorgung ist eine Versorgung des Fremden im Sinne des Art. 20 Abs. 5 letzter Satz der Richtlinie 2013/33/EU zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (Neufassung), ABl. Nr. L. 180 vom 29.06.2013 S. 96, bis zur Ausreise aus dem Bundesgebiet jedenfalls zu gewährleisten.“
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(Abg. Cap: War das alles?) – Ja, das war alles.
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