Nationalrat, XXV.GPStenographisches Protokoll102. Sitzung / Seite 119

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Der Antrag hat folgenden Gesamtwortlaut:

Abänderungsantrag

der Abgeordneten Nikolaus Scherak, Kollegin und Kollegen

zum Bericht des Justizausschusses über die Regierungsvorlage (843 d.B.): Bundesge­setz, mit dem ein Bundesgesetz über Hypothekar- und Immobilienkreditverträge und sonstige Kreditierungen zu Gunsten von Verbrauchern (Hypothekar- und Immobilien­kreditgesetz – HIKrG) erlassen wird und das Verbraucherkreditgesetz geändert wird (867 d.B.).

Der Nationalrat wolle in zweiter Lesung beschließen:

Die Regierungsvorlage (843 d.B.): Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über Hy­pothekar- und Immobilienkreditverträge und sonstige Kreditierungen zu Gunsten von Verbrauchern (Hypothekar- und Immobilienkreditgesetz – HIKrG) erlassen wird und das Verbraucherkreditgesetz geändert wird, wird wie folgt geändert:

I. §2 Abs. 5 in Artikel 1 soll wie folgt lauten:

„(5) Kreditvermittler ist eine natürliche oder juristische Person, die nicht als Kreditgeber oder als Notar oder als Rechtsanwalt handelt, die nicht lediglich einen Verbraucher di­rekt oder indirekt mit einem Kreditgeber oder Kreditvermittler in Kontakt bringt und die in Ausübung ihrer gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit gegen eine Vergütung, die aus einer Geldzahlung oder einem sonstigen vereinbarten wirtschaftlichen Vorteil be­stehen kann,

1. Verbrauchern Kreditverträge oder sonstige Kreditierungen vorstellt oder anbietet,

2. Verbrauchern bei anderen als den in Z 1 genannten Vorarbeiten oder anderen vor­vertraglichen administrativen Tätigkeiten zum Abschluss von Kreditverträgen oder sons­tigen Kreditierungen behilflich ist oder

3. für den Kreditgeber Kreditverträge mit Verbrauchern abschließt oder bei sonstigen Kreditierungen für den Kreditgeber handelt.“

II. § 5 in Artikel 1 soll wie folgt lauten:

„§ 5 (1) Dieser Abschnitt gilt für Verbraucherkreditverträge (Kreditverträge),

1. die durch ein Pfandrecht oder ein sonstiges Recht an einer unbeweglichen Sache oder einem Superädifikat besichert werden oder

2. die für den Erwerb oder die Erhaltung von Eigentumsrechten an einer unbewegli­chen Sache oder einem bestehenden oder geplanten Superädifikat bestimmt sind.

(2) Dieser Abschnitt gilt nicht für Kreditverträge,

1. die zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern als Nebenleistung aus dem Arbeits­verhältnis zu einem effektiven Jahreszins unter dem marktüblichen Zins geschlossen werden,

2. die in Gestalt eines vor einem Gericht oder einer sonstigen staatlichen Einrichtung geschlossenen Vergleichs oder als dessen Ergebnis geschlossen werden,

3. die von einem Land, einem von einem Land eingerichteten Fonds oder einer von ei­nem Land beauftragten juristischen Person nach den gesetzlichen Vorschriften über die Wohnbauförderung geschlossen werden,

4. die Immobilienverzehrkredite sind.

 


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