partnern und bei allen, die heute hier im Interesse der österreichischen Beamtinnen und Beamten zustimmen. – Danke schön. (Beifall bei der ÖVP sowie bei Abgeordneten der SPÖ.)
20.49
Präsident Ing. Norbert Hofer: Der Abänderungsantrag wurde in den Grundzügen erläutert, ist daher ordnungsgemäß eingebracht, ausreichend unterstützt und steht daher mit in Verhandlung.
Der Antrag hat folgenden Gesamtwortlaut:
Abänderungsantrag
der Abgeordneten Pendl, Mag. Gerstl, Kolleginnen und Kollegen
zum Bericht des Verfassungsausschusses (604 d.B.)
betreffend die Regierungsvorlage eines Bundesgesetzes, mit dem das
Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, das Gehaltsgesetz 1956, das
Vertragsbedienstetengesetz 1948, das Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz,
das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, das Land- und forstwirtschaftliche
Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, das Landesvertragslehrpersonenge-
setz 1966, das Land- und forstwirtschaftliche Landesvertragslehrpersonengesetz,
die Reisegebührenvorschrift 1955, das Bundes-Gleichbehandlungsgesetz, das
Pensionsgesetz 1965, das Bundestheaterpensionsgesetz, das
Bundesbahngesetz, das Bundesbahn-Pensionsgesetz, das
Bundespensionsamtübertragungs-Gesetz, das Ausschreibungsgesetz 1989,
das Bundes-Personalvertretungsgesetz, das Dienstrechtsverfahrensgesetz
1984, das Mutterschutzgesetz 1979, das Väter-Karenzgesetz, das Bezügegesetz,
das Parlamentsmitarbeiterinnen- und Parlamentsmitarbeitergesetz, das Bundesbezügegesetz,
das Klubfinanzierungsgesetz 1985, das Auslandszulagen- und -hilfeleistungsgesetz,
das Einsatzzulagengesetz, das Militärberufsförderungsgesetz 2004, das
Wehrgesetz 2001 und das Heeresgebührengesetz 2001 geändert werden (Dienstrechts-Novelle
2015) (585 d.B.)
Der Nationalrat wolle in zweiter Lesung beschließen:
Der eingangs bezeichnete Gesetzentwurf wird wie folgt geändert:
1. In Art. 2 Z 7 entfällt in § 12 Abs. 2 Z 4 die Wortfolge „für Frauen“.
2. In Art. 2 Z 22 wird in § 60 Abs. 1a Z 3 der Betrag „140,0 €“ durch den Betrag „140,9 €“ ersetzt.
3. In Art. 2 Z 59 wird in § 169c Abs. 9 die Wortfolge „des Differenzbetrags zwischen dem Gehalt der Überleitungsstufe und dem Überleitungsbetrag“ durch die Wortfolge „des Fehlbetrags vom Überleitungsbetrag auf das Gehalt der Überleitungsstufe“ ersetzt.
4. In Art. 2 Z 59 wird dem § 169c Abs. 9 folgender Satz angefügt:
„Bei einer Prokuraturanwältin oder einem Prokuraturanwalt, der oder dem ein Gehalt nach § 16 Abs. 2 des Finanzprokuraturgesetzes (ProkG), BGBl. I Nr. 110/2008, gebührt, wird die Wahrungszulage abweichend von Z 1 mit 60% des Fehlbetrags bemessen.“
5. In Art. 2 Z 59 wird in § 169e Abs. 6 der Punkt am Ende der Z 3 durch einen Beistrich ersetzt und vor dem Schlusssatz folgende Z 4 eingefügt:
„4. bei der Gegenüberstellung, sofern sie unter Berücksichtigung allfälliger Funktionszulagen oder Dienstzulagen nach § 105 erfolgt, für die Ermittlung der Bezüge in der anderen Verwendungsgruppe dieselbe Funktionsstufe oder Zulagenstufe maßgebend ist wie für die Ermittlung der Bezüge in der eigenen Verwendungsgruppe.“
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