Willi, Kolleginnen und Kollegen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Kraftfahrgesetz 1967 geändert wird (659 d.B.)
in der 81. Sitzung des Nationalrates am 18. Juni 2015
Das Kraftfahrgesetz und die Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung legen fest, welche Anforderungen Kennzeichentafeln erfüllen müssen. § 49 Absatz 4 KfG legt dabei unter anderem, fest, dass auf den Kennzeichentafeln die Schriftzeichen bei Tag und klarem Wetter auf mindestens 40m, bei Motorfahrrädern und vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen auf mindestens 20m lesbar sein müssen; in der KFG-Durchführungsverordnung werden die genauen Maße der Kennzeichentafeln definiert.
Die Größe der derzeitigen Kennzeichentafeln bei PKWs wird derzeit unter anderem als Grund dafür angegeben, dass es nicht möglich ist, ein Wechselkennzeichen Auto – Motorrad einzuführen oder künftig zu ermöglichen. Gleichzeitig gibt es immer häufiger den Wunsch, dass nicht nur ein Wechselkennzeichen Auto – Auto möglich ist, sondern künftig auch ein Wechselkennzeichen Auto – Motorrad. So haben beispielsweise die Red Biker, Österreichs größter Motorradverein, beim Verfassungsgerichtshof eine Beschwerde wegen Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts auf Gleichheit vor dem Gesetz eingebracht.
Zudem gibt es auch Automodelle, bei denen die Anbringung eines kleineren Kennzeichens sinnvoll ist.
Die unterfertigen Abgeordneten stellen daher folgenden
Entschließungsantrag
Der Nationalrat wolle beschließen:
„Die Bundesregierung, insbesondere der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie, wird aufgefordert, das Erforderliche zu unternehmen, dass es künftig auf Wunsch eines KFZ-Besitzers auch möglich ist, eine kleinere Kennzeichentafel zu erhalten und am eigenen KFZ anzubringen, als dies bisher der Fall ist.“
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Präsidentin Doris Bures: Nächster Redner: Herr Abgeordneter Heinzl. – Bitte.
10.27
Abgeordneter Anton Heinzl (SPÖ): Schönen guten Morgen, Frau Präsidentin! Herr Bundesminister! Sehr geehrte Damen und Herren! Hohes Haus! Als vor 70 Jahren der Zweite Weltkrieg zu Ende ging und die Welt fast 100 Millionen Tote infolge des Krieges und des Holocaust zu beklagen hatte, war für uns klar: Nie wieder Nationalsozialismus! Das war auch der Grundkonsens, auf dem die Zweite Republik gegründet wurde. Daher ist klar: Für nationalsozialistische und rechtsextreme Umtriebe ist in unserer Gesellschaft kein Platz!
Wir wollen auch keine nationalsozialistischen Zeichen und Codes in unseren Städten und Dörfern, weder als Graffiti noch als Wunschkennzeichen. Neben offensichtlich nationalsozialistischen Abkürzungen wie NSDAP werden künftig auch die Ziffern- und Buchstabenkombinationen, die in rechtsextremen Kreisen als Codes verwendet werden, verboten. Einige Beispiele wären: „AH“, Initialen für Adolf Hitler, oder „88“ oder „H8“, beide Codes für „Heil Hitler“, oder „18“ in Bezug auf den ersten und achten Buchstaben im Alphabet, also wieder Adolf Hitler, oder „C18“, ein Code für die Kampftruppe Hitlers. Die Expertinnen und Experten des Dokumentationsarchives des
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