Nationalrat, XXV.GPStenographisches Protokoll85. Sitzung / Seite 199

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Auf eine mündliche Berichterstattung wurde verzichtet.

Zu Wort gelangt Herr Abgeordneter Auer. – Bitte.

 


18.06.35

Abgeordneter Jakob Auer (ÖVP): Sehr geehrter Herr Präsident! Herr Bundes­minis­ter! Meine sehr geehrten Damen und Herren! Das Gentechnik-Anbauverbots-Rahmen­gesetz, ausgehend von der Richtlinie der Europäischen Union, ist eine EU-Rechtsgrundlage zur Erlassung von Anbauverboten.

Daraus folgend ist das geforderte Selbstbestimmungsrecht Österreichs in euro­päischem Recht verankert. Österreich kann auf EU-Ebene, kann auf nationaler Ebene selbst entscheiden, ob gentechnisch verändertes Saatgut angebaut wird oder nicht. Es gab einen – man könnte fast sagen – jahrzehntelangen Kampf um dieses Selbst­bestim­mungsrecht, und es ist letztlich gelungen, dass national selbst entschieden werden kann, was auf unseren Feldern angebaut wird. Gerade Österreich war da ein Vorreiter. Um ganz genau zu sein: Oberösterreich war da in Österreich der Vorreiter. Es war dies durchaus ein wichtiges Ziel, ein Signal auch für Europa, für viele Regio­nen.

Ich verhehle nicht, dass es in den letzten Tagen durchaus zu einer sehr konstruktiven Zusammenarbeit zwischen den einzelnen Klubs gekommen ist, mit Kollegen Preiner, insbesondere auch mit Kollegen Pirklhuber, wofür ich mich auch ausdrücklich bedan­ken möchte. Da sieht man wiederum, dass es durchaus möglich ist, über Partei­grenzen hinweg eine vernünftige Sache zu einem erfolgreichen Abschluss zu bringen. Ich darf auch ausdrücklich festhalten, dass Kollege Schellhorn signalisiert hat, mitzu­gehen. Ich lade auch die anderen Parteien ein, diesen Antrag zu unterstützen.

Ich bringe daher auch – damit das, was wir vereinbart haben, umgesetzt werden kann – einen Abänderungsantrag ein, welcher bereits verteilt wurde. Die Begründung dieses Abänderungsantrages – oder besser gesagt, das Kernstück – sind Abs. 5 bis 7 des § 3.

Abs. 5: Das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft hat den Anbau zu unter­sagen, wenn Gründe aus Abs. 2 und 3 zutreffen.

In Abs. 6: Bei Untersagung eines aus dem Abs. 5 bestehenden Grundes kann jede weitere in der EU zugelassene GVO-Sorte herangezogen werden.

Im Falle eines Anbauverbotes unterliegt der Vollzug landesrechtlichen Vorschriften. Breites Fachwissen soll durch Hinzuziehen von Experten aus der Saatgutwirtschaft, dem Ökobüro, dem Umweltdachverband und der ARGE Gentechnik-frei gestärkt und verstärkt werden.

Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft kann auch einen Anbau untersagen, wenn die Gründe für eine Untersagung in allen Bundesländern vorliegen und der Beirat dieser Untersagung zustimmt. Die Länder sind für die Vollziehung zuständig. Diese Regierungsvorlage samt Abänderungsantrag ist daher ein Kompromiss zwischen reiner Bundeskompetenz und reiner Landeskompetenz.

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Meine Damen und Herren, somit ist dieser Abänderungsantrag in den Kernpunkten erläutert. Ich sage dazu: Ich freue mich darüber, dass es möglich war, eine breite Basis zu finden. Ich darf mich noch einmal für die Zustimmung bedanken.

Noch eine Bemerkung hierzu: Wir haben in Österreich – das hat zwar nichts mit dem Anbauverbot und so weiter zu tun – den österreichischen Milchbauern damals gesagt,


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