Nationalrat, XXV.GPStenographisches Protokoll83. Sitzung / Seite 322

HomeSeite 1Vorherige SeiteNächste Seite

Wird ein Verfahren nach der Befassung des Weisungsrats durch eine Weisung eingestellt, besteht auch die Möglichkeit der Überprüfung durch einen Rechtschutz­beauftragten. Also ein weiteres Element, das sicherstellen soll, dass hier nicht etwas falsch läuft.

Der Weisungsrat wird bei der Generalprokuratur angesiedelt, der Leiter ist auch der Beirats-Vorsitzende. Seine Aufgaben sind dann auch, Entscheidungen zu begründen und publik zu machen. Und die beiden anderen Mitglieder sollen Externe sein, also Experten oder eben Praktiker, Juristen mit langer Berufserfahrung, und eben keine aktiven Richter, Staatsanwälte oder Rechtsanwälte. Sie sind unabhängig und an keine Weisungen gebunden, werden vom Bundespräsidenten auf Vorschlag des Generalpro­kurators und nach Anhörung der Präsidenten der Höchstgerichte ernannt. Sie werden auf sieben Jahre bestellt. Das alles zeigt schon, dass hier sehr gewissenhaft und sehr ordentlich vorgegangen wurde, um eben dieses Weisungsrecht auch entsprechend zu untermauern.

Das neue Gremium soll jedenfalls in allen Fällen eingeschaltet werden, in denen der Minister die Erteilung einer Weisung beabsichtigt, und in jenen Fällen, in denen der Minister selbst befangen ist. Zudem soll der Beirat immer dann tätig werden, wenn höchste Organe der Republik in Causen involviert sind. Zusätzlich, wie gesagt, gibt es auch die Kontrolle durch den Rechtsschutzbeauftragten.

Ich halte das für sehr positiv. Durch dieses System, durch dieses transparente System soll gewährleistet sein, dass derartige Entscheidungen auch fachlich korrekt und in Ordnung sind. – Herzlichen Dank. (Beifall bei der ÖVP.)

20.46


Präsident Ing. Norbert Hofer: Zu Wort gelangt Frau Abgeordnete Dr. Nachbaur. – Bitte.

 


20.46.33

Abgeordnete Dr. Kathrin Nachbaur (STRONACH): Herr Präsident! Sehr geehrter Herr Minister! Sehr geehrte Kollegen im Hohen Haus! Sehr geehrte Steuerzahler! Der Herr Bundesminister für Justiz ist, wie natürlich jeder Minister, demokratisch legitimiert und damit auch demokratisch absetzbar. Sachlich ungerechtfertigte Weisungen kom­men wegen der engmaschigen Kontrolle ohnehin nicht vor. Und wenn das doch einmal in hundert Jahren passieren sollte: Was wäre eine bessere Lösung? Das Weisungs­recht an eine nicht demokratisch legitimierte Bundesstaatsanwaltschaft auszulagern? Das wäre doch viel schlimmer. Man hätte einen Staat im Staat, der dem Volk keine Rechenschaft schuldig ist.

Man hat sich jetzt auf einen unabhängigen Weisungsrat geeinigt. Aus optischen Gründen verstehe ich das Bedürfnis des Ministers, die Verantwortung zu teilen. Bei allem Respekt für die Generalprokuratur, die sicher sehr, sehr gute Arbeit leistet, sehe ich ihre Rolle aber in diesem Zusammenhang sehr, sehr kritisch. Und zwar aus folgen­dem Grund: Im Rahmen der ordentlichen Gerichtsbarkeit nimmt der Generalprokurator meritorisch Stellung, ob einem Rechtsmittel Berechtigung zukommt oder nicht. Zu­nächst als Vorsitzender des Weisungsrates mitzuentscheiden, ob eine verfahrensbe­einflussende Weisung vorliegt, eine Weisung erteilt werden soll oder nicht, und danach im selben Verfahren zu entscheiden, ob ein Rechtsmittel berechtigt ist oder nicht, ist eigentlich inkompatibel.

Wenn der Generalprokurator eine Weisung untersagt, wie soll er dann später Stellung nehmen in objektiver Hinsicht? Das ist meiner Meinung nach sehr problematisch für die österreichische Strafrechtspflege. In Wirklichkeit sollte das Weisungsrecht des Justiz­ministers auch bei diesem bleiben, denn dieser ist demokratisch legitimiert und kann


HomeSeite 1Vorherige SeiteNächste Seite