Nationalrat, XXV.GPStenographisches Protokoll75. Sitzung / Seite 245

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partnern und bei allen, die heute hier im Interesse der österreichischen Beamtinnen und Beamten zustimmen. – Danke schön. (Beifall bei der ÖVP sowie bei Abgeordneten der SPÖ.)

20.49


Präsident Ing. Norbert Hofer: Der Abänderungsantrag wurde in den Grundzügen er­läutert, ist daher ordnungsgemäß eingebracht, ausreichend unterstützt und steht daher mit in Verhandlung.

Der Antrag hat folgenden Gesamtwortlaut:

Abänderungsantrag

der Abgeordneten Pendl, Mag. Gerstl, Kolleginnen und Kollegen

zum Bericht des Verfassungsausschusses (604 d.B.) betreffend die Regierungsvorlage eines Bundesgesetzes, mit dem das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, das Gehalts­gesetz 1956, das Vertragsbedienstetengesetz 1948, das Richter- und Staatsanwalt­schaftsdienstgesetz, das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, das Land- und forstwirt­schaftliche Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, das Landesvertragslehrpersonenge-
setz 1966, das Land- und forstwirtschaftliche Landesvertragslehrpersonengesetz, die Reisegebührenvorschrift 1955, das Bundes-Gleichbehandlungsgesetz, das Pensions­gesetz 1965, das Bundestheaterpensionsgesetz, das Bundesbahngesetz, das Bundes­bahn-Pensionsgesetz, das Bundespensionsamtübertragungs-Gesetz, das Ausschrei­bungsgesetz 1989, das Bundes-Personalvertretungsgesetz, das Dienstrechtsverfah­rensgesetz 1984, das Mutterschutzgesetz 1979, das Väter-Karenzgesetz, das Bezüge­gesetz, das Parlamentsmitarbeiterinnen- und Parlamentsmitarbeitergesetz, das Bun­desbezügegesetz, das Klubfinanzierungsgesetz 1985, das Auslandszulagen- und -hil­feleistungsgesetz, das Einsatzzulagengesetz, das Militärberufsförderungsgesetz 2004, das Wehrgesetz 2001 und das Heeresgebührengesetz 2001 geändert werden (Dienst­rechts-Novelle 2015) (585 d.B.)

Der Nationalrat wolle in zweiter Lesung beschließen:

Der eingangs bezeichnete Gesetzentwurf wird wie folgt geändert:

1. In Art. 2 Z 7 entfällt in § 12 Abs. 2 Z 4 die Wortfolge „für Frauen“.

2. In Art. 2 Z 22 wird in § 60 Abs. 1a Z 3 der Betrag „140,0 €“ durch den Betrag „140,9 €“ ersetzt.

3. In Art. 2 Z 59 wird in § 169c Abs. 9 die Wortfolge „des Differenzbetrags zwischen dem Gehalt der Überleitungsstufe und dem Überleitungsbetrag“ durch die Wortfolge „des Fehlbetrags vom Überleitungsbetrag auf das Gehalt der Überleitungsstufe“ ersetzt.

4. In Art. 2 Z 59 wird dem § 169c Abs. 9 folgender Satz angefügt:

„Bei einer Prokuraturanwältin oder einem Prokuraturanwalt, der oder dem ein Gehalt nach § 16 Abs. 2 des Finanzprokuraturgesetzes (ProkG), BGBl. I Nr. 110/2008, ge­bührt, wird die Wahrungszulage abweichend von Z 1 mit 60% des Fehlbetrags bemes­sen.“

5. In Art. 2 Z 59 wird in § 169e Abs. 6 der Punkt am Ende der Z 3 durch einen Beistrich ersetzt und vor dem Schlusssatz folgende Z 4 eingefügt:

„4. bei der Gegenüberstellung, sofern sie unter Berücksichtigung allfälliger Funktions­zulagen oder Dienstzulagen nach § 105 erfolgt, für die Ermittlung der Bezüge in der anderen Verwendungsgruppe dieselbe Funktionsstufe oder Zulagenstufe maßgebend ist wie für die Ermittlung der Bezüge in der eigenen Verwendungsgruppe.“

 


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