Nationalrat, XXV.GPStenographisches Protokoll75. Sitzung / Seite 247

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10. In Art. 3 Z 47 lautet § 100 Abs. 72 Z 3:

„3. § 44 und § 47a Z 1a mit 1. März 2015,“

11. Art. 4 Z 15 lautet:

„15. § 211a wird durch folgende Bestimmungen ersetzt:

„§ 211a. Die Bediensteten nach § 1 Abs. 1 werden nach den §§ 169c, 169d und 169e GehG übergeleitet. Abweichend von diesen Bestimmungen gelten dabei die Gehalts­gruppen als Verwendungsgruppen und das Ausmaß der nach § 169c Abs. 9 GehG ge­bührenden Wahrungszulage wird bei den Gehaltsgruppen R 1a, R 1b, R 1c, R 2, R 3 sowie St 1, St 2 und St 3 mit 60% des Fehlbetrags vom Überleitungsbetrag auf das Ge­halt der Überleitungsstufe bemessen.

Anrechnung von Zeiten der Gerichtspraxis

§ 211b. Bei Bediensteten, bei denen das Besoldungsdienstalter nach § 12 GehG fest­gesetzt wird, sind Zeiten der Gerichtspraxis als Zeiten nach § 12 Abs. 3 GehG anre­chenbar, soweit sie die Dauer nach § 5 Abs. 2 des Rechtspraktikantengesetzes (RPG), BGBl. Nr. 644/1987, überschreiten.““

12. In Art. 4 Z 17 wird in § 212 Abs. 64 Z 1 der Ausdruck „§ 211a“ durch den Ausdruck „§ 211a, § 211b samt Überschrift“ ersetzt.

13. Art. 15 Z 2 lautet:

„2. § 5 Abs. 3 entfällt.“

14. In Art. 15 Z 3 werden in § 15 Abs. 5 die Wortfolge „bis 3“ durch die Wortfolge „und der Entfall von § 5 Abs. 3“ und das Wort „tritt“ durch das Wort „treten“ ersetzt.

Begründung

Zu Art 2 Z 22 ( § 60 Abs. 1a Z 3 GehG):

Beseitigung eines Redaktionsversehens.

Zu Art 2 Z 59 (§ 169c Abs. 9 GehG):

In der vormaligen Fassung wurde für die Bemessung der Wahrungszulage 2 eine ande-
re Terminologie verwendet als für die Wahrungszulage 1 in § 169c Abs. 6. Das hat zu technischen Problemen vor allem im Post- und Telekombereich geführt, da es hier auf­grund der vom Bund zeitlich abweichenden Bezugsanpassungen in Verbindung mit der kaufmännischen Rundung der Bezugsansätze im Rahmen der Novelle im Februar 2015 zu (geringfügigen) negativen Differenzbeträgen kommen kann. Nunmehr soll dieselbe Terminologie („Fehlbetrag“) wie im Abs. 6 verwendet werden. Damit ist klargestellt, dass es zu keinen negativen Bezugsbestandteilen – also Abzügen – kommen kann.

Zu Art 2 Z 59 ( § 169e Abs. 6 GehG):

Mit der Ergänzung wird sichergestellt, dass Verwendungszulagen und Ergänzungszu­lagen bzw. im Post- und Telekombereich die Dienstzulagen im Überleitungs-Zeitraum auch dann korrekt berechnet werden, wenn Funktionszulagen oder im Post- und Tele­kombereich die Dienstzulage nach § 105 GehG bei der Berechnung zu berücksichtigen sind. Ohne eine entsprechende Klarstellung wäre nicht geregelt, welche Funktionsstufe bzw. Zulagenstufe für den Vergleichsbezug heranzuziehen ist. Ein Unterbleiben der Klarstellung würde sich nachteilig auf die Bezüge der Bediensteten auswirken.

 


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