ganz besonders die Würdigung des Einzelfalls, und das findet im Asylgesetz wiederum keine Erwähnung.
Es muss sichergestellt werden, dass im Zusammenhang mit unbegleiteten Minderjährigen das Kindeswohl gesichert wird!
Herr Kollege Pendl, bei aller Wertschätzung, aber das, was Sie hier gesagt haben, stimmt schlichtweg nicht. Sie haben wörtlich gesagt: Unser Rechtsbestand unterscheidet keine Kinder. – Das ist falsch, denn wenn unbegleitete minderjährige Flüchtlinge nicht in die Betreuung der Kinder- und Jugendhilfe kommen und österreichische Kinder schon, dann unterscheidet unser Rechtsbestand ganz massiv zwischen ausländischen und inländischen Kindern, und das ist nicht in Ordnung! (Beifall bei NEOS und Grünen. – Zwischenruf des Abg. Pendl.)
Was auch noch ein massiver Kritikpunkt ist, ist die Frage der Grundversorgung, ob diese verlustig geht, wenn man einen negativen Asylbescheid hat und keine aufschiebende Wirkung bekommt. Es gibt hier den Abänderungsantrag der Regierungsparteien. Kollege Hammer hat gemeint, damit ist gewährleistet, dass die Asylwerber nicht in die Obdachlosigkeit kommen.
Ich bin davon nicht überzeugt, sage ich ganz ehrlich. Das Problem ist, Sie verweisen auf die EU-Aufnahmerichtlinie, in der nicht klar festgelegt ist, welche konkreten Standards in der Versorgung gelten. Das ist bei der Grundversorgungsvereinbarung geregelt, in dem Verweis nicht. Dementsprechend ist es schon richtig, dass man hier von einer „Grundversorgung light“ spricht.
Ich bin zutiefst davon überzeugt, dass wir ein Problem damit haben werden, dass eben diese Flüchtlinge dann in die Obdachlosigkeit abrutschen werden. Das widerspricht genau der Intention, die dieses Gesetzt hat und die ich ja auch teile. Wenn jemand keinen Asylgrund hat, einen negativen Asylbescheid hat, dass er dann entsprechend abgeschoben werden kann, das ist ja selbstverständlich, nur, wenn die dann in die Obdachlosigkeit flüchten, dann schaffe ich es wieder nicht, die dorthin zu bringen, woher sie kommen. Deswegen halte ich es schlichtweg für falsch, dass wir hier die Grundversorgung kürzen wollen.
Weil ich eben glaube, dass dieser Abänderungsantrag es nicht schafft, eine sinnvolle Betreuung zu gewährleisten, bringe ich selbst einen Abänderungsantrag ein, der sich sowohl auf das Kindeswohl als auch auf die Frage der Grundversorgung bezieht. Ich habe diesen Antrag schon im Ausschuss eingebracht und bringe ihn jetzt noch einmal ein:
Abänderungsantrag
der Abgeordneten Nikolaus Scherak, Kollegin und Kollegen
Der Nationalrat wolle in zweiter Lesung beschließen:
Der dem Bericht des Ausschusses für innere Angelegenheiten (610 d.B.) über die Regierungsvorlage (582 d.B.) betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das BFA-Einrichtungsgesetz, das BFA-Verfahrensgesetz, das Asylgesetz 2005, das Fremdenpolizeigesetz 2005, das Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz und das Grundversorgungsgesetz – Bund 2005 geändert werden (Fremdenrechtsänderungsgesetz 2015 – FrÄG 2015), angeschlossene Gesetzesentwurf wird wie folgt geändert:
1. In Artikel 2 wird nach Z 8 folgende Z 8a eingefügt:
„§ 9a lautet: „Bei der Anwendung dieses Bundesgesetzes ist das Wohl des Kindes, wie es insbesondere auch im Übereinkommen über die Rechte des Kindes und im Bundes-
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