Nationalrat, XXV.GPStenographisches Protokoll83. Sitzung / Seite 295

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Filmwerks erforderlich sind und die geistigen Interessen der Urheber am Werk nicht beeinträchtigen.“

Begründung

Mit der vorgeschlagenen Änderung sollen die Filmregisseure von der neuen Vermu­tungs­regel ausgeschlossen werden. Dadurch werden sie gleichgestellt mit Drehbuch­autoren und Filmkomponisten, für die die Vermutungsregel weiterhin nicht gilt. Damit bleibt auch das Bearbeitungsrecht beim Filmregisseur, soweit vertraglich nichts anderes vereinbart wurde. Der Filmhersteller kann sich die Rechte des Regisseurs, wie er es auch beim Drehbuchautor tun muss, durch einen Vertrag sichern. Dadurch wird ein Verhandlungsgleichgewicht geschaffen und die Beteiligten stehen sich auf Augen­höhe gegenüber.

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Präsident Ing. Norbert Hofer: Herr Bundesminister Dr. Brandstetter hat sich zu einer Stellungnahme zu Wort gemeldet. – Bitte, Herr Bundesminister.

 


19.24.15

Bundesminister für Justiz Dr. Wolfgang Brandstetter: Herr Präsident! Nur einige Bemerkungen zum vorliegenden Gesetzentwurf. Ausgangspunkt, das kann man nicht oft genug betonen, ist das Recht der Europäischen Union, das ausdrücklich festhält, dass die private Vervielfältigung fremder Werke nicht ohne gerechten Ausgleich zugunsten der Urheber möglich sein darf.

Unser Oberster Gerichtshof hat das auch mehrfach bestätigt. Es geht um Rechte, die die Urheber, die Künstler haben. Darum geht es, und nicht etwa um irgendeine am Ende gar versteckte Steuer; das stimmt ja nicht. Wenn dieser Vergütungsanspruch fließt, dann ist das ein Umsatz. Warum soll der nicht zu einer Umsatzsteuer führen? Da geht es nicht um eine Steuer, sondern es geht um die europarechtlich vorgegebene Vergütung zugunsten der Urheber künstlerischer Werke. (Abg. Zinggl: Wie sieht es mit  aus?)

Das konnte man in der Vergangenheit mit dieser Leerkassettenvergütung einiger­maßen abdecken. Die greift natürlich nicht mehr, das ist klar, weil es kaum noch solche Leerkassetten gibt. Was lag also vom Prinzip her näher, als die Übertragung von den mechanischen Speichermedien, sprich: Leerkassetten, auf die digitalen Speicher­medien, in Form einer neuen produktbezogenen Abgabe, um diese Vergütungs­an­sprüche über die Verwertungsgesellschaften abdecken zu können? Das ist das Grundprinzip.

Ich sage Ihnen ganz offen, wir haben es da mit einem komplizierten System zu tun, es ist eine spröde Materie, aber ich habe vor zwei Wochen Gelegenheit gehabt, mit meinem deutschen Amtskollegen ausführlich über diese Thematik zu diskutieren, was sehr lehrreich und sehr interessant war – die Deutschen stehen nämlich auch vor einer Novellierung ihres Urheberrechtes. Und da hat es sich ergeben, dass er mir gesagt hat: Ja, wir haben auch viele Modelle überlegt, auch Haushaltsabgabe und ähnliches mehr, aber letztlich wissen wir, es gibt derzeit kein besseres, wirklich funktionsfähiges Modell, um das sicherzustellen, worum es geht, nämlich die Vergütung der Urheber auch entsprechend zu garantieren. So sehe ich das auch hier bei uns.

Es ist sicher ein Modell, wo man sich theoretisch bessere und idealere Varianten vorstellen kann, aber keine, die wirklich rasch umsetzbar sind und die tatsächlich das leisten, was wir jetzt brauchen. Es ist ein Kompromiss, der allen Betroffenen Rechnung


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