Nationalrat, XXV.GPStenographisches Protokoll75. Sitzung / Seite 232

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über den Europäischen Wirtschaftsraum ein Urlaub unter Entfall der Bezüge (Frühka­renzurlaub) im Ausmaß von bis zu vier Wochen zu gewähren, wenn sie oder er mit der Mutter in einer Ehe, eingetragenen Partnerschaft oder Lebensgemeinschaft lebt. Wenn keine der genannten Bestimmungen auf die Mutter anzuwenden sind, gelten die im § 5 Abs. 1 und 2 MSchG festgelegten Fristen sinngemäß.

(2) Einem Vertragsbediensteten, der in einer eingetragenen Partnerschaft oder

gleichgeschlechtlichen Lebensgemeinschaft lebt, ist auf sein Ansuchen für den Zeit­raum von der Geburt seines Kindes (seiner Kinder) oder des Kindes (der Kinder) des Partners bis zur Vollendung des dritten Lebensmonats des Kindes (der Kinder) ein Frühkarenzurlaub im Ausmaß von bis zu vier Wochen zu gewähren.

(3) Einer Vertragsbediensteten oder einem Vertragsbediensteten, die oder der ein Kind, welches das zweite Lebensjahr noch nicht vollendet hat, adoptiert oder dieses in unentgeltliche Pflege genommen hat, ist auf ihr oder sein Ansuchen ein Frühkarenz­urlaub im Ausmaß von bis zu vier Wochen zu gewähren. Der Frühkarenzurlaub beginnt mit dem Tag der Annahme an Kindes Statt oder der Übernahme in unentgeltliche Pflege.

(4) Die Vertragsbedienstete oder der Vertragsbedienstete hat Beginn und Dauer des Frühkarenzurlaubs spätestens eine Woche vor dem beabsichtigten Antritt bzw. spätes­tens am Tag der Annahme an Kindes Statt oder der Übernahme in unentgeltliche Pfle­ge zu melden und die anspruchsbegründenden sowie die anspruchsbeendenden Um­stände unverzüglich darzulegen.

(5) Die Zeit des Frühkarenzurlaubs ist in dienst- und besoldungsrechtlicher Hinsicht wie eine Karenz nach dem VKG zu behandeln.

(6) Die Inanspruchnahme eines Frühkarenzurlaubs durch eine Person für dasselbe Kind (dieselben Kinder) ist nur einmal zulässig.“

4. In Artikel 3 entfällt Z 13a.

5. In Artikel 4 Z 10 lautet § 75f samt Überschrift:

„Frühkarenzurlaub

§ 75f. (1) Einer Richterin oder einem Richter ist auf ihr oder sein Ansuchen für den Zeitraum von der Geburt eines Kindes oder, im Fall von Mehrlingsgeburten, mehrerer Kinder bis längstens zum Ende des Beschäftigungsverbotes der Mutter gemäß § 5 Abs. 1 und 2 MSchG, gleichartiger österreichischer Rechtsvorschriften oder gleicharti­ger Rechtsvorschriften der Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ein Urlaub unter Entfall der Bezüge (Frühkarenzurlaub) im Ausmaß von bis zu vier Wochen zu gewähren, wenn sie oder er mit der Mutter in einer Ehe, ein­getragenen Partnerschaft oder Lebensgemeinschaft lebt. Wenn keine der genannten Bestimmungen auf die Mutter anzuwenden sind, gelten die im § 5 Abs. 1 und 2 MSchG festgelegten Fristen sinngemäß.

(2) Einem Richter, der in einer eingetragenen Partnerschaft oder gleichgeschlechtli­chen Lebensgemeinschaft lebt, ist auf sein Ansuchen für den Zeitraum von der Geburt seines Kindes (seiner Kinder) oder des Kindes (der Kinder) des Partners bis zur Voll­endung des dritten Lebensmonats des Kindes (der Kinder) ein Frühkarenzurlaub im Ausmaß von bis zu vier Wochen zu gewähren.

(3) Einer Richterin oder einem Richter, die oder der ein Kind, welches das zweite Le­bensjahr noch nicht vollendet hat, adoptiert oder dieses in unentgeltliche Pflege ge­nommen hat, ist auf ihr oder sein Ansuchen ein Frühkarenzurlaub im Ausmaß von bis zu vier Wochen zu gewähren. Der Frühkarenzurlaub beginnt mit dem Tag der Annah­me an Kindes Statt oder der Übernahme in unentgeltliche Pflege.

 


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