Nationalrat, XXV.GPStenographisches Protokoll75. Sitzung / Seite 113

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Begründung

Mit der vorliegenden Regierungsvorlage zum Fremdenrechtsänderungsgesetz 2015 (FRÄG) hat die Regierung zwei weitere Tatbestände geschaffen, die zur Aberkennung der auf­schiebenden Wirkung einer asylrechtlichen Beschwerde führt (neben den bereits be­stehenden sechs Tatbeständen), und gleichzeitig für alle Beschwerden, denen die auf­schiebende Wirkung aberkannt wurde, die Folge eines pauschalen Entzugs der Grund­versorgung verfügt. Das heißt, dass AsylwerberInnen, die sich im Beschwerdeverfah­ren befinden, obdachlos würden und ohne Versorgung auf der Straße stehen.

Damit wird die ohnehin schon prekäre Situation der AsylwerberInnen zusätzlich ver­schärft. Das Abdrängen in die Obdachlosigkeit während eines noch laufenden Verfah­rens erzeugt nicht nur massives menschliches Elend, sondern unterläuft zusätzlich die Voraussetzungen für ein faires Verfahren. Dies wurde von zahlreichen Organisationen sowie den Grünen bereits im Begutachtungsverfahren scharf kritisiert.

Auch wenn die Regierungsparteien nun in §2 Abs. 7 des Grundversorgungsgesetzes Bund anhand eines Abänderungsantrags vorsehen wollen, dass beim Entzug der Grundversorgung eine Versorgung nach Art 20 Abs. 5 der EU-Aufnahmerichtlinie zu tragen kommt, ist das vollkommen unzureichend. Denn Art. 20 Abs. 5 der Aufnahme­richtlinie enthält lediglich einen kursorischen Verweis auf „Zugang zur medizinischen Versorgung“ und auf „Gewährleistung eines würdigen Lebensstandards“. Da auch die Grundversorgung hauptsächlich die Grundbedürfnisse hinsichtlich Versorgung, medizi­nischer Versorgung und Unterkunft abdeckt, ist diese neue Regelung sinnwidrig. Denn sollte die Aufnahmerichtlinie-Versorgung tatsächlich einen noch geringeren Standard als die Grundversorgung haben, wäre diese wohl kaum ein „würdiger Lebensstandard“ und damit EU-rechtswidrig.

Zudem wäre eine Bestimmung, die lediglich einen Verweis auf die Aufnahmerichtlinie vorsieht, so unbestimmt, dass für die betroffenen BeamtInnen daraus nicht hervorgeht, welche Art der Versorgung und Unterbringung nun tatsächlich zu leisten ist. Inhaltlich unbestimmte Gesetzesbestimmungen verstoßen gegen das Bestimmtheitsgebot ge­mäß Artikel 18 B-VG und sind verfassungswidrig.

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Abänderungsantrag

der Abgeordneten Alev Korun, Freundinnen und Freunde

zum Bericht des Ausschusses für innere Angelegenheiten über die Regierungsvorlage (582 d.B.): Bundesgesetz, mit dem das BFA-Einrichtungsgesetz, das BFA- Verfahrens­gesetz, das Asylgesetz 2005, das Fremdenpolizeigesetz 2005, das Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz und das Grundversorgungsgesetz – Bund 2005 geändert wer­den (Fremdenrechtsänderungsgesetz 2015 – FrÄG 2015) (610 d.B.)

Antrag

Der Nationalrat wolle beschließen:

Die Regierungsvorlage betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das BFA-Einrichtungs­gesetz sowie weitere Gesetze geändert werden (Fremdenrechtsänderungsgesetz 2015), wird wie folgt geändert:

Artikel 2 wird folgende Ziffer 12a eingefügt:

 


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