Nationalrat, XXV.GPStenographisches Protokoll83. Sitzung / Seite 266

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Zudem wird eine Regelung des Delikts der Schlepperei im Fremdenrecht nicht dem wahren Unrechtsgehalt gerecht, welches dieses unmoralische, verwerfliche Handeln innehat, weshalb dieses Delikt im Strafgesetzbuch geregelt und pönalisiert gehört.

Die unterfertigenden Abgeordneten stellen daher folgenden

Entschließungsantrag:

Der Nationalrat wolle beschließen:

„Die Bundesregierung wird dazu aufgefordert, sich verstärkt im Kampf gegen Schlep­perkriminalität einzusetzen und dem Nationalrat einen Gesetzesvorschlag vorzulegen, durch welchen für den Tatbestand der Schlepperei Mindeststrafen eingeführt werden und der Strafrahmen deutlich über zehn Jahre hinausgeht, wobei dieser Tatbestand im Strafgesetzbuch seinen Niederschlag finden soll.“

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Präsident Karlheinz Kopf: Als Nächster und vorläufig Letzter zu Wort gemeldet ist ein zweites Mal Herr Abgeordneter Darmann. – Bitte.

 


17.58.00

Abgeordneter Mag. Gernot Darmann (FPÖ): Herr Präsident! Werte Herren Bundes­minister! Hohes Haus! Ich kann natürlich die vorherigen, die Realität absolut verzer­renden Ausführungen des Herrn Bundesministers nicht unkommentiert im Raum stehen lassen. Herr Bundesminister, Sie haben tatsächlich hier versucht, das Hohe Haus und auch die zuhörende Bevölkerung glauben zu machen, die geltende Rechts­lage sei jene, dass es bereits ein absolutes Tätigkeitsverbot gäbe und hier kein Handlungsbedarf gegeben wäre.

Sie haben zu dieser Thematik einen Zugang, der jenem von unserer Fraktion um 180 Grad diametral entgegengesetzt ist, denn eines ist klar: Erstens hat sich der Gesetzgeber angemaßt, im Sexualstrafrecht bei einem Tätigkeitsverbot zwischen leichten und schweren Folgen bei Opfern zu unterscheiden, was ja an sich schon ein Wahnsinn ist, wenn man weiß, dass diese Folgen erst viel später auftreten können, zutage kommen können, wogegen die Entscheidung, ob jemand zu einem gewissen Strafmaß verurteilt wird oder nicht, aber schon viel früher zu treffen ist.

Zum Zweiten wird immer wieder gesagt, es sei einfach unmöglich, ein absolutes Tätigkeitsverbot auszusprechen, und gefragt, wie man denn das nur machen könne. Da frage ich Sie und auch die werten Kolleginnen und Kollegen, die bis dato noch immer gegen dieses absolute Tätigkeitsverbot votieren: Wieso gibt es das bei den Beamten? Ab einem gewissen Strafmaß gibt es ein absolutes Berufsverbot für einen Beamten. Wieso gibt es das für einen Rechtsanwalt? Ab einem gewissen Strafmaß kann dieser seinen Beruf nicht mehr ausüben. Wieso soll es das nicht für verurteilte Sexualstraftäter im Umgang mit unseren Kindern und Jugendlichen geben, im Umgang mit wehrlosen Personen? (Beifall bei der FPÖ.)

Das müssen Sie beantworten, werte Kolleginnen und Kollegen! Und das ist auch eine Frage, die ich an Sie stelle, Herr Bundesminister, denn es ist alles andere als ein absolutes Tätigkeitsverbot, wenn es eine Kann-Bestimmung gibt! Und jetzt ist es im geltenden Recht eine Kann-Bestimmung.

Ein Richter kann bei leichten Folgen ein Tätigkeitsverbot aussprechen. Ein Richter kann bei schweren Folgen ein Tätigkeitsverbot für eine gewisse Zeit aussprechen. Er braucht einen Sachverständigen, eine Begutachtung, und wir wissen, was bei diesen


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