Nationalrat, XXV.GPStenographisches Protokoll86. Sitzung / Seite 118

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Der vierte Teil betrifft den meiner Meinung nach wichtigen kulturpolitischen Auftrag, der jedenfalls mit einer Erhöhung und mit einer Basisabgeltung von 163 Millionen € ver­bunden wäre. Wir haben immer gehofft, dass es zu einer Schärfung dieses Auftrages kommt, da das, was bislang drinnen gestanden ist, praktisch jedes österreichische Theater erfüllt. Es ist tatsächlich zu einer Verbesserung gekommen, Kollege Mölzer hat es schon erwähnt, nämlich: In Zukunft muss jährlich ein Opernball veranstaltet werden. Das ist, glaube ich, keine wirkliche Verbesserung! – Danke. (Beifall bei den Grünen so­wie bei Abgeordneten der NEOS.)

14.52


Präsident Ing. Norbert Hofer: Herr Abgeordneter Dr. Zinggl, ich kann bestätigen, dass der Antrag, den Sie von Minister Ostermayer bekommen haben, identisch ist mit dem, den Sie einbringen wollten.

Der eingebrachte Abänderungsantrag ist ausreichend unterstützt, ordnungsgemäß ein­gebracht und steht daher mit in Verhandlung.

Der Antrag hat folgenden Gesamtwortlaut:

Abänderungsantrag

der Abgeordneten Wolfgang Zinggl, Freundinnen und Freunde zum Bericht des Kultur­ausschusses über die Regierungsvorlage 679 d.B.: Bundesgesetz, mit dem das Bun­destheaterorganisationsgesetz geändert wird (708 d.B.)

Antrag

Der Nationalrat wolle beschließen:

Die Regierungsvorlage 679 d.B. betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundes­theaterorganisationsgesetz geändert wird, in der Fassung des Berichts des Kulturaus­schusses (708 d.B.), wird wie folgt geändert:

In Z. 7 entfällt in § 7 Abs. 2 folgender Halbsatz:

„ab dem 1. Jänner 2016 beträgt die jährliche Basisabgeltung 162,936 Millionen Euro.“

Begründung

Das Bundesministerium für Finanzen kritisiert in seiner Stellungnahme (2/SN-130/ME), dass eine in diesem Zusammenhang größere Flexibilität des Mitteleinsatzes wün­schenswert und etwa mit der Inanspruchnahme von „Zusatzmittel“ gemäß § 7 Abs. 2a Bundestheaterorganisationsgesetz zu erreichen wäre. So könnte die Basisabgeltungs­erhöhung unter sachlichen Gesichtspunkten auf die Absätze 2 (Basisabgeltung) und 2a („Zusatzmittel“) des § 7 verteilt werden, ohne sich der Höhe nach zur Gänze und im Vorhinein im Bundestheaterorganisationsgesetz festzulegen.

Damit würde auch der Kritik des Rechnungshofs (6/SN-130/ME) entsprochen, dass die Gewährung zusätzlicher Mittel in Form der Basisabgeltung an die Erreichung bestimm­ter Kennzahlen, die Setzung von Rationalisierungsmaßnahmen oder die Erfüllung be­stimmter Zielwerte geknüpft wird. Nach Ansicht des RH kann daher weder die Ange­messenheit der Erhöhung der Basisabgeltung überprüft werden, noch ein wirtschaftli­cher Mitteleinsatz sichergestellt werden.

Wird die Basisabgeltung der Bundestheater wie vorgesehen um 14 Millionen Euro er­höht und kriterienlos im Bundestheaterorganisationsgesetz fixiert, gibt es angesichts


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