Nationalrat, XXV.GPStenographisches Protokoll75. Sitzung / Seite 233

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(4) Die Richterin oder der Richter hat Beginn und Dauer des Frühkarenzurlaubs spä­testens eine Woche vor dem beabsichtigten Antritt bzw. spätestens am Tag der An­nahme an Kindes Statt oder der Übernahme in unentgeltliche Pflege zu melden und die anspruchsbegründenden sowie die anspruchsbeendenden Umstände unverzüglich darzulegen.

(5) Die Zeit des Frühkarenzurlaubs ist in dienst-, besoldungs- und pensionsrechtlicher Hinsicht wie eine Karenz nach dem VKG zu behandeln.

(6) Die Inanspruchnahme eines Frühkarenzurlaubs durch eine Person für dasselbe Kind (dieselben Kinder) ist nur einmal zulässig.“

6. In Artikel 4 entfällt Z 10a.

7. In Artikel 5 Z 7 lautet §58e samt Überschrift:

„Frühkarenzurlaub

§ 58e. (1) Einer Landeslehrperson ist auf ihr Ansuchen für den Zeitraum von der Ge­burt eines Kindes oder, im Fall von Mehrlingsgeburten, mehrerer Kinder bis längstens zum Ende des Beschäftigungsverbotes der Mutter gemäß § 5 Abs. 1 und 2 MSchG, gleichartiger österreichischer Rechtsvorschriften oder gleichartiger Rechtsvorschriften der Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ein Ur­laub unter Entfall der Bezüge (Frühkarenzurlaub) im Ausmaß von bis zu vier Wochen zu gewähren, wenn sie mit der Mutter in einer Ehe, eingetragenen Partnerschaft oder Lebensgemeinschaft lebt. Wenn keine der genannten Bestimmungen auf die Mutter anzuwenden sind, gelten die im § 5 Abs. 1 und 2 MSchG festgelegten Fristen sinngemäß.

(2) Einer männlichen Landeslehrperson, die in einer eingetragenen Partnerschaft oder gleichgeschlechtlichen Lebensgemeinschaft lebt, ist auf ihr Ansuchen für den Zeitraum von der Geburt ihres Kindes (ihrer Kinder) oder des Kindes (der Kinder) des Partners bis zur Vollendung des dritten Lebensmonats des Kindes (der Kinder) ein Frühkarenz­urlaub im Ausmaß von bis zu vier Wochen zu gewähren.

(3) Einer Landeslehrperson, die ein Kind, welches das zweite Lebensjahr noch nicht vollendet hat, adoptiert oder dieses in unentgeltliche Pflege genommen hat, ist auf ihr Ansuchen ein Frühkarenzurlaub im Ausmaß von bis zu vier Wochen zu gewähren. Der Frühkarenzurlaub beginnt mit dem Tag der Annahme an Kindes Statt oder der Über­nahme in unentgeltliche Pflege.

(4) Die Landeslehrperson hat Beginn und Dauer des Frühkarenzurlaubs spätestens ei­ne Woche vor dem beabsichtigten Antritt bzw. spätestens am Tag der Annahme an Kin­des Statt oder der Übernahme in unentgeltliche Pflege zu melden und die anspruchs­begründenden sowie die anspruchsbeendenden Umstände unverzüglich darzulegen.

(5) Die Zeit des Frühkarenzurlaubs ist in dienst-, besoldungs- und pensionsrechtlicher Hinsicht wie eine Karenz nach dem VKG zu behandeln.

(6) Die Inanspruchnahme eines Frühkarenzurlaubs durch eine Person für dasselbe Kind (dieselben Kinder) ist nur einmal zulässig.“

8. In Artikel 5 entfällt Z 7a.

9. In Artikel 6 Z 4 lautet §65e samt Überschrift:

„Frühkarenzurlaub

§ 65e. (1) Einer Lehrperson ist auf ihr Ansuchen für den Zeitraum von der Geburt eines Kindes oder, im Fall von Mehrlingsgeburten, mehrerer Kinder bis längstens zum Ende


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