Nationalrat, XXV.GPStenographisches Protokoll96. Sitzung / Seite 43

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1. In Artikel I wird folgende Z.14b eingefügt:

14b. In § 16 wird ein neuer Abs. 7 eingefügt:

„(7) Die Universitäten sind im Interesse größtmöglicher Transparenz und Nachvoll­ziehbarkeit dazu verpflichtet, die Zielsetzungen des „Bundes Public Corporate Governance Kodex (B-PCGK)“ zu erfüllen.“

2. In Artikel I wird folgende Z 21a eingefügt:

21a. In § 23 Abs. 4 werden folgende Sätze angefügt:

„Die Bundesministerin oder der Bundesminister hat durch Verordnung Obergrenzen für das Gehalt der Rektorin oder des Rektors festzusetzen. Die Höhe des Gehalts ist im Mitteilungsblatt zu veröffentlichen.“

Begründung

Zu Z.1.: Der „Bundes Public Corporate Governance Kodex“ (B-PCKG) hat das Ziel, die Führung und Überwachung von Unternehmen des Bundes sowie Anstalten öffentlichen Rechts transparenter und nachvollziehbarer zu machen. Mit der gesetzlichen Festschreibung der Anwendung des B-PCKG auf die Universitäten werden diese zu einem Maß an Transparenz verpflichtet, das aufgrund ihrer Finanzierungsstruktur und Größe angebracht und üblich ist.

Der im B-PCKG festgeschriebene Corporate Governance Bericht sieht insbesondere auch eine Darstellung der Vergütung der Mitglieder der Geschäftsleitung vor. Diese ist „individualisiert, aufgeteilt nach erfolgsunabhängigen und erfolgsbezogenen Kompo­nenten unter Namensnennung darzustellen“ (B-PCKG, S. 51). Der Geschäftsleitung entsprechen im Falle der Universitäten die Rektor_innen und Vizerektor_innen. Somit wird mit der Festschreibung der Verpflichtung der Universitäten zur Legung eines Corporate Governance Berichts unter anderem erreicht, dass die Gehälter und sonstigen Vergütungen der Rektorinnen und Rektoren sowie der Vizerektorinnen und Vizerektoren transparent und nachvollziehbar werden.

Zu Z.2.: Wie die Beantwortung der Anfrage Nr. 5476/J betreffend „Vergütung und Ausstattung der Rektorate“ ergab, gibt es bei den Gehältern der Rektorinnen und Rektoren an den österreichischen Universitäten große Unterschiede. Besonders auffallend ist, dass manche Rektor_innen sehr hohe Gehälter beziehen, die sogar deutlich über dem Einkommen des Bundesministers liegen. In den vergangenen zehn Jahren sind die Kosten für die Rektorate stark gestiegen. Die Autonomie der Universitäten ist jedoch nicht gleichbedeutend mit einer Autonomie der Rektorate. Da sich die angemessene Festlegung der Gehaltshöhe offensichtlich nicht von selbst ergibt, sind wie auch bei den Universitätsräten Obergrenzen nötig.

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Präsident Karlheinz Kopf: Nächste Rednerin: Frau Abgeordnete Mag. Kuntzl. – Bitte.

 


11.33.43

Abgeordnete Mag. Andrea Kuntzl (SPÖ): Herr Präsident! Sehr geehrte Damen und Herren! Wir diskutieren heute eine UG-Novelle, in deren Zentrum in der Vorbereitung auch die Frage gestanden ist, wie wir eventuell den Zugang zu den Universitäten neu regeln. Und ich freue mich, dass wir heute eine Vorlage beschließen können, die keine neuen Hürden bringen wird, die bei den bestehenden Aufnahmeverfahren die Rah-


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