Nationalrat, XXV.GPStenographisches Protokoll102. Sitzung / Seite 120

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5. für den Erwerb einer Immobilie, in denen festgehalten ist, dass die Immobilie zu kei­nem Zeitpunkt als Haus, Wohnung oder sonstige Wohnstätte durch den Verbraucher oder ein Familienmitglied des Verbrauchers genutzt werden kann und dass sie auf der Grundlage eines Mietvertrags als Haus, Wohnung oder sonstige Wohnstätte genutzt wer­den soll,

6. für Überbrückungsdarlehen.“

III. §9 Abs. 4 in Artikel 1 soll wie folgt lauten:

„(4) Die Verfahren und Angaben, auf die sich die Bewertung stützt, hat der Kreditgeber festzulegen, zu dokumentieren und nach den Bestimmungen gem § 212 UGB aufzube­wahren.“

IV. § 13 in Artikel 1 entfällt. Die nachfolgenden Bestimmungen werden entsprechend neu nummeriert.

V. § 17 Abs. 3 (alt) in Artikel 1 soll wie folgt lauten:

„(3) Die periodische Zahlungspflicht des Verbrauchers ist bei einer Änderung des Soll­zinssatzes so anzupassen, dass der vom Verbraucher zu zahlende Gesamtbetrag in­nerhalb der ursprünglich vereinbarten Laufzeit zur Gänze beglichen ist. Ebenso ist eine Anpassung durch Verlängerung der Laufzeit zulässig.“

Begründung

Ad I.

Die Ausnahme soll auch für Rechtsanwälte gelten, da diese ebenso wie Notare nicht als Kreditvermittler im klassischen Sinn auftreten und außerdem in diesem Gesetz nicht auf die hoheitliche Aufgabe des Notars abgestellt wird. Diese Anregung der RAK befürworten wir.

Ad II.

Aus dem Anwendungsbereich ausgenommen werden sollen Kredite, die der Finan­zierung von Immobilien zur Vermietung dienen. Bei solchen Krediten kann nicht von klassischen Verbraucherkrediten ausgegangen werden, sondern es ist von einer unter­nehmerischen Tätigkeit auszugehen, die nicht den erhöhten Schutz dieses Gesetzes verdient. Kredite, die zur vorübergehenden Finanzierung genutzt werden und schluss­endlich ohnehin in einen dem HIKrG unterliegenden Kredit überführt werden, sollen ebenfalls nicht in den Anwendungsbereich fallen.

Ad III.

Es ist kein Verweis oder eine konkrete Anordnung festgeschrieben, wie lange die Auf­bewahrung vorgeschrieben wird. Um Rechtssicherheit für die Unternehmen zu sichern befürworten wir die Anregung der WKO im Gesetz auf § 212 UGB (7 Jahre Aufbewah­rungspflicht) zu verweisen.

Ad IV.

Dem Verbraucher wird ein Rücktrittsrecht eingeräumt, obwohl er auch eine Bedenkzeit in § 12 eingeräumt bekommt. Zusätzlich wird ihm dann auch noch ein Rücktrittsrecht eingeräumt, dass für das Unternehmen eine Unsicherheit und eine Belastung darstellt. Diese Bestimmung soll daher im Sinne der Eigenverantwortung entfallen.

Ad V.

Dass bei Änderung des Sollzinssatzes nur die Ratenhöhe angepasst werden darf, nicht aber die Laufzeit, macht aus Sicht eines Verbraucher überhaupt keinen Sinn. Wir wür-


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