Deshalb kann ich Sie nur ersuchen: Stimmen Sie unserem Antrag zu! Diese Angelegenheit gehört in Bundeskompetenz, um nicht parteipolitische Verkehrsbehinderungen zu fördern. Deswegen kann ich Sie nur ersuchen: Stimmen Sie unseren Anträgen zu! Wir sind auf der richtigen Schiene, und die Bürger im Land draußen sehen das genauso, und die unterstützen uns. Und wenn Sie uns nicht unterstützen, dann wird irgendwann der Herr Bundesminister draufkommen, dass das eine gute Idee des Teams Stronach ist, und er wird diese Idee auch übernehmen. – Danke. (Beifall beim Team Stronach.)
23.12
Präsident Karlheinz Kopf: Der von Herrn Abgeordnetem Hagen eingebrachte Entschließungsantrag ist ausreichend unterstützt und steht mit in Verhandlung.
Der Antrag hat folgenden Gesamtwortlaut:
Entschließungsantrag
des Abgeordneten Hagen, Kolleginnen und Kollegen betreffend „IG-Luft Geschwindigkeitsbeschränkungen auf Bundesstraßen – Verlagerung in Bundeskompetenz“
eingebracht im Zuge der Debatte zu TOP 21: Bericht des Verkehrsausschusses über den Antrag 161/A(E) der Abgeordneten Christoph Hagen, Kolleginnen und Kollegen betreffend Mindestgeschwindigkeit von 110 km/h auf der Überholspur bei zweispurigen Autobahnen (876 d.B.)
Bislang besagt das Immissionsschutzgesetz-Luft in § 14, dass für Kraftfahrzeuge oder für bestimmte Gruppen von Kraftfahrzeugen Geschwindigkeitsbeschränkungen und zeitliche und räumliche Beschränkungen des Verkehrs angeordnet werden können. Als zeitliche und räumliche Beschränkungen werden insbesondere dauernde oder vorübergehende
Verbote für bestimmte Kraftfahrzeugklassen sowie Kraftfahrzeuge mit bestimmten Abgasklassen,
Verbote für Kraftfahrzeuge mit bestimmten Ladungen,
Fahrverbote für bestimmte Tage oder bestimmte Tageszeiten und
Anordnungen für den ruhenden Verkehr
möglich sein.
Anordnungen von Geschwindigkeitsbeschränkungen, sowie zeitlichen und räumlichen Beschränkungen des Verkehrs werden, soweit dies möglich ist, durch Straßenverkehrszeichen kundgemacht. Diese Straßenverkehrszeichen sind mit einer Zusatztafel mit dem Wortlaut "Immissionsschutzgesetz-Luft" oder "IGL" zu versehen.
Anordnungen von Geschwindigkeitsbeschränkungen sowie zeitlichen und räumlichen Beschränkungen des Verkehrs, die flächenhaft für ein bestimmtes Gebiet gelten sollen und nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand mit Straßenverkehrszeichen kundgemacht werden können, werden nur im Landesgesetzblatt kundgemacht.
Das heißt, die konkrete Vorschreibung der Verkehrsbeschränkungen erfolgt derzeit in den Bundesländern durch Verordnungen des jeweiligen Landeshauptmanns.
Für Landesstraßen ist das durchaus sinnvoll. Für Bundesstraßen, insbesondere Autobahnen, auf welchen in überschießendem Ausmaß Tempolimits von 100 km/h verordnet werden, sollte diese Kompetenz jedoch beim Bund liegen. Nach aktueller Rechtslage hat der Bundesminister für Verkehr lediglich ein Stellungnahmerecht bei Beschränkungen gem. § 14 Immissionsschutzgesetz-Luft, sofern Bundesstraßen wie Autobahnen oder Schnellstraßen betroffen sind.
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