2. Punkt
Bericht des Justizausschusses über den Antrag 315/A(E) der Abgeordneten Mag. Albert Steinhauser, Kolleginnen und Kollegen betreffend Auskunft über Bankkonten und Bankgeschäfte (1073 d.B.)
3. Punkt
Bericht des Justizausschusses über den Antrag 1401/A(E) der Abgeordneten Dr. Nikolaus Scherak, Kolleginnen und Kollegen betreffend die Unmittelbarkeit von Einvernahmen (1074 d.B.)
Präsident Karlheinz Kopf: Wir kommen nun zu den Punkten 1 bis 3 der Tagesordnung, über welche die Debatte unter einem durchgeführt wird.
Die erste Wortmeldung kommt von Herrn Abgeordnetem Dr. Hübner. – Bitte.
11.13
Abgeordneter Dr. Johannes Hübner (FPÖ): Herr Präsident! Herr Minister! Sehr geehrte Damen und Herren! Bei allen drei Tagesordnungspunkten geht es im Wesentlichen um die Abgrenzung zwischen Opferrechten und Rechten des Beschuldigten. Das ist ein sehr heikles Thema, ein Thema, mit dem sich die Strafjustiz seit vielen tausend Jahren beschäftigt, kann man sagen. Wir gehen davon aus – zumindest in der europäischen Tradition –, dass wir eher – „eher“ sage ich – in Kauf nehmen, dass ein Schuldiger frei geht, als dass ein Unschuldiger verurteilt wird. Wir sind also nicht so radikal, wie das im Alten Testament steht: Mögen lieber tausend Schuldige leben, als dass ein Unschuldiger verderbe. – So sehen wir es nicht, aber ein bisschen geht es in diese Richtung.
All das, was heute auf der Tagesordnung steht, verschiebt das Gewicht nicht unbeträchtlich zugunsten des Opferschutzes und gegen den Beschuldigten – in kleinen Dosen, aber in problematischen Dosen. Trotzdem stimmen wir im Prinzip den Vorhaben zu, meinen aber, dass es einigen Verbesserungsbedarf gäbe und dass ohne diese Verbesserungen der Beschluss nicht gefasst werden sollte.
Das betrifft etwa die Konteneinsicht. Wir haben jetzt vorgesehen, dass der Staatsanwalt auch ohne richterliche Bewilligung in die Kontenregister, eine Sammlung aller Konten einer verdächtigen Person, einsehen kann. Das ist natürlich ein sehr, sehr schwerwiegender Eingriff in die Privatsphäre und die Rechte einer Person allein aufgrund eines Verdächtigtenstatus. Wir sind der Meinung, dass es unbedingt erforderlich ist, das zumindest mit einer richterlichen Bewilligung zu verbinden.
Wir haben daher einen Abänderungsantrag eingebracht, nämlich des Abgeordneten Dr. Hübner und weiterer Abgeordneter, der vorsieht – ich sehe jetzt davon ab, das legistisch genau zu erklären –, dass in der Ziffer 28 des § 116 Abs. 3 der Strafprozessordnung folgende Formulierung gewählt wird:
„Auskunft aus dem Kontenregister ist durch die Staatsanwaltschaft auf Grund einer gerichtlichen Bewilligung anzuordnen. Auf Anordnung und Bewilligung der Auskunftserteilung ist § 116 Abs. 4 sinngemäß anzuwenden.“
Und zusätzlich soll „in Ziffer 28 (…) in § 116 Abs. 5 (…) nach dem Wort ,Kontenregister‘ die Wortfolge ,samt gerichtlicher Bewilligung‘ eingefügt“ werden.
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Das heißt also, man muss diese gerichtliche Bewilligung dem auskunftgebenden Kontenregister beifügen, erst dann bekommt man Auskunft.
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