Nationalrat, XXV.GPStenographisches Protokoll102. Sitzung / Seite 117

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Präsidentin Doris Bures: Nächster Redner: Herr Abgeordneter Dr. Scherak. – Bitte.

 


15.08.26

Abgeordneter Dr. Nikolaus Scherak (NEOS): Frau Präsidentin! Sehr geehrter Herr Bun­desminister! Na ja, grundsätzlich ist es so, dass wir in dem Zusammenhang eine EU-Richtlinie umsetzen müssen. Ich glaube, als überzeugter Europäer sollte man das grund­sätzlich einmal auch entsprechend machen, wenn Richtlinien kommen. Die Frage ist nur, ob man einen Umsetzungsspielraum hat. Jetzt liest man teilweise aus Stellung­nahmen der Wirtschaftskammer, glaube ich, dass Sie sich auf europäischer Ebene auch dafür eingesetzt haben, dass die Richtlinie nicht kommt. Jetzt ist sie da, und des­wegen ist die Frage: Was hat man für einen Umsetzungsspielraum?

Genau hier sehe ich einfach, dass zusätzliche Dinge in das Gesetz hineingekommen sind, die schlichtweg nicht notwendig waren, und diese bürokratischen Aufwände und Belastungen insbesondere für Unternehmer kommen werden. Deswegen haben wir auch einen Abänderungsantrag eingebracht, der gerade verteilt wird oder schon ver­teilt ist. Zu dem würde ich gerne ganz kurz kommen, um ihn auszuführen, soweit es geht. Es sind fünf Punkte, die wir nicht notwendig finden, wo wir eine entsprechende Verschlechterung zur Richtlinie sehen oder wo die Richtlinie mehr Spielraum gegeben hätte.

Das eine ist die Ausnahme, was die Kreditvermittler betrifft. In der Richtlinie ist vorge­sehen, dass der Notar als Ausnahme möglich ist. Die Rechtsanwaltskammer hat die Fra­ge angemerkt, wieso das nicht auf Rechtsanwälte ausweitbar ist. Da gibt es zwei Stand­punkte: entweder der Notar wortwörtlich oder der Notar quasi als funktionaler Begriff. Ich gehe klar davon aus, dass es hier um einen funktionalen Begriff geht, weil die glei­che Tätigkeit, die der Notar im Zusammenhang mit einem möglichen Kreditgeschäft macht – dass er nämlich als Berater auftritt –, kann auch ein Rechtsanwalt machen. In diesem Zusammenhang hätten wir gerne einen Rechtsanwalt ebenfalls drinnen.

Die zweite Sache ist, inwiefern Käufe von Immobilien, die man nachher vermieten will, auch in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes fallen sollen. Die Richtlinie sieht hier eine Ausnahme vor, dass genau die Immobilien, wo jemand, der unternehmerisch tätig ist, sagt, er kauft eine Immobilie und vermietet sie nachher, eben nicht unter ein Gesetz fallen müssen, das den Konsumenten an und für sich schützen soll. Es ist ja auch schlichtweg nicht nachvollziehbar, denn jemand, der unternehmerisch tätig ist, fällt ja genau nicht unter die Frage, ob er als Konsument geschützt werden will, und der will es vielleicht auch gar nicht. Hier wäre es möglich gewesen, eine Ausnahme zu ma­chen. Diese ist nicht gemacht worden, und dementsprechend gibt es auch hier die Än­derung von unserer Seite.

Was in dem Gesetz auch noch unklar geregelt ist, ist die Frage der Aufbewahrungs­pflicht in Bezug auf die Unterlagen der Kreditwürdigkeitsprüfung. Da ist keine gesetzli­che Regelung vorgesehen. Ich halte das im Zuge der Rechtssicherheit nicht für sinn­voll. Wir schlagen hier die Aufbewahrungspflicht entsprechend dem Unternehmensge­setz vor, nämlich diese sieben Jahre. Ich habe dann auch gehört: Das ist ohnehin mit der EBA-Leitlinie im Zusammenhang mit der Kreditwürdigkeitsprüfung abgedeckt. Ich habe dann noch einmal nachgeschaut. Auch dort steht nur eine Sollbestimmung und keine Mussbestimmung, wie lang diese Aufbewahrungspflicht ist.

Ich glaube, es ist notwendig, dass man auch klar sagt, wie lang diese Unterlagen auf­bewahrt werden müssen. Auch im Zusammenhang mit einer Kreditwürdigkeitsprüfung ist das ja ein Haufen Unterlagen, und auch da stellt sich die Frage: Wo verstaue ich die, wo lagere ich die? – Da sollte man als Gesetzgeber auch sehr klar sein.

Die Frage des Rücktrittsrechts hat Kollege Stefan schon angesprochen. Das ist auch einigermaßen skurril, was hier im Gesetz im Endeffekt kommt: Es sind nämlich zwei Rück-


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