Ich ersuche um Zustimmung zu diesem Abänderungsantrag. (Beifall bei der FPÖ.)
Den weiteren vorliegenden Abänderungsanträgen werden wir unsere Zustimmung verweigern, ich werde das wie folgt begründen:
Da gibt es einmal den Antrag der Kollegen Steinacker, Jarolim, der im Wesentlichen darauf abzielt, dass entgegen eines Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofs die Bild- und Tonaufnahmen von der sogenannten kontradiktorischen Vernehmung im Vorverfahren nicht mehr an die Verteidiger ausgefolgt werden sollen. (Abg. Gisela Wurm: Ja, Auffassung von Forsthuber!) – Ja, Auffassung Forsthuber und einiger anderer. Ich glaube aber, da hat der Verfassungsgerichtshof recht: Gerade bei der kontradiktorischen Vernehmung, wo es so ist, dass das Opfer nicht mehr zur Hauptverhandlung erscheinen muss – ein wesentliches Beweiskapitel wird im Vorverfahren erledigt, oft das wesentlichste – wird es, denke ich, erforderlich sein, dass man dem Verteidiger diese Tonbandmitschnitte oder Filmaufnahmen zur Verfügung stellt.
Ganz wichtig ist es, zu sehen, wie antwortet er, zögert er, was hat er für einen Gesichtsausdruck, wie lange braucht er, um eine Frage zu beantworten. Alles das ist aus dem Abschriftsprotokoll, das jetzt statt der Aushändigung der Tonaufnahmen vorgesehen ist, nicht ersichtlich. Deswegen glaube ich, dass hier doch eine erhebliche Einschränkung der Rechte vorhanden ist. Gerade bei Delikten gegen die sexuelle Integrität ist es ja oft das einzige belastende Beweismittel, was das Opfer sagt. Hier gibt es natürlich eine Menge Fehlurteile, hier sind sehr oft zur Frage der Freiwilligkeit/Nichtfreiwilligkeit und so weiter keine objektiven Beweise greifbar.
Ähnlich ist es mit den beiden anderen Anträgen, die darauf abzielen, die zwei Kategorien von Taten zu verstärken. Es gibt die Taten, die zu besonders schutzwürdigen Opfern führen, und andere, die nicht zu besonders schutzwürdigen Opfern führen. Die Opfer haben dann verschiedene Arten von Rechten. Es ist natürlich so, dass alles, was sogenannte Hasskriminalität ist, zu besonders schutzwürdigen und zu besonders zu betreuenden Opfern führt. Alles, was so ein Kriterium nicht erfüllt, führt nicht zu besonders schutzwürdigen Opfern. Das heißt, wenn eine alte Dame aus reiner Geldgier im Park überfallen, ausgeraubt und schwer verletzt wird oder wenn einem durch geschickte betrügerische Systeme seine Lebensersparnisse entzogen werden, dann ist man über weite Strecken kein besonders schutzwürdiges Opfer. (Abg. Steinhauser: O ja!) – Nein, ist man nicht! Es kann sein, aber ist man nicht.
Die Frage ist: Sollen wir das ausbauen? Soll es eine Ermessensentscheidung der handelnden Richter sein, ob man jemandem einen besonders schutzwürdigen Status zubilligt oder nicht, oder soll das nicht doch objektiv geregelt werden? – Ich bin bei diesen zwei Opferklassen eher skeptisch, ich denke, ein Opfer ist ein Opfer, und wir werden daher den darauf abzielenden Anträgen auch nicht zustimmen. – Danke. (Beifall bei der FPÖ.)
11.19
Präsident Karlheinz Kopf: Der von Herrn Abgeordnetem Dr. Hübner eingebrachte Abänderungsantrag ist ausreichend unterstützt und steht mit in Verhandlung.
Der Antrag hat folgenden Gesamtwortlaut:
Abänderungsantrag
des Abgeordneten Dr. Hübner und weiterer Abgeordneter
zum Bericht des Justizausschusses über die Regierungsvorlage (1058 d.B.): Bundesgesetz, mit dem die Strafprozessordnung 1975, das Strafvollzugsgesetz und das Verbandsverantwortlichkeitsgesetz geändert werden (Strafprozessrechtsänderungsgesetz I 2016) (1072 d.B.)
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