Nationalrat, XXV.GPStenographisches Protokoll85. Sitzung / Seite 120

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gangenen Dauer des Arbeitsverhältnisses bzw. einem allfälligen Dienstgeberwechsel gelten.“

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Vielleicht können wir auf Gesetzesebene in dieser Frage doch auch weiterkommen. – Danke. (Beifall bei den Grünen sowie des Abg. Loacker.)

14.04


Präsident Ing. Norbert Hofer: Auch dieser Antrag ist ausreichend unterstützt, ord­nungsgemäß eingebracht und steht daher mit in Verhandlung.

Der Antrag hat folgenden Gesamtwortlaut:

Entschließungsantrag

der Abgeordneten Birgit Schatz, Freundinnen und Freunde

betreffend gesetzliche Anrechnung der Elternkarenz als Vordienstzeit in den Kollektiv­verträgen als wirksame Maßnahme zur Verringerung der Einkommensschere

eingebracht im Zuge der Debatte Bericht des Ausschusses für Arbeit und Soziales über den Antrag 1139/A der Abgeordneten Mag. Gerald Loacker, Kolleginnen und Kolle­gen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Gleichbehandlungsgesetz geändert wird

Begründung

Der vorliegende Antrag der NEOS hat das Ziel, Lohnvorrückungen in Kollek­tiv­verträgen auf fünf Stufen zu begrenzen. Es wird unter anderem damit argumentiert, dass dadurch auch der Gender-Pay-Gap verringert werden könnte. Österreich weist nach Eurostat-Vergleich mit 23,4% den zweithöchsten Einkommensunterschied zwi­schen Frauen und Männern in Europa auf. Die branchen- und berufsspezifische Segmentierung des Arbeitsmarkts erklärt diesen Unterschied nur zum Teil. Auch eine 5-stufige Lohnvorrückung würde daran nicht viel ändern.

Die „verpassten“ Vorrückungen sind nämlich Zeiten der Elternkarenz. Neben der Tatsache, dass mangelnde Kinderbetreuungseinrichtungen den Wiedereinstieg er­schwe­ren, werden in vielen frauendominierten Branchen wie Gastronomie oder Handel die Elternkarenzzeiten nicht oder nicht ausreichend als Vordienstzeiten angerechnet. Im Gegensatz dazu werden in vielen KVs die Zeiten des Präsenz- und Zivildiensts während desselben Dienstverhältnisses aber sehr wohl als Berufsjahre gewertet.

In einigen Kollektivverträgen werden zwar seit kurzem Elternkarenzen in irgendeiner

Form berücksichtigt, meist sind diese Regelungen aber nicht ausreichend. So wird mit wenigen Ausnahmen nur die erste Elternkarenz (bzw. das erste Kind) angerechnet, und nur innerhalb desselben Arbeitsverhältnisses (und nicht auch bei

Dienstgeberwechsel). Zudem finden die Anrechnungen nur in Bezug auf die Kündi­gungs­frist, den Kranken-Entgeltanspruch und das Jubiläumsgeld statt. Das Höchstmaß dieser Ansprüche ist zudem sehr unterschiedlich geregelt: es reicht von 10 Monaten bis zu 22 Monaten. Die Anrechnung auf Vordienstzeiten bzw. auf die Lohnvorrückung ist überhaupt nur in wenigen KVs zu finden. Hier müssen daher rahmenrechtliche Verbesserungen der KVs ansetzen.

 


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