Nationalrat, XXV.GPStenographisches Protokoll126. Sitzung / Seite 29

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2. Punkt

Bericht des Justizausschusses über den Antrag 315/A(E) der Abgeordneten Mag. Al­bert Steinhauser, Kolleginnen und Kollegen betreffend Auskunft über Bankkonten und Bankgeschäfte (1073 d.B.)

3. Punkt

Bericht des Justizausschusses über den Antrag 1401/A(E) der Abgeordneten Dr. Ni­kolaus Scherak, Kolleginnen und Kollegen betreffend die Unmittelbarkeit von Ein­vernahmen (1074 d.B.)

 


Präsident Karlheinz Kopf: Wir kommen nun zu den Punkten 1 bis 3 der Tagesord­nung, über welche die Debatte unter einem durchgeführt wird.

Die erste Wortmeldung kommt von Herrn Abgeordnetem Dr. Hübner. – Bitte.

 


11.13.22

Abgeordneter Dr. Johannes Hübner (FPÖ): Herr Präsident! Herr Minister! Sehr geehr­te Damen und Herren! Bei allen drei Tagesordnungspunkten geht es im Wesentlichen um die Abgrenzung zwischen Opferrechten und Rechten des Beschuldigten. Das ist ein sehr heikles Thema, ein Thema, mit dem sich die Strafjustiz seit vielen tausend Jahren beschäftigt, kann man sagen. Wir gehen davon aus – zumindest in der europäischen Tra­dition –, dass wir eher – „eher“ sage ich – in Kauf nehmen, dass ein Schuldiger frei geht, als dass ein Unschuldiger verurteilt wird. Wir sind also nicht so radikal, wie das im Al­ten Testament steht: Mögen lieber tausend Schuldige leben, als dass ein Unschuldiger verderbe. – So sehen wir es nicht, aber ein bisschen geht es in diese Richtung.

All das, was heute auf der Tagesordnung steht, verschiebt das Gewicht nicht unbe­trächtlich zugunsten des Opferschutzes und gegen den Beschuldigten – in kleinen Do­sen, aber in problematischen Dosen. Trotzdem stimmen wir im Prinzip den Vorhaben zu, meinen aber, dass es einigen Verbesserungsbedarf gäbe und dass ohne diese Ver­besserungen der Beschluss nicht gefasst werden sollte.

Das betrifft etwa die Konteneinsicht. Wir haben jetzt vorgesehen, dass der Staatsan­walt auch ohne richterliche Bewilligung in die Kontenregister, eine Sammlung aller Kon­ten einer verdächtigen Person, einsehen kann. Das ist natürlich ein sehr, sehr schwer­wiegender Eingriff in die Privatsphäre und die Rechte einer Person allein aufgrund ei­nes Verdächtigtenstatus. Wir sind der Meinung, dass es unbedingt erforderlich ist, das zumindest mit einer richterlichen Bewilligung zu verbinden.

Wir haben daher einen Abänderungsantrag eingebracht, nämlich des Abgeordneten Dr. Hübner und weiterer Abgeordneter, der vorsieht – ich sehe jetzt davon ab, das le­gistisch genau zu erklären –, dass in der Ziffer 28 des § 116 Abs. 3 der Strafprozess­ordnung folgende Formulierung gewählt wird:

„Auskunft aus dem Kontenregister ist durch die Staatsanwaltschaft auf Grund einer ge­richtlichen Bewilligung anzuordnen. Auf Anordnung und Bewilligung der Auskunftsertei­lung ist § 116 Abs. 4 sinngemäß anzuwenden.“

Und zusätzlich soll „in Ziffer 28 (…) in § 116 Abs. 5 (…) nach dem Wort ,Kontenregis­ter‘ die Wortfolge ,samt gerichtlicher Bewilligung‘ eingefügt“ werden.

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Das heißt also, man muss diese gerichtliche Bewilligung dem auskunftgebenden Kon­tenregister beifügen, erst dann bekommt man Auskunft.

 


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