Was mir persönlich auch ein bisschen fehlt, ist so die prinzipielle Diskussion gewesen, was eine Strafe im 21. Jahrhundert eigentlich bewirken soll. – Man hätte ja schon die ursprüngliche Fragestellung an die Reformgruppe hinterfragen können, also ob es ein Unverhältnis zwischen den Delikten gegen Leib und Leben und den Vermögensdelikten gibt. Das hat an sich die Reformgruppe und auch jetzt dieser Entwurf gut beantwortet, aber schon das hätte man hinterfragen können.
Ich glaube, dass man 40 Jahre nach der großen Reform durchaus wieder einmal hätte diskutieren können, was man eigentlich mit Strafe bewirken will, zumal ich doch sehe, dass die Positionen der einzelnen Parteien hier im Haus sehr unterschiedlich sind, und ich glaube, dass da auch im Sinne einer Haltung gegenüber einer nicht immer ganz einfachen öffentlichen Diskussion ein eindeutiger Standpunkt der Regierung spannend gewesen wäre.
Ich würde den Antrag der FPÖ der Kollegen Schrangl und Stefan unterstützen, was die Wertgrenzen angeht – ich bin zwar froh, dass man hinuntergegangen ist auf die 300 000 €, aber auch ich denke, dass man da unter Umständen ein bisschen über das Ziel hinausschießt –, es sind aber noch andere Teile in Ihrem Antrag enthalten, die ich nicht unterstützen kann. Auch wir haben also unsere Probleme mit diesen 300 000 €, mit dieser Erhöhung der Wertgrenze, und unter anderem natürlich auch mit dem, was die Verjährung angeht.
Weil es aber doch ein deutlicher Sprung ist und, worauf auch schon mein Kollege Scherak im Ausschuss hingewiesen hat, es durchaus eine Möglichkeit wäre, das so wie in Deutschland gänzlich entfallen zu lassen, bringe ich folgenden Antrag ein:
Entschließungsantrag
der Abgeordneten Mag. Beate Meinl-Reisinger, MES, Kolleginnen und Kollegen betreffend die Prüfung der Abschaffung der Wertgrenzen
Der Nationalrat wolle beschließen:
„Die Bundesregierung, insbesondere der Justizminister wird aufgefordert, die Abschaffung der Wertgrenzen im Strafgesetzbuch zu prüfen und dem Nationalrat einen umfassenden Bericht vorzulegen, der die Effekte einer Abschaffung in Österreich berücksichtigt.“
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Man kann das auch ins richterliche Ermessen bei der Strafzumessung legen, und eigentlich hätten wir uns dadurch, glaube ich, eine ganze Menge an Diskussion erspart.
Was ich gleichfalls eigentlich lieber ins richterliche Ermessen legen würde bei der Strafzumessung, ist die Frage der Gewerbsmäßigkeit. Auch darauf haben einzelne Experten hingewiesen, auch da wäre uns der Schritt lieber gewesen, diesen § 70 generell zu streichen und auch das – Wiederholung der Tat – entsprechend bei der Berücksichtigung bei der Strafzumessung in die Hände der Richter zu legen.
Ich sehe, dass es da natürlich auch Anliegen gab, gegebenenfalls Lücken bei den Ermittlungsmaßnahmen der Kriminalpolizei zu beseitigen, das verstehe ich, aber das hätte man auch prozessual lösen können.
Jetzt möchte ich noch kurz zur Untreue kommen: Ich habe grundsätzlich großes Verständnis für die Verunsicherung unter den Menschen, die es da gegeben hat, und ich habe aus diesem Grund auch eine Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des
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