Nationalrat, XXV.GPStenographisches Protokoll107. Sitzung / Seite 60

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"5. die Einhaltung der baulichkeitsbezogenen Energieeffizienzkriterien zum Zweck der Reduktion des Ausstoßes an Treibhausgasen; dabei ist insbesondere sicherzustellen, dass die einzuhaltenden Energieeffizienzkriterien bei Gebäuden den Mindestanforde­rungen an die Gesamtenergieeffizienz, die im "Nationalen Plan" gemäß Artikel 9 der Richtlinie 2010/31/EU für das Jahr 2020 festgelegt wurden, entsprechen,"

In § 5 Abs. 2 wird folgende Z 5a eingefügt:

"5a. die Einhaltung von Qualitätsanforderungen für die Errichtung von siedlungsbe­zo­gener Wohninfrastruktur, insbesondere zum Zweck der Minimierung des zusätzlichen Flächenverbrauchs sowie der Reduktion des Ausstoßes an Treibhausgasen,"

Begründung

Zu Z 1

Das Paket enthält keine Vorgaben zur Energieeffizienz neu errichteter Gebäude oder zu Sanierungen, daher gelten die allgemeinen Bauordnungsvorschriften. Durch die Richtlinie 2010/31/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 2010 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden, die im so genannten "Nationalen Plan" umgesetzt wird, werden die gesetzlichen Mindestanforderungen bis zum Jahr 2020 schrittweise abgesenkt. Ab dem Jahr 2020 muss der so genannte Niedrigst­energiehaus-Standard erfüllt werden. Die österreichische Interpretation dieses Stan­dards ist, bezogen auf den Heizwärmebedarf, um einiges schwächer als der Passivhaus-Standard und somit schon heute leicht zu erfüllen. Ein Vorziehen der Bauord­nungs­vorschrift von 2020 für die durch die WBIB finanzierten Neubauten trägt somit nicht nur zu langfristig leistbarem Wohnen bei, sondern ist auch ohne unver­hältnismäßigen Mehraufwand möglich.

Zu Z 2

In Österreich werden pro Tag 22,4 Hektar wertvoller Boden verbaut. Das Ziel der Österreichischen Nachhaltigkeitsstrategie wird damit um ca. das Neunfache verfehlt. Darüber hinaus sind die Treibhausgas-Emissionen im Verkehrssektor, vor allem durch gestiegene Fahrleistungen im Straßenverkehr, seit dem Kyoto-Basisjahr 1990 um 61 Prozent gestiegen. Der Bau neuer Wohneinheiten sowie Wohninfrastruktur sollte daher unter dem Grundprinzip der größtmöglichen Vermeidung zusätzlicher Treibhaus­gas­emissionen und zusätzlichen Flächenverbrauchs durchgeführt werden.

Maßnahmen die den Zielsetzungen des Klima und Bodenschutzes widersprechen (Maßnahmen zur Förderung des motorisierten Individualverkehrs, Bau "auf der Grünen Wiese" ohne Anschluss an ÖPNV), sollten von der Finanzierung durch die ÖBIB ausgeschlossen werden.

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Präsident Karlheinz Kopf: Nächste Rednerin: Frau Abgeordnete Mag. Becher. – Bitte.

 


13.01.59

Abgeordnete Mag. Ruth Becher (SPÖ): Herr Präsident! Herr Minister! Herr Staats­sekretär! Meine sehr geehrten Damen und Herren! Wohnen absichern und aus­reichend Wohnraum schaffen: Das sind zwei Säulen, auf denen sicheres Wohnen und damit auch ein wesentlicher Teil der sozialen Sicherheit beruht.

 


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