Nationalrat, XXV.GPStenographisches Protokoll85. Sitzung / Seite 214

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Die nationale Umsetzung der o.g. Richtlinie in Österreich erfolgt nun zweigeteilt:

Durch die von der Gesundheitsministerin vorgelegte Regierungsvorlage (530 d.B.): Bundesgesetz, mit dem das Gentechnikgesetz geändert wird (744 d.B.) sowie durch die vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft übermittelte Regierungsvorlage (673 d.B.): Bundesgesetz, mit dem Vorschriften über die Untersagung des Anbaus von gentechnisch veränderten Organismen (Gentechnik-Anbauverbots-Rahmengesetz) erlassen und das Sortenschutzgesetz geändert werden (764 d.B.).

Die beiden Regierungsvorlagen versuchen damit, die Zulassung und den Anbau von GVO-Saatgut durch 2 Bundesgesetze zweier verschiedener Ministerien und im weiteren 9 Landesgesetze – dies da der Anbau gemäß Art. 15 Abs. 1 B-VG in die Zuständigkeit der Länder fällt – zu regeln. Ob dies aufgrund der Komplexität der Materie und verschiedenen, daraus resultierenden, zersplitterten Zuständigkeiten ein tauglicher Weg ist, scheint mehr als fraglich zu sein.

Dazu liegt ein Brief des Präsidenten des Bundesrates, Gottfried Kneifel, vom 2.7.2015 vor:

„Sehr geehrter Herr Klubobmann!

Unter Hinweis auf die Parlamentskorrespondenz Nr. 763 vom 1. Juli 2015 sehe ich mich veranlasst ausdrücklich klarstellen, dass die gesetzliche Regelung des Anbaus von GVO – so wie der Anbau von Saat- und Pflanzgut generell – gemäß Art. 15 Abs. 1 B-VG in die ausschließliche Kompetenz der Länder fällt. Von dieser Zuständigkeit haben die Länder in der Vergangenheit bereits hinreichend Gebrauch gemacht, nimmt doch zum Beispiel gerade Oberösterreich bei der gesetzlichen Verankerung eines Verbots von GVO in der Landwirtschaft eine Vorreiterrolle ein (dazu verweise ich auf den – damals vom EuGH abgelehnten – Entwurf des Oö. Gentechnik-Verbotsgesetzes 2002 sowie das geltende Oö. Gentechnik-Vorsorgegesetz 2006).

Aus diesem Grund bedarf es gerade keiner rechtlichen Grundlage bzw. bundesge­setz­lichen Ermächtigung, um die Basis für entsprechende Bestimmungen der Bundesl­änder zu schaffen. Die Länder sind sich ihrer Regelungszuständigkeit auch bewusst und bedürfen keiner diesbezüglichen – wie immer gearteten –  „Erinnerung“ oder „Belehrung“ durch den Bund. Dies überdies schon gar nicht in der vorgesehenen Form eines völlig systemwidrigen „Rahmengesetzes", das einen gravierenden Eingriff in die Länderkompetenzen darstellen würde und daher der Zustimmungspflicht des Bundes­rates mit Zweidrittelmehrheit unterliegt.

Von einer solchen Zustimmung des Bundesrates zu diesem Gesetzesvorhaben kann

überdies aus meiner Sicht nicht ausgegangen werden.

lm Übrigen bereiten die Länder bereits entsprechende Gesetzesbeschlüsse vor oder werden solche sogar schon in den nächsten Tagen gefasst werden.

Die Länder, die sich im Begutachtungsverfahren auch einheitlich gegen die geplante Bundesregelung ausgesprochen haben, habe auch Alternativen aufgezeigt (Abschluss einer Vereinbarung nach Art. 15a B-VG oder Verankerung einer Staatszielbestim­mung), mit denen den Bestrebungen zur „Rechtssicherheit“ auf Bundesebene ebenso entsprochen werden würden, wie mit einem verfassungsrechtlich/systematisch bedenk­lichen Kompetenzeingriff.“

Einheitliche EU-weite Anbauzulassungen für alle EU-Mitgliedsländer und auch eine klare Grundlage der GVO-Freiheit für das ganze Bundesgebiet Österreichs sieht die o.g. EU-Richtlinie bedauerlicherweise nicht vor. Es gilt damit festzuhalten, dass die Sorge besteht, dass es zu Schadenersatzklagen von Konzernen gegen jene Mitglieds-


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