Nationalrat, XXV.GPStenographisches Protokoll117. Sitzung / Seite 110

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lung des 13. und 14. Monatsgehalts für alle unselbständig Beschäftigten im österreichi­schen Arbeitsrecht umgesetzt wird. Gleichzeitig soll gesetzlich verankert werden, dass das 13. und 14. Monatsgehalt quartalsmäßig an die Beschäftigten ausgezahlt wird.“

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Ich ersuche um Ihre Zustimmung. (Beifall bei der FPÖ.)

14.09


Präsident Ing. Norbert Hofer: Beide Entschließungsanträge sind ausreichend unter­stützt, ordnungsgemäß eingebracht und stehen daher mit in Verhandlung.

Die beiden Anträge haben folgenden Gesamtwortlaut:

Entschließungsantrag

der Abgeordneten Herbert Kickl, Werner Neubauer und weiterer Abgeordneter

betreffend Entfall der Pflichtversicherung in der gesetzlichen Pensionsversicherung aufgrund von Erwerbstätigkeit in der Pension unter Berücksichtigung der ASVG-Höchstpension

eingebracht in der 117.Sitzung des Nationalrates am 16.03.2016  im Zuge der Debatte über den Tagesordnungspunkt 5: Bericht des Ausschusses für Arbeit und Soziales über den Antrag 947/A(E) der Abgeordneten Mag. Gerald Loacker, Kolleginnen und Kollegen betreffend verpflichtendes und tatsächliches Pensionssplitting (1042 d.B.)

Aufgrund der gegenwärtigen Regelungen sind Bezieher einer Altersperson(Frauen ab dem 60. Lebensjahr, Männer ab dem 65.Lebensjahr) weiter in der gesetzlichen Pen­sions­versicherung pflichtversichert, wenn sie in ihrer Pension einer Erwerbstätigkeit nachgehen. Dies hindert viele ASVG-Versicherte, in ihrer Pension einer weiteren Erwerbstätigkeit nach zu gehen. Es muss aber im Interesse der Arbeitswelt und auch der Wirtschaft sein, dass Personen, die ihre Erfahrungen aus dem Berufsleben weiter einsetzen wollen bzw. die sich zu ihren kleinen und mittleren Pensionen etwas dazu verdienen müssen, einen Anreiz im Pensionsversicherungssystem erhalten. Gleich­zeitig kommen durch diese zusätzliche Erwerbstätigkeit über Steuern und sonstige Abgaben Einnahmen für das Sozialsystem herein.

Um aber auszuschließen, dass Bezieher von Mehrfach- und Luxuspensionen von einer solchen Regelung privilegiert werden, sollte eine Deckelung dieser Regelung mit der ASVG-Höchstpension eingezogen werden. Erreichen Pensionisten diese ASVG-Höchstpension und erhalten sie darüber hinaus Mehrfach- und Luxuspensionen aus dem staatlichen und halbstaatlichen Bereich, dann sollten sie dafür einen ent­sprechenden Beitrag leisten. Mit dieser Regelung verhindert man eine zusätzliche Privilegierung für einen „geschützten Bereich“, der ohnehin pensionsrechtlich über Gebühr ausgestattet ist. Würde man eine solche Differenzierung nicht vornehmen, dann würden bestehende Privilegien zementiert und neue geschaffen.

Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgenden

Entschließungsantrag:

Der Nationalrat wolle beschließen:

„Die Bundesregierung, insbesondere der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Kon­sumentenschutz, wird aufgefordert, dem Nationalrat einen Gesetzesentwurf zuzuleiten,


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