Nationalrat, XXV.GPStenographisches Protokoll75. Sitzung / Seite 246

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6. In Art. 2 Z 59 wird dem § 169e folgender Abs. 7 angefügt:

„(7) Bei einer übergeleiteten Beamtin oder einem übergeleiteten Beamten wird die Hö­he einer allfälligen Zulage oder Abgeltung, für deren Bemessung der Vorrückungsbe­trag maßgebend ist, mit der Maßgabe ermittelt, dass

1. bis zur Vorrückung in die Überleitungsstufe der für die Beamtin oder den Beamten mit Beginn des Überleitungsmonats maßgebende Vorrückungsbetrag weiterhin maß­gebend ist,

2. der Vorrückungsbetrag nach Z 1 sich im selben Ausmaß ändert wie der Referenz­betrag seit Beginn des Überleitungsmonats und

3. für die Dauer des Verbleibs in der Überleitungsstufe der Vorrückungsbetrag jener Betrag ist, um den das Gehalt (einschließlich Wahrungszulage) den Überleitungsbetrag übersteigt.“

7. Art. 2 Z 60 lautet:

„60. Dem § 170a werden folgende Abs. 3 und 4 angefügt:

„(3) Die Möglichkeit zur Anpassung der Überleitungsbeträge und des Referenzbetrags durch Verordnung nach § 17a Abs. 3 Z 2 PTSG bleibt von Abs. 1 unberührt.

(4) Die Abs. 1 und 2 sind auf die Jahresentlohnung der Vertragslehrpersonen des Ent­lohnungsschemas II L nach § 44 VBG nicht anzuwenden.““

8. In Art. 2 Z 63 entfallen in § 175 Abs. 81 Z 4 nach der Wortfolge „Unterabschnitt L samt Überschriften“ der Beistrich und die Wortfolge „§ 170a Abs 3“ und in § 175 Abs. 81 Z 5 wird nach der Wortfolge „§ 116d Abs. 3“ die Wortfolge „und § 170a Abs. 3 und 4“ eingefügt.

9. In Art. 3 erhält die bisherige Z 19a die Ziffernbezeichnung „19b“, vor der neuen Z 19b wird folgende Z 19a eingefügt:

„19a. Die Tabelle in § 44 erhält folgende Fassung:

in der Entlohnungsgruppe

für Unterrichtsgegen-stände der Lehr-verpflichtungsgruppe

für jede Jahreswochenstunde Euro

l ph

 

 

2 316,0

 

 

I

1 776,0

 

 

II

1 682,4

 

 

III

1 598,4

 

l 1

IV

1 389,6

 

 

IV a

1 453,2

 

 

IV b

1 486,8

 

 

V

1 332,0

 

l 2a 2

 

1 176,0

 

l 2a 1

 

1 100,4

 

l 2b 1

 

 970,8

 

l 3

 

 

 888,0“

 

 


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