Nationalrat, XXV.GPStenographisches Protokoll83. Sitzung / Seite 294

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des Einnahmenrückgangs, sie verschleiert das tatsächliche Problem. Es ist eine sinnvolle Neuregelung auf Dauer verwirkt worden, es ist eine verdeckte Steuer, die mit bestechender Genauigkeit auch Unschuldige trifft, und die Konsumenten werden sich auch durch diese Abgabe legitimiert fühlen, alles aus jeder noch so fragwürdigen Quelle zu kopieren, da sie ja dafür bezahlen.

Die Festplatten-Abgabe wird also letztendlich dazu führen, dass das Bewusstsein für urheberrechtlich geschützte Leistungen immer weiter geschwächt wird. Danke. (Bei­fall bei NEOS und Grünen sowie bei Abgeordneten der FPÖ.)

19.24


Präsident Ing. Norbert Hofer: Der Abänderungsantrag ist ausreichend unterstützt, ordnungsgemäß eingebracht und steht daher mit in Verhandlung.

Der Antrag hat folgenden Gesamtwortlaut:

Abänderungsantrag

der Abgeordneten Niko Alm, Kollegin und Kollegen

zur Regierungsvorlage: Bundesgesetz, mit dem das Urheberrechtsgesetz und das Ver­wertungsgesellschaftengesetz 2006 geändert werden (Urheberrechts-Novelle 2015 - Urh-Nov 2015) (687 d. B.)

Der Nationalrat wolle in zweiter Lesung beschließen:

Der, der Regierungsvorlage: Bundesgesetz, mit dem das Urheberrechtsgesetz und das Verwertungsgesellschaftengesetz 2006 geändert werden (Urheberrechts-Novelle 2015 - Urh-Nov 2015) (687 d. B.), angeschlossene Gesetzesentwurf wird wie folgt geändert:

I. In Artikel 1 wird Ziffer 3 wie folgt geändert:

§ 38 Abs. 1 lautet:

„(1) Wer sich zur Mitwirkung bei der Herstellung eines Filmes verpflichtet, räumt damit für den Fall, dass er ein Urheberrecht am Filmwerk erwirbt, dem Filmhersteller im Zweifel das ausschließliche Recht ein, das Filmwerk sowie Übersetzungen und andere filmische Bearbeitungen oder Umgestaltungen des Filmwerkes auf alle Nutzungsarten zu nutzen. Hat der Urheber des Filmwerkes dieses Nutzungsrecht im Voraus einem Dritten eingeräumt, so behält er gleichwohl stets die Befugnis, dieses Recht beschränkt oder unbeschränkt dem Filmhersteller einzuräumen. Das Urheberrecht an den zur Herstellung des Filmwerkes benutzten Werken, wie Roman, Drehbuch und Filmmusik, und das Urheberrecht des Hauptregisseurs bleibt unberührt. Dieser Absatz gilt für die Rechte zur filmischen Verwertung der bei der Herstellung eines Filmwerkes ent­stehenden Lichtbildwerke entsprechend. Die gesetzlichen Vergütungsansprüche des Filmurhebers stehen dem Filmhersteller und dem Filmurheber je zur Hälfte zu, soweit sie nicht unverzichtbar sind.“

II. In Artikel 1 wird nach Ziffer 3 folgende Ziffer 3a eingefügt:

§ 39 Abs. 4 lautet:

„(4) Zur Verwertung von Bearbeitungen und Übersetzungen des Filmwerks bedarf es außer der Einwilligung des Filmherstellers und des Hauptregisseurs auch der Einwilli­gung der in der Urheberbezeichnung genannten sonstigen Urheber. Soweit diese sonstigen Urheber mit dem Filmhersteller nichts anderes vereinbart haben, bedarf es dieser Einwilligung nicht für Übersetzungen und Bearbeitungen einschließlich der Fertigstellung des unvollendet gebliebenen Filmwerks, die nach den im redlichen Verkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuchen zur normalen Verwertung des


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