10. In Art. 3 Z 47 lautet § 100 Abs. 72 Z 3:
„3. § 44 und § 47a Z 1a mit 1. März 2015,“
11. Art. 4 Z 15 lautet:
„15. § 211a wird durch folgende Bestimmungen ersetzt:
„§ 211a. Die Bediensteten nach § 1 Abs. 1 werden nach den §§ 169c, 169d und 169e GehG übergeleitet. Abweichend von diesen Bestimmungen gelten dabei die Gehaltsgruppen als Verwendungsgruppen und das Ausmaß der nach § 169c Abs. 9 GehG gebührenden Wahrungszulage wird bei den Gehaltsgruppen R 1a, R 1b, R 1c, R 2, R 3 sowie St 1, St 2 und St 3 mit 60% des Fehlbetrags vom Überleitungsbetrag auf das Gehalt der Überleitungsstufe bemessen.
Anrechnung von Zeiten der Gerichtspraxis
§ 211b. Bei Bediensteten, bei denen das Besoldungsdienstalter nach § 12 GehG festgesetzt wird, sind Zeiten der Gerichtspraxis als Zeiten nach § 12 Abs. 3 GehG anrechenbar, soweit sie die Dauer nach § 5 Abs. 2 des Rechtspraktikantengesetzes (RPG), BGBl. Nr. 644/1987, überschreiten.““
12. In Art. 4 Z 17 wird in § 212 Abs. 64 Z 1 der Ausdruck „§ 211a“ durch den Ausdruck „§ 211a, § 211b samt Überschrift“ ersetzt.
13. Art. 15 Z 2 lautet:
„2. § 5 Abs. 3 entfällt.“
14. In Art. 15 Z 3 werden in § 15 Abs. 5 die Wortfolge „bis 3“ durch die Wortfolge „und der Entfall von § 5 Abs. 3“ und das Wort „tritt“ durch das Wort „treten“ ersetzt.
Begründung
Zu Art 2 Z 22 ( § 60 Abs. 1a Z 3 GehG):
Beseitigung eines Redaktionsversehens.
Zu Art 2 Z 59 (§ 169c Abs. 9 GehG):
In der vormaligen
Fassung wurde für die Bemessung der Wahrungszulage 2 eine ande-
re Terminologie verwendet als für die Wahrungszulage 1 in
§ 169c Abs. 6. Das hat zu technischen Problemen vor allem im
Post- und Telekombereich geführt, da es hier aufgrund der vom Bund
zeitlich abweichenden Bezugsanpassungen in Verbindung mit der kaufmännischen Rundung der Bezugsansätze
im Rahmen der Novelle im Februar 2015 zu (geringfügigen) negativen
Differenzbeträgen kommen kann. Nunmehr soll dieselbe Terminologie
(„Fehlbetrag“) wie im Abs. 6 verwendet werden. Damit ist
klargestellt, dass es zu keinen negativen Bezugsbestandteilen – also
Abzügen – kommen kann.
Zu Art 2 Z 59 ( § 169e Abs. 6 GehG):
Mit der Ergänzung wird sichergestellt, dass Verwendungszulagen und Ergänzungszulagen bzw. im Post- und Telekombereich die Dienstzulagen im Überleitungs-Zeitraum auch dann korrekt berechnet werden, wenn Funktionszulagen oder im Post- und Telekombereich die Dienstzulage nach § 105 GehG bei der Berechnung zu berücksichtigen sind. Ohne eine entsprechende Klarstellung wäre nicht geregelt, welche Funktionsstufe bzw. Zulagenstufe für den Vergleichsbezug heranzuziehen ist. Ein Unterbleiben der Klarstellung würde sich nachteilig auf die Bezüge der Bediensteten auswirken.
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