Nationalrat, XXV.GPStenographisches Protokoll75. Sitzung / Seite 105

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gen wir, das sage ich gleich dazu, einen Abänderungsantrag ein, der eine abgestufte Grundversorgung vorsieht.

Der Antrag lautet:

Abänderungsantrag

der Abgeordneten Pendl, Amon, Kolleginnen und Kollegen zur Regierungsvorla­ge 610 d.B. betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das BFA-Einrichtungsgesetz, das BFA-Verfahrensgesetz, das Asylgesetz 2005, das Fremdenpolizeigesetz 2005, das Nie­derlassungs- und Aufenthaltsgesetz und das Grundversorgungsgesetz – Bund 2005 ge­ändert werden

Der Nationalrat wolle in zweiter Lesung beschließen:

Die im Titel bezeichnete Regierungsvorlage wird wie folgt geändert:

1. In Art. 2 (BFA-VG) wird nach Z 17 folgende Z 17a eingefügt:

„17a. §16 Abs. 1 lautet:

,(1) Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesamtes beträgt in den Fällen des § 3 Abs. 2 Z 1, 2, 4 und 7 zwei Wochen, sofern nichts an­deres bestimmt ist. § 7 Abs. 4 erster Satz Bundesgesetz über das Verfahren der Ver­waltungsgerichte () ist, sofern es sich bei dem Fremden im Zeitpunkt der Bescheid­erlassung nicht um einen unbegleiteten Minderjährigen handelt, diesfalls nicht anwend­bar.‘“

2. In Art. 3 (AsylG 2005) wird nach Z 11 folgende Z 11a eingefügt:

„11a. In § 12a Abs. 1 wird in Z 2 das Wort ,und‘ durch einen Beistrich und in Z 3 der Punkt durch die Wendung ,und‘ ersetzt sowie folgende Z 4 angefügt:

,4. eine Abschiebung unter Berücksichtigung des Art. 8 EMRK () weiterhin zulässig ist.‘“

 


Präsident Ing. Norbert Hofer: Herr Abgeordneter, Sie müssen wirklich ganz genau so vorlesen, wie es hier steht, auch die Ausdrücke in der Klammer!

 


Abgeordneter Mag. Michael Hammer (fortsetzend): Ich gehe noch einmal zurück:

,4. eine Abschiebung unter Berücksichtigung des Art. 8 EMRK (§ 9 Abs. 1 bis 2 BFA-VG) weiterhin zulässig ist.‘“

3. In Art. 4 (FPG) Z 34 wird in § 76 Abs. 3 Z 2 die Wortfolge „eines aufrechten Einrei­severbotes, eines aufrechten Aufenthaltsverbots“ durch die Wortfolge „einem aufrech­ten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot“ ersetzt.

4. In Art. 6 (GVG-B 2005) Z 6 (§ 2 Abs. 7) wird folgender letzter Satz angefügt:

„Im Falle eines Verlustes des Anspruches auf Versorgung ist eine Versorgung des Frem­den im Sinne des Art. 20 Abs. 5 letzter Satz der Richtlinie 2013/33/EU zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (Neufassung), ABl. Nr. L. 180 vom 29.06.2013 S. 96, bis zur Ausreise aus dem Bun­desgebiet jedenfalls zu gewährleisten.“

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(Abg. Cap: War das alles?) – Ja, das war alles.

 


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