Nationalrat, XXV.GPStenographisches Protokoll75. Sitzung / Seite 231

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ter-Karenzgesetz, das Bezügegesetz, das Parlamentsmitarbeiterinnen- und Parla­mentsmitarbeitergesetz, das Bundesbezügegesetz, das Klubfinanzierungsgesetz 1985, das Auslandszulagen- und –hilfeleistungsgesetz, das Einsatzzulagengesetz, das Mili­tärberufsförderungsgesetz 2004, das Wehrgesetz 2001 und das Heeresgebührenge­setz 2001 geändert werden (Dienstrechts-Novelle 2015) in der Fassung des Berichtes des Verfassungsausschusses (604 d.B.) wird wie folgt geändert:

1. In Artikel 1 Z.8 lautet §75d samt Überschrift:

„Frühkarenzurlaub

§ 75d. (1) Einer Beamtin oder einem Beamten ist auf ihr oder sein Ansuchen für den Zeitraum von der Geburt eines Kindes oder, im Fall von Mehrlingsgeburten, mehrerer Kinder bis längstens zum Ende des Beschäftigungsverbotes der Mutter gemäß § 5 Abs. 1 und 2 MSchG, gleichartiger österreichischer Rechtsvorschriften oder gleicharti­ger Rechtsvorschriften der Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ein Urlaub unter Entfall der Bezüge (Frühkarenzurlaub) im Ausmaß von bis zu vier Wochen zu gewähren, wenn sie oder er mit der Mutter in einer Ehe, ein­getragenene Partnerschaft oder Lebensgemeinschaft lebt. Wenn keine der genannten Bestimmungen auf die Mutter anzuwenden sind, gelten die im § 5 Abs. 1 und 2 MSchG festgelegten Fristen sinngemäß.

(2) Einem Beamten, der in einer eingetragenen Partnerschaft oder gleichgeschlechtli­chen Lebensgemeinschaft lebt, ist auf sein Ansuchen für den Zeitraum von der Geburt seines Kindes (seiner Kinder) oder des Kindes (der Kinder) des Partners bis zur Voll­endung des dritten Lebensmonats des Kindes (der Kinder) ein Frühkarenzurlaub im Aus­maß von bis zu vier Wochen zu gewähren.

(3) Einer Beamtin oder einem Beamten, die oder der ein Kind, welches das zweite Le­bensjahr noch nicht vollendet hat, adoptiert oder dieses in unentgeltliche Pflege ge­nommen hat, ist auf ihr oder sein Ansuchen ein Frühkarenzurlaub im Ausmaß von bis zu vier Wochen zu gewähren. Der Frühkarenzurlaub beginnt mit dem Tag der Annah­me an Kindes Statt oder der Übernahme in unentgeltliche Pflege.

(4) Die Beamtin oder der Beamte hat Beginn und Dauer des Frühkarenzurlaubs spä­testens eine Woche vor dem beabsichtigten Antritt bzw. spätestens am Tag der Annah­me an Kindes Statt oder der Übernahme in unentgeltliche Pflege zu melden und die anspruchsbegründenden sowie die anspruchsbeendenden Umstände unverzüglich dar­zulegen.

(5) Die Zeit des Frühkarenzurlaubs ist in dienst-, besoldungs- und pensionsrechtlicher Hinsicht wie eine Karenz nach dem VKG zu behandeln.

(6) Die Inanspruchnahme eines Frühkarenzurlaubs durch eine Person für dasselbe Kind (dieselben Kinder) ist nur einmal zulässig.“

2. In Artikel 1 entfällt Z 8a.

3. In Artikel 3 Z13 lautet §29o samt Überschrift:

„Frühkarenzurlaub

§ 29o. (1) Einer Vertragsbediensteten oder einem Vertragsbediensteten ist auf ihr oder sein Ansuchen für den Zeitraum von der Geburt eines Kindes oder, im Fall von Mehr­lingsgeburten, mehrerer Kinder bis längstens zum Ende des Beschäftigungsverbotes der Mutter gemäß § 5 Abs. 1 und 2 MSchG, gleichartiger österreichischer Rechtsvor­schriften oder gleichartiger Rechtsvorschriften der Vertragsstaaten des Abkommens


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