Aufsichtsräten und in Vorständen in der öffentlichen Wirtschaft sind, im Schnitt auch niedriger sind, eben weil es in diesen Branchen ist.
Da müssen wir uns die Frage stellen, warum sich weibliche Führungskräfte gerade in diesen Branchen finden und nicht in anderen. Warum nicht in der Finanzwirtschaft oder in der Versicherungswirtschaft et cetera?
Ein anderer Aspekt, der auch klar ersichtlich ist, ist die Wirkung, die Teilzeitarbeit auf Frauen und Männer hat. Wenn man die verzerrende Wirkung des Universitätsbereichs wegnimmt, arbeiten Frauen zu 33,5 Prozent und Männer zu 5,5 Prozent Teilzeit.
Teilzeit ist extrem wichtig, gerade wenn man Kinderbetreuungspflichten übernimmt. Solange sich diese Betreuungspflichten nicht gleichberechtigt zwischen Männern und Frauen aufteilen, ist es ein Nachteil für Frauen, öfters in Teilzeit zu gehen. Sie haben öfters Erwerbsunterbrechungen, verdienen danach weniger und haben – wie wir heute schon ein paar Mal gehört haben – später auch weniger Pension.
Ein weiteres Thema sind die Luxuspensionen. Diese lassen sich auch aus diesem Bericht herauslesen, weil darin die Betriebspensionen in der öffentlichen Wirtschaft transparent aufgeschlüsselt sind. Wir haben uns das genauer angesehen: Von den 74 Unternehmen, die Sonderpensionen zahlen, zahlen 20 Prozent eine durchschnittliche Sonderpension, die höher als die ASVG-Höchstpension, die ein normal Versicherter erreichen kann, ist.
Das muss man sich einmal auf der Zunge zergehen lassen. Wir reden von einer Zusatzpension zur ASVG-Pension oder Beamtenpension. Da zeigt sich auch, dass das Sonderpensionenbegrenzungsgesetz bezüglich der Begrenzung von Luxuspensionen nicht ausreichend scharf war.
Deshalb bringe ich folgenden Antrag zur Verschärfung dieses Gesetzes ein:
Entschließungsantrag
der Abgeordneten Claudia Angela Gamon, MSc (WU), Kolleginnen und Kollegen betreffend Verschärfung des Sonderpensionenbegrenzungsgesetzes
Der Nationalrat wolle beschließen:
„Die Bundesregierung wird aufgefordert, dem Nationalrat eine Regierungsvorlage zuzuleiten, die eine umfassende Novellierung des Sonderpensionenbegrenzungsgesetzes vorsieht. Dabei sollen insbesondere folgende Punkte berücksichtigt werden:
In die Grenzen, die festlegen, ab wann Sicherungsbeiträge zu entrichten sind, aber auch bei der Festlegung von Obergrenzen für zukünftige und bereits bestehende Verträge, sollen auch Ansprüche auf eine Pensionsleistung aus der gesetzlichen Pensionsversicherung oder aus einem ihr entsprechenden Alterssicherungssystem, berücksichtigt werden
Die Obergrenze für zukünftige Sonderpensionen darf die ASVG-Höchstpension nicht übersteigen
Die festgelegte Obergrenze für bestehende Verträge beim Dreieinhalbfachen der jeweils geltenden Höchstbeitragsgrundlage, soll durch eine dynamische Einschleifregelung ersetzt werden, die bis 2030 zu einer Obergrenze für bestehende Verträge auf dem Niveau einer ASVG-Höchstpension vorsehen
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