Nationalrat, XXV.GPStenographisches Protokoll75. Sitzung / Seite 234

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des Beschäftigungsverbotes der Mutter gemäß § 5 Abs. 1 und 2 MSchG, gleichartiger österreichischer Rechtsvorschriften oder gleichartiger Rechtsvorschriften der Vertrags­staaten des Abkommens über den Europäischen

Wirtschaftsraum ein Urlaub unter Entfall der Bezüge (Frühkarenzurlaub) im Ausmaß von bis zu vier Wochen zu gewähren, wenn sie mit der Mutter in einer Ehe, eingetra­genen Partnerschaft oder Lebensgemeinschaft lebt. Wenn keine der genannten Be­stimmungen auf die Mutter anzuwenden sind, gelten die im § 5 Abs. 1 und 2 MSchG festgelegten Fristen sinngemäß.

(2) Einer männlichen Lehrperson, die in einer eingetragenen Partnerschaft oder

gleichgeschlechtlichen Lebensgemeinschaft lebt, ist auf ihr Ansuchen für den Zeitraum von der Geburt ihres Kindes (ihrer Kinder) oder des Kindes (der Kinder) des Partners bis zur Vollendung des dritten Lebensmonats des Kindes (der Kinder) ein Frühkarenz­urlaub im Ausmaß von bis zu vier Wochen zu gewähren.

(3) Einer Lehrperson, die ein Kind, welches das zweite Lebensjahr noch nicht vollendet hat, adoptiert oder dieses in unentgeltliche Pflege genommen hat, ist auf ihr Ansuchen ein Frühkarenzurlaub im Ausmaß von bis zu vier Wochen zu gewähren. Der Frühka­renzurlaub beginnt mit dem Tag der Annahme an Kindes Statt oder der Übernahme in unentgeltliche Pflege.

(4) Die Lehrperson hat Beginn und Dauer des Frühkarenzurlaubs spätestens eine Wo­che vor dem beabsichtigten Antritt bzw. spätestens am Tag der Annahme an Kindes Statt oder der Übernahme in unentgeltliche Pflege zu melden und die anspruchsbe­gründenden sowie die anspruchsbeendenden Umstände unverzüglich darzulegen.

(5) Die Zeit des Frühkarenzurlaubs ist in dienst-, besoldungs- und pensionsrechtlicher Hinsicht wie eine Karenz nach dem VKG zu behandeln.

(6) Die Inanspruchnahme eines Frühkarenzurlaubs durch eine Person für dasselbe Kind (dieselben Kinder) ist nur einmal zulässig.“

10. In Artikel 6 entfällt Z 4a.

Begründung

Der Rechtsanspruch auf unbezahlten Karenzurlaub in der Dauer von bis zu vier Wo­chen soll künftig sowohl Männern als auch Frauen in Ehe, eingetragener Partnerschaft oder Lebensgemeinschaft zustehen, die mit der Mutter bzw. dem Vater des Kindes sowie dem Kind in einem gemeinsamen Haushalt leben. Die Verknüpfung an die Vo­raussetzung des gemeinsamen Wohnsitzes ist dem Gedanken geschuldet, etwaigen Missbrauch vermeiden zu wollen. In der Praxis wird es jedoch bedeuten, dass Paare, die sich während der Schwangerschaft getrennt haben oder aber einfach getrennte Wohnsitze haben, von der Möglichkeit des Babymonats ausgeschlossen sind. Eine Trennung allein schließt jedoch den Wunsch des getrennt lebenden Elternteils nicht aus, dass dieser auch weiterhin für das Kind bzw. den zweiten Elternteil Verantwortung übernehmen will. Die Voraussetzung des gemeinsamen Wohnsitzes sollte daher ent­fallen.

Ebenso wird der Rechtsanspruch auf unbezahlten Karenzurlaub für Adoptiveltern so­wie Pflegeeltern eingeführt. Pflegeeltern bekommen jedoch nur dann einen Rechtsan­spruch auf ein Babymonat, wenn sie das Kind in der Absicht, ein Kind an Kindes Statt anzunehmen (d.h. es zu adoptieren), in unentgeltliche Pflege übernommen haben. Es ist bei der Übernahme in unentgeltliche Pflege nicht ausreichend, dass nur seitens der künftigen Adoptiveltern die Absicht einer Adoption besteht. Das Kind muss vielmehr von den leiblichen Eltern und/oder von der Jugendwohlfahrtsbehörde zum Zweck der Adoption den künftigen Adoptiveltern übergeben worden sein. D.h. das Kind muss ein


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