Nationalrat, XXV.GPStenographisches Protokoll123. Sitzung / Seite 108

HomeSeite 1Vorherige SeiteNächste Seite

2. wenn er durch 30 Tage den Eintritt in den Nationalrat verzögert hat“ – davon reden wir jetzt nicht –„ oder 30 Tage ohne einen vom Nationalrat anerkannten triftigen Grund (…) von den Sitzungen des Nationalrates ausgeblieben ist und der nach Ablauf der 30 Tage an ihn öffentlich und im Nationalrat gerichteten Aufforderung des Präsidenten, binnen weiterer 30 Tage zu erscheinen oder seine Abwesenheit zu rechtfertigen, nicht Folge geleistet hat;“

Also, um den Fall jetzt zu replizieren: Jetzt sitzt jemand im Gefängnis, er kann offenbar nicht kommen und wird dem Präsidenten oder der Präsidentin mitteilen müssen: Ich kann nicht kommen, weil ich gerade im Gefängnis sitze. Dann würde die Präsidentin feststellen, nach § 11 Abs. 4 GOG ist ein Verhinderungsgrund ein medizinischer Notfall und im Gefängnis einzusitzen ist kein medizinischer Notfall, also kein triftiger Grund – ich nehme an, der Präsident würde das genauso sehen –, und sie hat dann die Aufgabe, dem Nationalrat die Frage zu stellen, ob dieser Grund triftig ist.

Es geht also zwangsläufig mit der Variante weiter: Präsident/Präsidentin stellt fest, Mandatar sitzt im Gefängnis, kann gerade nicht kommen, ist leider verhindert, und muss dem Nationalrat die Frage stellen: Kolleginnen und Kollegen, wir haben einen Kollegen/eine Kollegin, die sitzt gerade für fünf Monate im Gefängnis und kann nicht kommen – finden Sie, dass das ein triftiger Grund für eine Entschuldigung ist?

Jetzt stelle ich Ihnen die Frage: Wie würde diese Abstimmung ausgehen? Wer würde sagen: Das ist ein triftiger Grund, er/sie braucht nicht zu kommen, wegen fünf Monaten brauchen wir nicht herumzutun!? – Also viel Zustimmung erkenne ich jetzt nicht.

Das würde dann wohl heißen, wir gehen davon aus, dass wir dann wahrscheinlich eine Situation haben, dass man das erst recht machen kann, auch zwangsläufig. – Absurd!

Bei der Frage von unbedingten Haftstrafen gehe ich davon aus, dass wir das selbst so lösen können. Weniger lustig ist es bei den bedingten Strafen, denn da sitzt man nicht ein – man kommt auch mit einer bedingten Haftstrafe –, oder im Fall, dass man eine Fußfessel hat, und da kommen wir wieder zurück, denn da kann man auch unbedingt verurteilt sein, ohne dass diese Möglichkeit dann gegeben ist, und dann haben Sie auch keine Form der Eingriffsmöglichkeit. (Abg. Walter Rosenkranz: Das ist doch falsch! Die Fußfessel ist …!) – Wie falsch das ist, das können Sie sicher erklären, Sie brauchen nur die Geschäftsordnung zu lesen. (Abg. Walter Rosenkranz: Sie müssen sich einmal über das System ein bisschen klarer werden!)

Herr Kollege Rosenkranz, in der Geschäftsordnung steht, er ist bei der Sitzung entschuldigt. Ist er deshalb für die Sitzung entschuldigt, wenn er mit einer Fußfessel einmarschiert und spricht? Das andere ist dafür irrelevant für die Geschäftsordnung. Nicht ich kenne mich nicht aus – Sie kennen sich nicht aus! Mit einer Fußfessel kann man hierher kommen und sprechen. (Beifall bei den Grünen sowie des Abg. Scherak.)

Ich hoffe, die Bevölkerung teilt Ihre Auffassung: ein halbes Jahr ist besser, bei fünf Monaten geht es sich aus – ich teile sie nicht! Ich halte die Regelung, dass jemand, der im Gefängnis sitzt und parallel Abgeordneter oder Abgeordnete sein kann, für eine Zumutung, und ich hoffe, dass es in kürzester Zeit zu einer Änderung kommen wird. (Beifall bei den Grünen. – Abg. Walter Rosenkranz: Das ist so etwas von falsch! Sie haben keine Ahnung vom Strafvollzugsrecht!)

13.45


Präsident Ing. Norbert Hofer: Zu Wort gelangt Herr Abgeordneter Dr. Feichtinger. – Bitte.

 


13.45.03

Abgeordneter Mag. Dr. Klaus Uwe Feichtinger (SPÖ): Sehr geehrter Herr Präsident! Hohes Haus! Wer die Ausführungen jetzt mitverfolgt hat, sieht, dass wir bei allem


HomeSeite 1Vorherige SeiteNächste Seite