Nichtsdestotrotz: Es gibt mehrere Bereiche, die man verbessern kann, ich nehme jetzt einen heraus, den ich hier auch mit einem Antrag untermauern werde. Wir halten die Anlage mit 5 000 € pro Projekt für zu wenig. Jetzt weiß ich schon, man kann das auch noch anders definieren: mit Finanzanlagevermögen und Nettomonatseinkommen und weiß der Kuckuck was. Wir halten das für zu kompliziert, wir wollen das administrativ möglichst einfach und klar halten.
Daher bringen wir den Antrag, dass in Artikel 1 in § 3 Abs. 1 Z 2 und in Abs. 3 jeweils der Betrag „5 000 €“ durch den Betrag „20 000 €“ ersetzt wird.
Ja, wir halten das für einen Vorschlag, der die Freiheit der Bürgerinnen und Bürger unterstreicht, und laden jeden hier in der Runde ein, mit uns diesen Antrag zu unterstützen. (Beifall bei den Grünen sowie bei Abgeordneten der ÖVP. – Abg. Matznetter: ! Das hat damit gar nichts zu tun!)
21.33
Präsidentin Doris Bures: Frau Abgeordnete, das war sozusagen ein Abänderungsantrag, den Sie eingebracht haben. Wenn das so, ohne dass Sie das als Abänderungsantrag erwähnt haben, ist, nehme ich das so zur Kenntnis. Sie haben die Änderungen ja auch formuliert. Der Antrag ist somit ordnungsgemäß eingebracht und steht auch mit in Verhandlung.
Der Antrag hat folgenden Gesamtwortlaut:
Abänderungsantrag
der Abgeordneten Ruperta Lichtenecker, Freundinnen und Freunde zum Bericht des Ausschusses für Wirtschaft und Industrie über die Regierungsvorlage (628 d.B.): Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über alternative Finanzierungsformen (Alternativfinanzierungsgesetz – AltFG) erlassen und das Kapitalmarktgesetz geändert (654 d.B) wird
Antrag
Der Nationalrat wolle beschließen:
Die Regierungsvorlage betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über alternative Finanzierungsformen (Alternativfinanzierungsgesetz – AltFG) erlassen und das Kapitalmarktgesetz geändert (654 d.B.) in der Fassung des Berichtes des Ausschusses für Wirtschaft und Industrie (628 d.B) wird wie folgt geändert:
In Art. 1 wird in § 3 Abs. 1 Z. 2 und in Abs. 3 jeweils der Betrag “5.000 Euro” durch den Betrag “20.000 Euro” ersetzt.
Begründung
Zu Artikel §3 (1) Z2:
Die Anhebung der Beschränkung der von einem einzelnen Anleger entgegengenommenen Gelder auf einen Betrag von maximal 20.000 Euro statt 5.000 Euro soll im Lichte der Eigenverantwortung z.B. ein besonderes Engagement bei Klein- und Mittelbetrieben oder Energiewendeprojekten mit BürgerInnenbeteiligung in der Region rechtssicher und administrative einfach ermöglichen. Im Sinne des AnlegerInnenschutzes die Jahresregel “innerhalb eines Zeitraums von zwölf Monaten” gestrichen, um hier eine schleichende Kumulierung des Klumpenrisikos über die Jahre zu vermeiden.
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