Nationalrat, XXV.GPStenographisches Protokoll115. Sitzung / Seite 34

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gen für Beamtenpensionen gebildet, obwohl diese Zahlungen vorhersehbar und ver­plichtend zu leisten sind?

83. Welches besondere Ziel wird mit dieser Ausnahme erreicht?

84. Werden diese Rückstellungen nicht erfasst, weil es eine Angleichung an die Maastricht-Defizit-Regelungen, in der Lasten zukünftiger Pensionen derzeit auch nicht defiziterhöhend erfasst werden, notwendig macht?

85. Wenn ja, ist mit einer Änderung dieser Regelungen zu rechnen?

86. Wenn ja, kommt die Ausnahme auf europäischer Ebene auch daher, dass das (Beamten-)Pensionsrecht höchst unterschiedlich geregelt bzw. mit allgemeinen Pensionssystemen harmonisiert ist?

87. Weshalb wurde auch in der neuen Voranschlags- und Rechnungsab-schlussver-ordnung – VRV 2015 darauf verzichtet, dass Rückstellungen für Pensionen verpflich-tend von den Gebietskörperschaften zu erfassen und auszuweisen sind?

88. Ist es vorstellbar, die Gebietskörperschaften – ähnlich wie der Bund verpflichtet ist, gem. §15 BHG alle drei Jahre eine langfristige Budgetprognose für einen Zeitraum von mindestens 30 Jahren vorzulegen, worin implizit die Pensionsverbindlichkeiten für den Gesamtstaat enthalten sind – zu verpflichten, explizit diese Pensionsverbindlichkeiten für die einzelnen Gebietskörperschaften für mindestens 30 Jahre auszuweisen, wenn die Pensionsverpflichtungen schon nicht in der Vermögensrechnung berücksichtigt werden müssen?

89. Können Sie eine konkrete Schätzung über die tatsächlichen zukünftigen (Beam-ten-)Pensionsverpflichtungen des Bundes abgeben?

90. Wenn ja, wie hoch sind diese?

91. Wenn nein, weshalb nicht?

UniCredit Bank Austria AG-Pensionsdeal

92. Wie beurteilt das BMF Milliardenverschiebungen bei Rückstellungen für Pensions­ver­pflichtungen in der Unicredit Bank Austria AG unter Berufung auf § 311 ASVG?

93. Wenn, wie von BM Stöger erklärt, die Rechtsgrundlage für die Übertragung der 3.300 betroffenen Mitarbeiter_innen der Unicredit Bank Austria AG an die Pensions­versicherungsanstalt fehlt, wie ist dann aus Sicht des BMF die (teilweise) gewinn-erhöhende Rückstellungsauflösung zu beurteilen?

94. Welche Kommunikationsschritte haben zwischen dem BMF und der FMA in Hinblick auf die bilanziellen Milliardenverschiebungen in der Unicredit Bank Austria AG, denen aus Regierungssicht die gesetzliche Grundlage fehlt, stattgefunden?

95. Wenn die Unicredit Bank Austria AG gewinnerhöhend Pensionsrückstellungen in Höhe von EUR 312 Millionen auflöst, welche Auswirkungen hat das voraussichtlich auf die Höhe der in Österreich abzuführenden Steuern der Bank?

In formeller Hinsicht wird die dringliche Behandlung gem. §93 Abs. 2 GOG verlangt.

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Präsidentin Doris Bures: Ich erteile als erstem Redner Herrn Abgeordnetem Mag. Loacker das Wort zur Begründung der Anfrage. Redezeit: 20 Minuten. – Bitte, Herr Abgeordneter. (Abg. Loacker stellt ein Pannendreieck und legt eine Warnweste auf die Regierungsbank. – Ruf bei der ÖVP: Weg damit! – Abg. Heinzl: Sind Sie Pannenfahrer? – Weitere Zwischenrufe bei SPÖ und ÖVP.)

 


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