Nationalrat, XXV.GPStenographisches Protokoll102. Sitzung / Seite 118

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trittsrechte normiert. Einerseits gibt es das grundsätzliche Rücktrittsrecht, das aufgrund der Bedenkzeit da ist, und dann führt man dieses zweite im Zusammenhang mit dem ESIS-Merkblatt auch noch ein. Da ist es interessant, auch die Erläuterungen zu lesen, weil die explizit sagen, dass dieses eine Rücktrittsrecht natürlich nicht das Rücktritts­recht sein soll, das die Richtlinie vorsieht, sondern ein zusätzliches ist, das irgendwie verstärken soll, dass es eine vorvertragliche Informationspflicht mit diesem ESIS-Merk­blatt braucht und dass es die gibt.

Aber wieso man da noch ein zusätzliches Rücktrittsrecht einführen muss, ist für mich schleierhaft. Das ist wiederum etwas, was Unternehmen, die auch Kredite vermitteln wollen, belastet, und ist nicht nachvollziehbar. Es gibt ein Rücktrittsrecht, und es wird ja wohl eines reichen! Ich brauche nicht noch ein zusätzliches. Das ist etwas, wo wir auch über die Richtlinie hinausgehen; das wäre nicht notwendig gewesen. Klar ist, dass die vorvertragliche Informationspflicht notwendig ist, und die steht auch so drin. Aber wieso muss man das zusätzlich noch mit einem zweiten Rücktrittsrecht unterstrei­chen? – Das macht für mich keinen Sinn.

Die letzte Sache vielleicht noch: Der letzte Punkt aus dem Abänderungsantrag ist die Frage, was bei der Änderung des Sollzinssatzes passieren soll. Da darf die Ratenhöhe angepasst werden. Was nicht möglich ist, ist, dass die Laufzeit entsprechend verlän­gert wird. Das halten wir aus der Sicht des Verbrauchers auch für sinnvoll, dass hier die Möglichkeit besteht, dass die Laufzeit entsprechend verändert wird, weil das ja auch für das Budget des Verbrauchers jedenfalls sinnvoll sein kann, wenn er sagt, er streckt den Kredit nach hinten mit der Laufzeit hinaus.

Insofern: Ja, klar, zum Verbraucherschutz und zu dieser Richtlinie ein klares Ja! Die Fra­ge ist nur: Wie weit muss man es umsetzen, und wo ist der Umsetzungsspielraum? – Da sind Sie meiner Meinung nach in Kleinigkeiten übers Ziel hinausgeschossen.

Ich glaube, Kollege Vetter hat gestern ein Zitat von Tacitus gebracht. Ich würde es ja eher Montesquieu zuschreiben, aber es ist egal, von wem es ist, weil es im Inhalt rich­tig ist. (Abg. Vetter: Tacitus, Montesquieu ...!) Es ist im Inhalt richtig, nämlich: Wenn es nicht unbedingt notwendig ist, ein Gesetz zu erlassen, dann ist es eben unbedingt not­wendig, das Gesetz nicht zu erlassen! Genau in dem Zusammenhang gibt es ein paar Bestimmungen, die hier drinstehen, die eben nicht unbedingt notwendig sind. Deswe­gen sollten wir sie auch lassen.

Dementsprechend werden wir, sofern unsere Änderungsanträge nicht angenommen wer­den – was ich einmal annehme –, dem nicht zustimmen können.

Ganz kurz noch zu den zwei Entschließungsanträgen.

Zum Entschließungsantrag der FPÖ: Was die Neuregelung des Konsumentenschutzes an sich betrifft, werden wir dem zustimmen. Das ist sinnvoll. Das ist eine Rechtsma­terie, die sehr zersplittert ist, und dementsprechend sollten wir das auch machen.

Zum Entschließungsantrag der Grünen, der noch kommen wird: Dem werden wir nicht zustimmen, weil ich genau hier wiederum nicht verstehe, wieso man einen zusätzlichen bürokratischen Aufwand, gerade was die Pfandleihe betrifft, machen soll. Gerade die Pfandleihe, der Pfandleihvertrag ist dafür da, dass man schnell und möglichst unbüro­kratisch zu finanziellen Mitteln kommt. (Abg. Aslan: Gerade deswegen!) Dass man dann hier auch wieder das gesamte Konsumentenschutzrecht anwenden soll, kann ich nicht nachvollziehen. Das ist genau nicht im Sinne des Instituts der Pfandleihe! Da neue Regelungen einzuführen, macht aus unserer Sicht einfach keinen Sinn. (Beifall bei den NEOS.)

15.14


Präsidentin Doris Bures: Der Abänderungsantrag wurde in seinen Grundzügen erläu­tert, wird gerade zur Verteilung gebracht und steht daher mit in Verhandlung.

 


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