Nationalrat, XXV.GPStenographisches Protokoll75. Sitzung / Seite 124

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ganz besonders die Würdigung des Einzelfalls, und das findet im Asylgesetz wiederum keine Erwähnung.

Es muss sichergestellt werden, dass im Zusammenhang mit unbegleiteten Minderjähri­gen das Kindeswohl gesichert wird!

Herr Kollege Pendl, bei aller Wertschätzung, aber das, was Sie hier gesagt haben, stimmt schlichtweg nicht. Sie haben wörtlich gesagt: Unser Rechtsbestand unterschei­det keine Kinder. – Das ist falsch, denn wenn unbegleitete minderjährige Flüchtlinge nicht in die Betreuung der Kinder- und Jugendhilfe kommen und österreichische Kinder schon, dann unterscheidet unser Rechtsbestand ganz massiv zwischen ausländischen und inländischen Kindern, und das ist nicht in Ordnung! (Beifall bei NEOS und Grü­nen. – Zwischenruf des Abg. Pendl.)

Was auch noch ein massiver Kritikpunkt ist, ist die Frage der Grundversorgung, ob diese verlustig geht, wenn man einen negativen Asylbescheid hat und keine aufschie­bende Wirkung bekommt. Es gibt hier den Abänderungsantrag der Regierungspar­teien. Kollege Hammer hat gemeint, damit ist gewährleistet, dass die Asylwerber nicht in die Obdachlosigkeit kommen.

Ich bin davon nicht überzeugt, sage ich ganz ehrlich. Das Problem ist, Sie verweisen auf die EU-Aufnahmerichtlinie, in der nicht klar festgelegt ist, welche konkreten Stan­dards in der Versorgung gelten. Das ist bei der Grundversorgungsvereinbarung gere­gelt, in dem Verweis nicht. Dementsprechend ist es schon richtig, dass man hier von einer „Grundversorgung light“ spricht.

Ich bin zutiefst davon überzeugt, dass wir ein Problem damit haben werden, dass eben diese Flüchtlinge dann in die Obdachlosigkeit abrutschen werden. Das widerspricht genau der Intention, die dieses Gesetzt hat und die ich ja auch teile. Wenn jemand kei­nen Asylgrund hat, einen negativen Asylbescheid hat, dass er dann entsprechend ab­geschoben werden kann, das ist ja selbstverständlich, nur, wenn die dann in die Ob­dachlosigkeit flüchten, dann schaffe ich es wieder nicht, die dorthin zu bringen, woher sie kommen. Deswegen halte ich es schlichtweg für falsch, dass wir hier die Grundver­sorgung kürzen wollen.

Weil ich eben glaube, dass dieser Abänderungsantrag es nicht schafft, eine sinnvolle Betreuung zu gewährleisten, bringe ich selbst einen Abänderungsantrag ein, der sich sowohl auf das Kindeswohl als auch auf die Frage der Grundversorgung bezieht. Ich habe diesen Antrag schon im Ausschuss eingebracht und bringe ihn jetzt noch einmal ein:

Abänderungsantrag

der Abgeordneten Nikolaus Scherak, Kollegin und Kollegen

Der Nationalrat wolle in zweiter Lesung beschließen:

Der dem Bericht des Ausschusses für innere Angelegenheiten (610 d.B.) über die Re­gierungsvorlage (582 d.B.) betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das BFA-Einrich­tungsgesetz, das BFA-Verfahrensgesetz, das Asylgesetz 2005, das Fremdenpolizeige­setz 2005, das Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz und das Grundversorgungsge­setz – Bund 2005 geändert werden (Fremdenrechtsänderungsgesetz 2015 – FrÄG 2015), angeschlossene Gesetzesentwurf wird wie folgt geändert:

1. In Artikel 2 wird nach Z 8 folgende Z 8a eingefügt:

„§ 9a lautet: „Bei der Anwendung dieses Bundesgesetzes ist das Wohl des Kindes, wie es insbesondere auch im Übereinkommen über die Rechte des Kindes und im Bundes-


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