Nationalrat, XXV.GPStenographisches Protokoll85. Sitzung / Seite 117

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Entschließungsantrag

der Abgeordneten Dietrich, Kolleginnen und Kollegen betreffend „Berücksichtigung von Frauen bei der Teilpension

Der Nationalrat wolle beschließen:

„Der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz wird aufgefordert, dem Nationalrat umgehend einen Gesetzesentwurf zuzuleiten, der sicherstellt, dass die Systematik der Anspruchsvoraussetzungen für eine Altersteilzeit und anschließende Teilpension analog zu der bestehenden Regelung bei Männern auch für Frauen ge­schaffen wird.“

*****

Ich ersuche um Annahme. (Beifall beim Team Stronach.)

13.58


Präsident Ing. Norbert Hofer: Der soeben eingebrachte Entschließungsantrag ist ausreichend unterstützt, ordnungsgemäß eingebracht und steht daher mit in Verhand­lung.

Der Antrag hat folgenden Gesamtwortlaut:

Entschließungsantrag

der Abgeordneten Ing. Dietrich, Kolleginnen und Kollegen betreffend „Berücksichtigung von Frauen bei der Teilpension“

eingebracht im Zuge der Debatte zu TOP 13: Bericht des Ausschusses für Arbeit und Soziales über die Regierungsvorlage (674 d.B.): Bundesgesetz, mit dem das Arbeitslosen­versicherungsgesetz 1977 geändert wird (767 d.B.)

Am 01.07.2015, hat der Sozialausschuss den Entwurf zur neuen Teilpension beschlossen. Diese Teilpension ist eine Ergänzung zur Altersteilzeit und ermöglicht eine Reduktion der Arbeitszeit bei geringem Gehaltsverlust vor dem Eintritt in die tatsächliche Pension.

„Erfüllt ein Arbeitnehmer beispielsweise mit 62 Jahren die Voraussetzungen für den Anspruch auf Korridorpension, so könnte er zunächst 2 Jahre aufgrund einer Alters­teilzeitvereinbarung und anschließend 3 Jahre aufgrund einer Teilpensionsver­einbarung um 40 bis 60 % weniger arbeiten und für die Hälfte des entfallenden Lohns bzw. Gehalts einen Lohnausgleich erhalten. Der Arbeitgeber könnte zunächst 90 % seiner zusätzlichen Aufwendungen für den Lohnausgleich und die SV-Beiträge im Rahmen der kontinuierlichen Altersteilzeit als Altersteilzeitgeld und anschließend 100 % seiner zusätzlichen Aufwendungen für den Lohnausgleich und die SV-Beiträge aufgrund der Teilpensionsvereinbarung als Teilpension erhalten.“

Mit 1.1.2016 soll die Änderung in Kraft treten. Beansprucht kann sie nur von Männern werden, da die Inanspruchnahme der Teilpension für Frauen von der Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen für die Korridorpension abhängt, die wiederum nur Männern offen steht, da das erforderliche Lebensalter über den Regelpensionsalter für Frauen liegt.

Gerade Frauen in körperlich arbeitsintensiven Berufen erreichen ihr Pensionsantritts­alter aktuell über jahrelange Arbeitslosenzeiten und Überbrückungen mit Notstands­hilfe. Um den Arbeitsmarkt zu entlasten und Dienstgeber zu motivieren, Frauen grund-


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