Nationalrat, XXV.GPStenographisches Protokoll102. Sitzung / Seite 116

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viele Bereiche unseres Lebens anwenden ließe, das aber gerade zur heutigen Regie­rungsvorlage sehr gut passt!

Es geht um wichtige Voraussetzungen, wenn wir uns alle den Traum vom eigenen Haus, vom eigenen Zuhause erfüllen wollen. Es geht um solide Finanzierung, wir brau­chen Experten-Know-how, und wir brauchen die Umsetzungskraft jedes Einzelnen. Sie, geschätzte Bürgerinnen und Bürger, schaffen mit Besitz, mit Grundbesitz in jeder Ausprä­gung – ob Haus, ob Wohnung – die Grundlage für leistbares Wohnen insgesamt, denn Eigentum ist die beste Umsetzung, um leistbares Wohnen für Generationen zu sichern. Eigentum gibt Sicherheit, es bietet die Basis für Wachstum und Wohlstand.

Die Regierungsvorlage, die wir heute diskutieren, legt die Rahmenbedingungen für die Kreditfinanzierung bei Liegenschaftserwerb neu fest. Das Gesetz wird mit 21. März 2016 in Kraft treten und bestimmt über alle von Verbrauchern geschlossenen Kredit­verträge, die durch eine Hypothek besichert werden. Es ist die Umsetzung der EU-Richtlinie für Wohnimmobilienkreditverträge für Verbraucher. Wichtige Bereiche wer­den neu geregelt, und zwar erstens weitgehende Informationspflichten über die Kredit­verträge selbst, zweitens zusätzliche Bedenkzeiten für die Verbraucher, denn es han­delt sich ja wohl immer um große Entscheidungen, und als Drittes genaue Regelungen für den Fall von vorzeitigen Rückzahlungen des noch aushaftenden Kredites.

Ich glaube, ganz wichtig ist, dass es neben den Standardinformationen zukünftig vor­vertragliche Informationspflichten gegenüber den Kunden gibt und dass – was meiner Überzeugung nach sehr wichtig ist – die allgemeinen Standards für die Kreditwürdig­keitsprüfung insgesamt eingeführt werden, sodass dadurch nachvollziehbarer, klarer und transparenter ist, warum wer einen Kredit bekommen soll oder nicht. Zum Wei­teren geregelt wird, dass Zinsänderungen dem Kunden bekannt gegeben werden müs­sen, und die Aufbewahrungsfrist für relevante Informationen.

Zum Thema Angebot des Kreditvertrags: Dieses muss mindestens sieben Tage lang aufrechtbleiben. Ich glaube, es ist ganz wichtig, dass der Kunde auch entsprechende Zeit hat, zu überlegen, ob er dieses Angebot nunmehr annimmt.

Was das Rücktrittsrecht betrifft – auch Kollege Stefan hat es gerade vorhin bespro­chen –, glaube ich, dass ein vernünftiger Kompromiss gelungen ist zwischen dem, was die Treuhänder sowie Kreditgeber auf der einen Seite und der Kunde auf der anderen Seite brauchen. Denn grundsätzlich soll es ja wohl so sein, dass „Pacta sunt servanda“ in unserem Rechtsbereich gelten soll.

Die zwei Tage Rücktrittsrecht: Ich glaube, mit der Klarstellung seitens des Ressorts, dass entsprechende Regelungen in den Treuhandvereinbarungen absichern sollen, dass der Treuhänder informiert wird, die Zweitagesfrist zu laufen begonnen hat und das ESIS-Formular übergeben wurde – ich glaube, das ist ganz wichtig, kann der Treuhänder dann entsprechend sicher seine Handlungen vornehmen. Übereilte Kreditaufnahmen sind wohl nicht zu befürchten, weil wir ja im Rahmen eines Liegenschaftserwerbs – wir wis­sen es alle aus der Praxis – immer gut überlegen und das nicht ein Ding ist, das man schnell über die Straße kauft wie ein warmes Semmerl.

Ich denke, wichtig ist auch noch die Sonderregelung für die vorzeitige Rückzahlung von Krediten: dass zukünftig der Kreditrestbetrag maximal mit einer Entschädigung von 1 Pro­zent gedeckelt ist.

Ich meine, dass hier insgesamt eine sehr gute, runde Lösung, eine sichere Lösung für alle, für Kreditnehmer und Kreditgeber, auf der Höhe der Zeit gefunden wurde und da­mit das Ziel, dass wir ein eigenes Haus – nach meinem eingangs gewählten Zitat – auch vollenden können, besser und sicherer erreicht wird.

Ich ersuche um breite Zustimmung. – Danke. (Beifall bei der ÖVP.)

15.08

 


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