Nationalrat, XXV.GPStenographisches Protokoll107. Sitzung / Seite 197

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haben, ist § 31 Abs. 5 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. xxx/201x anzu­wenden.““

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Ich danke für Ihre Aufmerksamkeit. (Beifall bei der ÖVP.)

19.35


Präsident Karlheinz Kopf: Der von Herrn Abgeordnetem Zakostelsky eingebrachte Abänderungsantrag ist ausreichend unterstützt, ordnungsgemäß eingebracht und steht daher mit in Verhandlung.

Der Antrag hat folgenden Gesamtwortlaut:

Abänderungsantrag

der Abgeordneten Mag. Andreas Zakostelsky, Jan Krainer, Kolleginnen und Kollegen

zur Regierungsvorlage betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Sanierungs- und Abwicklungsgesetz, das Bankwesengesetz, das Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz, das Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz, das Nationalbankgesetz 1984 und das Versicherungsaufsichtsgesetz 2016 geändert werden (898 der Beila­gen), in der Fassung des Ausschussberichtes (909 der Beilagen)

Der Nationalrat wolle in zweiter Lesung beschließen:

Die Regierungsvorlage (898 der Beilagen) eines Bundesgesetzes, mit dem das Sanie­rungs- und Abwicklungsgesetz, das Bankwesengesetz, das Finanzmarktaufsichts­behördengesetz, das Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz, das National­bankgesetz 1984 und das Versicherungsaufsichtsgesetz 2016 geändert wer­den, in der Fassung des Ausschussberichtes (909 der Beilagen) wird wie folgt geän­dert:

1. Art. 5 Z 9 lautet:

„9. § 61 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“ und es wird folgender Abs. 2 angefügt:

„(2) § 30 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxxx/201x tritt mit 1. Jänner 2018 in Kraft. § 31 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr.  xxxx/201x ist erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezem­ber 2015 beginnen. Auf Geschäftsjahre, die vor dem 1. Jänner 2016 begonnen haben, ist § 31 Abs. 5 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. xxxx/201x anzu­wenden.““

Begründung:

Zu Z 1:

In § 31 Abs. 5 ESAEG in der Fassung der Regierungsvorlage werden insbesondere die Vorgaben für die Prüfung hinsichtlich Organisationsstruktur (Verwaltungs-, Rechnungs- und Kontrollverfahren) wesentlich erweitert. Die Organisationsstruktur des neuen Einlagensicherungsregimes befindet sich jedoch noch im Aufbau, und es gibt dazu noch laufende Gespräche mit den zuständigen Aufsichtsbehörden. Eine erstmalige Prüfung der Anforderungen an die Organisationsstruktur ist somit erst für Jahres-


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