Nationalrat, XXV.GPStenographisches Protokoll123. Sitzung / Seite 107

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einer großen Mehrheit getragen wird, und deswegen wird meine Fraktion dem auch zustimmen. Danke schön. (Beifall beim Team Stronach.)

13.39


Präsident Ing. Norbert Hofer: Zu Wort gelangt Herr Abgeordneter Brosz. – Bitte, Herr Abgeordneter.

 


13.40.03

Abgeordneter Dieter Brosz, MSc (Grüne): Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Es geht bei dieser Änderung ja zweifellos darum, dass einmal grundsätzlich etwas in eine Richtung bewegt werden soll, wodurch ein großes Unverständnis der Bevölkerung über die jetzige Lage reduziert werden soll. Die jetzige Lage – ein Jahr Gefängnis­aufenthalt, grundsätzliche Möglichkeit, das Mandat zu behalten – versteht niemand. Die Debatte ging weiter und hat als Ergebnis herbeigeführt, dass offenbar das Ver­ständnis der Bevölkerung bei einem halben Jahr Gefängnisaufenthalt möglicherweise doppelt so groß ist – mit Blick auf die Zahlenrelationen –, was ich allerdings zu bezwei­feln wage.

Ich wäre davon ausgegangen, als Kollege Steinhauser von den Verhandlungen berichtet hat, dass man über mögliche Ansatzpunkte, die darüber hinausgehen, intensiv diskutiert. Wann geht es noch um einen Amtsverlust, auch wenn man keine unbedingte Gefängnisstrafe zu verbüßen hat? Da, habe ich mir gedacht, könnte es haken. Ich bin davon ausgegangen, dass der Punkt, dass jemand, der aufgrund einer unbedingten Haftstrafe im Gefängnis sitzt, nicht mehr Nationalratsabgeordneter sein kann, eigentlich unumstritten sein sollte, und war dann relativ überrascht, dass die Debatte offenbar anders gelaufen ist.

Das ist aus meiner Sicht ein Fall, der in der Praxis völlig undenkbar ist: dass jemand, der zu einer unbedingten Haftstrafe gerichtlich verurteilt wird – ich bin kein Jurist, habe mich aber auch so weit informiert, dass das ja nicht bei kleinen Delikten geschieht, dass man sofort eine unbedingte Haftstrafe bekommt; da muss schon etwas Gröberes vorgefallen sein –, sein Mandat behalten kann.

Auch in der Frage der bedingten Strafe gehen wir in eine andere Richtung. Also auch die Korruptionsfälle des Herrn Scheuch in Kärnten hätten zum Beispiel nicht dazu geführt, dass er – mit dem Fall, der geliefert worden ist – nach der jetzigen Regelung sein Mandat verliert. Da kann man schon sagen, das Verständnis dafür wird wahr­scheinlich gering sein.

Aber es kommt noch wesentlich interessanter. Wir beschließen heute eine Regelung – wir nicht, Sie! –, dass man bei einer Gefängnisstrafe von bis zu sechs Monaten offenbar sein Amt behalten kann. Es sind dann Zwischenrufe von der FPÖ-Fraktion gekommen, mit der Fußfessel könne man sicher nicht kommen. – Ja sicher kann man mit der Fußfessel kommen, weil in dem Fall klar ist, dass man, wenn man hier ist, auch wenn man mit Fußfessel erscheint, sein Mandat ausüben kann. Das ist noch inter­essanter, denn dann könnte man wahrscheinlich gar nicht eingreifen.

Es gibt aber eine Bestimmung in der Geschäftsordnung, die ziemlich originell ist in dem Zusammenhang; sie steht weit vorne, nämlich schon in § 2, über den Verlust des Mandats. Ich darf das kurz vortragen:

㤠2

[Verlust des Mandates]

(1) Ein Abgeordneter wird seines Mandates verlustig:

1. (…)

 


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