Nationalrat, XXV.GPStenographisches Protokoll75. Sitzung / Seite 109

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als auch dem zu dieser Entscheidung führenden, allenfalls mit Mängeln belasteten Ver­fahren“. Eine Frist von einer Woche stellte für den VfGH das Mindestmaß dar.

Die gegenständliche Adaptierung gewährt jedenfalls auch dem negativ beschiedenen potentiellen Rechtsschutzsuchenden innerhalb zwei Wochen die adäquate Rechtsmit­telausführung bei Anfechtbarkeit in tatsächlicher oder (verfahrens-) rechtlicher Hinsicht. Überdies hat der Fremde in Beschwerdeverfahren Anspruch auf Rechtsberatung ge­mäß § 52 Abs. 2, sodass auch aus diesem Grund die adäquate Rechtsmittelausfüh­rung und somit der effiziente Rechtsschutz gewährleistet ist. Zu berücksichtigen ist fer­ner, dass die Effizienz des Rechtsschutzsystems in der Rechtslage vor dem 1.1.2014, die eine Beschwerdefrist von zwei Wochen vorsah, zu keinen Bedenken hinsichtlich des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts auf eine wirksame Beschwerde (Art. 13 EMRK) führte.

Durch den Zusatz „sofern nichts anderes bestimmt ist“ wird zum Ausdruck gebracht, dass die verkürzte Beschwerdefrist nicht zur Anwendung gelangt, wenn an anderer Stelle eine andere Frist (bspw. gilt für Schubhaftbescheide gemäß § 22a BFA-VG eine sechswöchige Beschwerdefrist oder in den Fällen des § 22 Abs. 12 AsylG 2005 eine einwöchige Beschwerdefrist) vorgesehen ist. Ferner ist die verkürzte Beschwerdefrist nach wie vor bei Fremden, die im Zeitpunkt der Bescheiderlassung unbegleitete Min­derjährige sind, nicht anzuwenden.

Die schon nach geltender Rechtslage vorgesehene Ausnahme von der verkürzten Be­schwerdefrist für unbegleitete Minderjährige wird unverändert beibehalten. In diesem Zu­sammenhang ist – losgelöst von der gegenständlichen Regelung des § 16 BFA-VG – ganz allgemein darauf hinzuweisen, dass bei Kindern schon aus verfassungsrecht­lichen Gründen das Bundesverfassungsgesetz über die Rechte von Kindern, BGBl. I Nr. 4/2011, zu berücksichtigen ist. Das bedeutet klarerweise, dass in allen Verfahren bzw. Verfahrensstadien sowie bei allen Amtshandlungen die – verfassungsrechtlich ver­ankerte – Berücksichtigung des Kindeswohls zwingend zu erfolgen hat.

Zu Z 2 (Art. 3, AsylG 2005, Z 11a):

Es handelt sich um eine Anpassung aufgrund des Erkenntnisses des VfGH vom 26.2.2014 (G 59/2013) mit dem dieser § 12a Abs. 1 AsylG 2005, BGBl I 100 idF BGBl I 122/2009 für verfassungswidrig erkannte. Jene Bestimmung trat mit dem Fremden­rechtsänderungsgesetz 2011 – FrÄG 2011, BGBl I 38/2011 außer Kraft. Die außer Kraft getretene Bestimmung sah auch in besonderen Fällen, insbesondere wenn es zu maßgeblichen Änderungen der Umstände im Zusammenhang mit Art. 3 EMRK im zu­ständigen „Dublin-Staat“ kam oder wenn das Privat- und Familienleben des Fremden eine entsprechende Veränderung erfuhr, keine erneute Interessensabwägung zu Guns­ten des Asylwerbers vor. Dies führte somit zu einem verfassungswidrigen undifferen­zierten generellen Ausschluss des faktischen Abschiebeschutzes. Mit dem FrÄG 2011 wurde bereits eine inhaltliche Anpassung des § 12a Abs. 1 vorgenommen, wodurch seither insbesondere Umstände berücksichtigt werden, die seit der Entscheidung ge­mäß § 5 im zuständigen anderen Staat im Hinblick auf Art. 3 EMRK aufgetreten sind. Eine erneute Überprüfung im Hinblick auf Art. 8 EMRK wurde nicht vorgesehen.

Nun soll entsprechend dem zitierten VfGH-Judikat durch einen expliziten Verweis das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK weiterhin berücksichtigt werden: Der faktische Abschiebeschutz bei Folgeanträgen in „Dublin-Fällen“ besteht dementsprechend nur dann nicht, wenn zusätzlich zu den Kriterien nach § 12 Abs. 1 Z 1 bis 3 die Anordnung zur Außerlandesbringung bzw. Ausweisung weiterhin nicht das Recht des Asylwerbers auf Achtung seines Privat- und Familienle­bens verletzt. Im Falle einer Zulassung tritt zugleich eine frühere Anordnung zur Au­ßerlandesbringung außer Kraft (§ 61 Abs. 4 FPG).

 


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